Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1666 die Versicherung abgab: Alle Gruben und Gänge, sowohl von 
Salz, Metall und Schwefel, wie auch allem andern wird ein jeder auf 
seinem Landgrund sich aneignen dürfen nach den Rechten dieser Republik, 
worin wir niemanden hindern werden, weder durch uns selbst noch durch 
irgendwelche hierzu bestellte Personen (subordinatas quasvis personas). 
Unter den personae subordinatae kann und soll wohl auch der Finder 
verstanden werden I 
Dieselbe Versicherung gaben auch die folgenden Könige, so 
Johann III. am 20. April 1674, August II. im Jahre 1699 usw - ab 1 . 
Dieser Rechtszustand blieb somit unverändert bis zur Teilung Polens. 
In den einzelnen Teilen Polens wurde dann von dem neuen Herrn ein 
neues Bergrecht eingeführt 1 2 3 . 
Bergregal und Bergbaufreiheit in Rußland. 
Einem geregelten Bergbau begegnen wir in Rußland erst in neuerer 
Zeit. Das russische Bergrecht entwickelt sich daher gewissermaßen erst 
vor unsern Augen. Seine"Anfänge verlieren sich nicht, wie das Bergrecht 
in Deutschland und in Westeuropa überhaupt, in vorhistorischen Zeiten, 
und es ist nicht zu leugnen, daß gerade aus diesem Grunde die Geschichte 
seiner Entwicklung besonders lehrreich ist. 
Die ersten Bemühungen, einen geregelten Bergbau in Rußland ein 
zuführen, stammen aus dem Ende des 15. Jahrhunderts. Sie rühren 
von den umsichtigen, um die Hebung der Landeskultur bemühten 
moskowitischen Großfürsten her. Als im Jahre 1488 der Großfürst 
Johann III. den Gesandten des Ungarnkönigs Matthias Corvinus nach 
Hause entließ, der als erster von den westeuropäischen Herrschern 
diplomatische Beziehungen mit Moskau anknüpfte, ließ der Großfürst 
u. a. den König um die Freundschaft bitten, ihm bergverständige Leute 
zu schicken, „die das Erz von der Erde zu scheiden verstehen“ s . Mit 
derselben Bitte wendet er sich bald an den Kaiser Friedrich III. Seit 
der Zeit sind Gesuche um Überlassung von bergsachverständigen Leuten 
in den moskowitischen nach Westeuropa gesandten Schriftstücken eine 
oft wiederkehrende Erscheinung 4 . Seit der Zeit hören wir auch von 
1 Volumina legum V fol. 27 § 98, fol. 274; VI fol. 33. 
- Das in Russisch-Polen geltende Bergrecht ist dargestellt von M. Kocrano- 
wicz, Prawo görniere obowiezrujazce w krölestwic Polskiem, Warschau 1896. 
3 Pamjatniki diplomat. snosenij Moskowsk gosad. s decfawami inostranaymi I, 
s. a. 1488 (im Sbornik imprer. russk. istor. obsßestwa Bd. 35). 
4 Chmyrow i Skalkowskij, Metally, metallicerk. proizwed. i mineraly w drew- 
nej Rossii, St. Petersburg, S. 103, 136.
	        
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