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Bergsachen 1 . Als besondere Pflicht der Urbarer wird bezeichnet, über
des Königs Vorteil wie über ihren Augapfel zu wachen (— lib. I
cap. 2 —). Für die Verleihung des mons beanspruchte der König die
Königslane 1 2 und die Urbure. Letztere umfaßte zunächst una octava
sine omni expensa, welcher Teil der Urbure auch als Urbure im engeren
Sinne bezeichnet zu werden pflegte. Diese Octava erhält der König
schon vor der Messung, welche erst dann erfolgte, nachdem der Berg
baulustige die Bauwürdigkeit des begehrten Feldes durch die Schmelzprobe
dargetan hatte. Von der octava erhielten die Grundherren, domini, in
quorum hereditate mons ille fuerit mensuratus, ein Drittel abgeteilt.
Sodann gehörten zur Urbure im weiteren Sinne dieses Wortes noch fünf
Zweiunddreißigstel des Reinertrages, so daß hierbei die Kosten des
Betriebes in Anrechnung gebracht sind; und außerdem una Schichta
in nona parte fabrili 3 . Endlich erhielt der König von jeder Afterver
leihung (concessio) 4 noch ein Sechszehntel. Der König Wenzel II.
rechtfertigt dieses Sechszehntel in folgender Weise:
„Sicut enim veteres dictam sedecimam partem instituerunt, hic
ipsam nunc ex vera sciencia confirmamus, et non injusta deinceps
sed justa nobisque debita appelletur, nulli ex eo injuriam irrogantes.
Nonne licet nobis de possessionibus nostre camere prout voluerimus
ordinäre ? Sed hoc de novo non constituimus, imo invenciones a
montanis veteribus approbamus, ac unicuique bene expedit, apud
semet ipsum pensare, si nostra voluerit colere sic montana.“
Der König nennt also ganz ausdrücklich alle Bergwerke, auch die
auf fremdem Grund und Boden belegenen, Besitzungen seiner Kammer.
Er faßt die Abgaben nicht als Steuern, sondern als den Preis auf, den
er darauf gesetzt hat, daß jemand die ihm, dem Könige, gehörigen
Bergwerke abbauen will.
Im In teresse seiner Bergwerke legt der König den Grundherren die
Verpflichtung auf 5 , ohne Widerspruch sechszehn Bauplätze „et tantum
spacy pro pecoribus quantum unus homo cum arcu semel poteritsagittare“,
jedem gemessenen Bergwerke einzuräumen. Als Entschädigung dafür
1 S. Lib. i cap. 4 de Urburarys et Regimine ipsorum. cap. 5 de officio
Urbariorum. cap. 6 de jurisdictione Urbariorum S. 10—14 bei Schmidt I.
2 lib. II cap. 2 bei Schmidt I 46.
3 S. hierüber Sternberg II 96—loo.
4 Es kam häufig vor, daß der mit einem Felde Beliehene oder seine Sozien
Teile desselben gegen Quoten vom Ertrage weiter verliehen, daher coloni primi,
secundi, tertii usw.
5 lib. II cap. 3 bei Schmidt S. 49.