Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sollten  sie  neben  dem  Drittel  der  octava  in  Höhe  eines  Zweiunddreißigstel,
der  pars  agrorum,  bei  jedem  gemessenen  Berge  beteiligt  sein.
Es  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  jeder  nicht  vorschriftsmäßig  abgebaute ­
  Feldesteil  nach  einer  vorgeschriebenen  Frist  auflässig  wird  und
beliebig  weiter  verliehen  werden  kann.  Dem  Könige  war  es  nun  nicht
genug,  daß  die  sieben  Lane,  wie  dies  die  Iglauer  vorschrieben,  zusammen
mit  drei  Schächten  abgebaut  wurden,  sondern  er  bestimmte  (lib.  III
cap.  i),  daß  jede  Fane  ihren  eigenen  Schacht  haben  sollte,  damit  möglichst
viel  Erz  gewonnen  und  er  möglichst  hohe  Abgaben  aus  dem  Bergbau
ziehen  konnte.
Nach  dem  Vorstehenden  ist  klar,  daß  in  Böhmen  und  Mähren  die
Bergwerke  kein  Zubehör  zur  Oberfläche  waren,  daß  nicht  der  Oberfiächenbesitzer,
  sondern  ein  königlicher  Beamter  bei  einer  mit  besonderen
Privilegien  begabten  Stadt  unter  Zuziehung  von  Geschworenen,  die  Berge
verlieh.  Ob  der  Boden  zur  Allmende  gehörte  und  ob  der  Bergbautreiber
ein  Gemeindegenosse  war  oder  nicht,  machte  keinen  Unterschied.  Die
Verleihungen  erfolgten  nicht  zu  freiem  Eigentum  der  Beliehenen,  vielmehr
mußten  diese  bestimmte  Bedingungen  rücksichtlich  der  Bauhafthaltung
der  Bergwerke  erfüllen  und  hohe  Abgaben  entrichten.  Der  König,
welcher  die  Abgaben  und  noch  bestimmte  Feldesteile  erhielt,  sah  sich
als  Eigentümer  der  Bergwerke  an.
Auch  sonst  finden  sich  Urkunden,  in  welchen  die  böhmischen
Könige  sich  als  Eigentümer  der  in  ihrem  Reiche  belegenen,  von  Privaten
für  private  Rechnung  betriebenen  Bergwerke  betrachteten.  So  heißt
es  in  einer  Urkunde  Ottokars  aus  dem  Jahre  1261  R
cuicunque  officia  nostra  per  Moraviam,  scilicet  montana  et  monetam
  locabimus,
woselbst  die  Verpachtung  der  aus  den  Bergwerken  und  Münzen  fließenden
Nutzungen  gemeint  ist.
Es  kann  nicht  auffallen,  daß  die  Souveräne  Böhmens  und  Mährens
ohne  Kaiserliche  Verleihung  das  Bergregal  ausübten,  da  sie  auch  alle
übrigen  Regalien  besaßen,  ohne  daß  eine  Verleihung  erwiesen  ist.
Bereits  die  Urkunde  1  im  Sternbergschen  Urkundenbuche  bezeugt,  daß
der  Herzog  Bretislaw  von  Böhmen  am  22.  Oktober  1045  das  Bergwerk
in  Ylou  (Eule)  und  sylvas  .  .  .  aquarura  decursus,  flumen  Zazoa,  piscatores,
  molendina  dem  Kloster  Ostrow  schenkte.  Wie  weit  die  Abhängigkeit ­
  der  böhmischen  und  mährischen  Fürsten,  welche  ersteren
unter  Heinrich  IV.  die  Königswürde  erhielten,  von  den  deutschen  Kaisern
1  Graf  Sternberg  II  50.  Urknndenbuch,  Urkunde  16  S.  24.
            
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