Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergsachen 1 . Als besondere Pflicht der Urbarer wird bezeichnet, über 
des Königs Vorteil wie über ihren Augapfel zu wachen (— lib. I 
cap. 2 —). Für die Verleihung des mons beanspruchte der König die 
Königslane 1 2 und die Urbure. Letztere umfaßte zunächst una octava 
sine omni expensa, welcher Teil der Urbure auch als Urbure im engeren 
Sinne bezeichnet zu werden pflegte. Diese Octava erhält der König 
schon vor der Messung, welche erst dann erfolgte, nachdem der Berg 
baulustige die Bauwürdigkeit des begehrten Feldes durch die Schmelzprobe 
dargetan hatte. Von der octava erhielten die Grundherren, domini, in 
quorum hereditate mons ille fuerit mensuratus, ein Drittel abgeteilt. 
Sodann gehörten zur Urbure im weiteren Sinne dieses Wortes noch fünf 
Zweiunddreißigstel des Reinertrages, so daß hierbei die Kosten des 
Betriebes in Anrechnung gebracht sind; und außerdem una Schichta 
in nona parte fabrili 3 . Endlich erhielt der König von jeder Afterver 
leihung (concessio) 4 noch ein Sechszehntel. Der König Wenzel II. 
rechtfertigt dieses Sechszehntel in folgender Weise: 
„Sicut enim veteres dictam sedecimam partem instituerunt, hic 
ipsam nunc ex vera sciencia confirmamus, et non injusta deinceps 
sed justa nobisque debita appelletur, nulli ex eo injuriam irrogantes. 
Nonne licet nobis de possessionibus nostre camere prout voluerimus 
ordinäre ? Sed hoc de novo non constituimus, imo invenciones a 
montanis veteribus approbamus, ac unicuique bene expedit, apud 
semet ipsum pensare, si nostra voluerit colere sic montana.“ 
Der König nennt also ganz ausdrücklich alle Bergwerke, auch die 
auf fremdem Grund und Boden belegenen, Besitzungen seiner Kammer. 
Er faßt die Abgaben nicht als Steuern, sondern als den Preis auf, den 
er darauf gesetzt hat, daß jemand die ihm, dem Könige, gehörigen 
Bergwerke abbauen will. 
Im In teresse seiner Bergwerke legt der König den Grundherren die 
Verpflichtung auf 5 , ohne Widerspruch sechszehn Bauplätze „et tantum 
spacy pro pecoribus quantum unus homo cum arcu semel poteritsagittare“, 
jedem gemessenen Bergwerke einzuräumen. Als Entschädigung dafür 
1 S. Lib. i cap. 4 de Urburarys et Regimine ipsorum. cap. 5 de officio 
Urbariorum. cap. 6 de jurisdictione Urbariorum S. 10—14 bei Schmidt I. 
2 lib. II cap. 2 bei Schmidt I 46. 
3 S. hierüber Sternberg II 96—loo. 
4 Es kam häufig vor, daß der mit einem Felde Beliehene oder seine Sozien 
Teile desselben gegen Quoten vom Ertrage weiter verliehen, daher coloni primi, 
secundi, tertii usw. 
5 lib. II cap. 3 bei Schmidt S. 49.
	        
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