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schem Boden) vorkommenden Golderze als ihm zustehend an, und
ebenso betrachtete König Theodorich die Eisenerze in Dalmatien 1 als
ihm gehörig. Im Widerspruche hierzu steht es nicht, daß nach der
formula de competitoribus 1 2 * 4 bei Besitzeinräumungen wüster Ländereien
Erze, Blei und Marmor dem König Vorbehalten bleiben sollen, noch
daß nach einer anderen Vorschrift 8 den Istrianern die Salzgewinnung
aus Meerwasser zustand. Die Ostgotenkönige gingen sogar so weit,
daß sie sich alle verborgenen Schätze zuschrieben 1 .
Es mag noch bemerkt werden, daß im späteren Römischen Reiche
und auch im Ostgotenreiche in Italien der Salzhandel Staatsmonopol
war 5 * * , und daß auch im Oströmischen Reiche die Bergwerksmineralien
nicht der Verfügung der Grundeigentümer, sondern derjenigen des Kaisers
unterstanden haben, welcher das Aufsuchen derselben in seinem Interesse
jedem freigab 8 .
Die sardinischen, massitanischen und anderen Bergwerke sind
mindestens seit der Römerzeit auf Grund der Trennung des Bergbau
rechts vom Grundeigentum bestehen geblieben (s. zu § 17 unten).
Otto Hirschfeld, Die Kaiserlichen Verwaltungsbeamten 1908, S. 148 a.
a. O. nimmt an, daß für die ersten, vielleicht die ersten drei Jahrhunderte
die römischen Kaiser kein offizielles Regalrecht für die Bergwerke gehabt
haben, da noch zu Beginn der Kaiserzeit ansehnliche Bergwerke im Privat
besitz und nicht alles Staatsmonopol gewesen sei. Letzteres erklärt sich
daraus, daß die Römer manchen besiegten Staaten einen Teil der Berg
werke, wohl die minder wichtigen, gelassen haben, beweist aber nicht, daß
diese pars fundi waren. Spätestens aber seit Konstantin (Const. Theod,
19, 1) sind nach Hirschfeld S. 149 und Fitzier S. 10 f. sichere Zeugnisse
1 Cassioclorus III 25. Praeterea ferrarias venas praedictae Dalmatiae cuni-
culo te . . . . jubemus inquirere, ubi rigorem ferri parturit terrena mollities et
igne decoquitur, ut in duritiem transferatur. An einer andern Stelle bezeichnet
der König die Bergwerke als juris nostri, ihm „omnis proventus acquiritur, ubi
metallum fulvidum acquiritur“; s. auch Villanueva p. 265.
2 Cassiodorus VII 44.
s Cassiodorus XII 24.
4 Cassiodorus VI 8. Depositivae quoque pecuniae, quae longa vetustate
competentes dominos amiserunt, inquisitione tua nostris applicantur aerariis.
5 Const. II, Cod. Inst, de vectigalibus et commis. 4,61. Arcadius et Hono-
rius: Si quis sine persona mancipum, id est salinarum conductoruni, sales emerit
vendereve tentaverit, sive propria audacia sive nostro munitus oraculo, sales ipsi
una cum eorum pretio mancipibus addicantur.
8 Const. s in den Basiliken Lib. LVI, tit. 17, Const. 1 und 5 Cod. tust,
de met., Gothofredus in den Paratitlen hierzu und Walter, Römische Rechts
geschichte I 596.