Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

20 
schem Boden) vorkommenden Golderze als ihm zustehend an, und 
ebenso betrachtete König Theodorich die Eisenerze in Dalmatien 1 als 
ihm gehörig. Im Widerspruche hierzu steht es nicht, daß nach der 
formula de competitoribus 1 2 * 4 bei Besitzeinräumungen wüster Ländereien 
Erze, Blei und Marmor dem König Vorbehalten bleiben sollen, noch 
daß nach einer anderen Vorschrift 8 den Istrianern die Salzgewinnung 
aus Meerwasser zustand. Die Ostgotenkönige gingen sogar so weit, 
daß sie sich alle verborgenen Schätze zuschrieben 1 . 
Es mag noch bemerkt werden, daß im späteren Römischen Reiche 
und auch im Ostgotenreiche in Italien der Salzhandel Staatsmonopol 
war 5 * * , und daß auch im Oströmischen Reiche die Bergwerksmineralien 
nicht der Verfügung der Grundeigentümer, sondern derjenigen des Kaisers 
unterstanden haben, welcher das Aufsuchen derselben in seinem Interesse 
jedem freigab 8 . 
Die sardinischen, massitanischen und anderen Bergwerke sind 
mindestens seit der Römerzeit auf Grund der Trennung des Bergbau 
rechts vom Grundeigentum bestehen geblieben (s. zu § 17 unten). 
Otto Hirschfeld, Die Kaiserlichen Verwaltungsbeamten 1908, S. 148 a. 
a. O. nimmt an, daß für die ersten, vielleicht die ersten drei Jahrhunderte 
die römischen Kaiser kein offizielles Regalrecht für die Bergwerke gehabt 
haben, da noch zu Beginn der Kaiserzeit ansehnliche Bergwerke im Privat 
besitz und nicht alles Staatsmonopol gewesen sei. Letzteres erklärt sich 
daraus, daß die Römer manchen besiegten Staaten einen Teil der Berg 
werke, wohl die minder wichtigen, gelassen haben, beweist aber nicht, daß 
diese pars fundi waren. Spätestens aber seit Konstantin (Const. Theod, 
19, 1) sind nach Hirschfeld S. 149 und Fitzier S. 10 f. sichere Zeugnisse 
1 Cassioclorus III 25. Praeterea ferrarias venas praedictae Dalmatiae cuni- 
culo te . . . . jubemus inquirere, ubi rigorem ferri parturit terrena mollities et 
igne decoquitur, ut in duritiem transferatur. An einer andern Stelle bezeichnet 
der König die Bergwerke als juris nostri, ihm „omnis proventus acquiritur, ubi 
metallum fulvidum acquiritur“; s. auch Villanueva p. 265. 
2 Cassiodorus VII 44. 
s Cassiodorus XII 24. 
4 Cassiodorus VI 8. Depositivae quoque pecuniae, quae longa vetustate 
competentes dominos amiserunt, inquisitione tua nostris applicantur aerariis. 
5 Const. II, Cod. Inst, de vectigalibus et commis. 4,61. Arcadius et Hono- 
rius: Si quis sine persona mancipum, id est salinarum conductoruni, sales emerit 
vendereve tentaverit, sive propria audacia sive nostro munitus oraculo, sales ipsi 
una cum eorum pretio mancipibus addicantur. 
8 Const. s in den Basiliken Lib. LVI, tit. 17, Const. 1 und 5 Cod. tust, 
de met., Gothofredus in den Paratitlen hierzu und Walter, Römische Rechts 
geschichte I 596.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.