Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  Sondervorschrist  für  Ausländer  in  Abs.  1  Satz  2.  §  5.  187

4.  Nach  dem  2.  Satze  gilt  vorbehaltlich  der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen
Abweichungen  als  Endvermögen  „das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  auf
den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig  festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststellung
nicht  erfolgt  ist,  das  auf  diesen  Tag  festzustellende  Vermögen  des  Abgabepflichtigen" ­
  Eine  rechtskräftige  Feststellung  des  Vermögens  nach  den  Vorschriften
des  BSt.G.  auf  den  Tag  des  Wegzugs  kann  zunächst  dann  erfolgt  sein,  wenn
dieser  Tag  zugleich  der  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  für  die
BSü,  also  der  31.  Dez.  1916  war.
5.  Es  fragt  sich  aber  weiter,  ob  eine  nach  §  5  Satz  2  maßgebende,  rechtskräftige ­
  Vermögensfeststellung  auf  den  Tag  des  Wegzugs  „nach  den  Vorschriften
des  BSt.G."  auch  in  einer  rechtskräftigen  Veranlagung  zur  Kriegssteuer ­
  nach  §  12  Abs.  2  BSt.G.  zu  erblicken  ist,  welcher  lautet:  „Hat  die  Aufgabe
des  inländischen  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes  den  Wegfall  der  Steuerpflicht  nach
dem  BSt.G.  zur  Folge,  so  ist  der  der  außerordentlichen  Abgabe  unterliegende
Vermögenszuwachs  mit  der  Maßgabe  festzustellen,  daß  der  Veranlagungszeitraum ­
  statt  mit  dem  31.  Dez.  1916  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aufgabe  des  inländischen ­
  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes  abläuft."  Die  Frage  wird  nach  dem
oben  in  Anm.  II2  L  zu  §  4  Ausgeführten  zu  verneinen  sein.
«.  Ein  Fall  der  rechtskräftigen  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens
auf  den  Tag  des  Wegzugs  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  kann  vorliegen ­
  in  einem  rechtskräftigen  Bescheid  auf  Grund  der  §§  6,  7,  9,  12
St.FG.  vom  26.  Juli  1916,  das  aber  nach  seinem  z  i  Abs.  2  Ziff.  1  für
Reichsausländer  nur  dann  gilt,  wenn  sie  ehemalige  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914
erworben  haben.  Denn  der  §  6  StFG.  schreibt  eine  Ermittlung  des  Vermögens
als  solchen  „auf  den  Zeitpunkt  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthaltes  im
Inland  nach  den  Vorschriften  des  B.St.G."  vor,  und  bezüglich  der  Rechtskraft ­
  dieser  Ermittlung,  wenn  der  nach  §  9  a.  a.  O.  erlassene  Sicherheltsfeststellungsbescheid,
  in  dem  die  Vermögensfeststellung  getroffen  ist,  rechtskräftig
geworden  ist,  gilt  dasselbe,  wie  von  der  der  Vermögensfeststellungen  in  den
Besitzsteuerbescheiden.  Der  Tag  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthaltes
im  Inlands  nach  §  6  St.FG.  braucht  aber  nicht  auch  der  des  Wegzuges  i.  S.
des  §  5  VZAG.  zu  sein:  er  ist  es  dann  nicht,  wenn  zwar  der  Aufenthalt  im
Inland  aufgegeben,  aber  eine  Wohnung  unter  Umständen  beibehalten  ist,
welche  aus  die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen
(vgl.  Strutz  St.FG.  Anm.  6  zu  §  1).
7.  Ist  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  Tag  des  Wegzuges  in  einem
Besitzsteuer-  oder  Sicherheitsfeststellungsbescheid  erfolgt,  dieser  Bescheid  aber
noch  nicht  rechtskräftig,  so  ist  es  nicht  erforderlich,  sogar  im  Interesse  der
Sicherstellung  der  BZA.  nicht  ratsam,  dessen  Rechtskraft  abzuwarten,  sondern
es  ist  die  Feststellung  zwar  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.,  aber  selbständig ­
  zu  treffen.  Denn  §  5  Satz  2  sieht  eine  solche  selbständige  Feststellung ­
  für  alle  Fälle  vor,  wo  „eine  solche  Feststellung"  nicht  erfolgt  ist;  eine
„solche"  Feststellung  ist  aber  eine  Feststellung  der  a.  a.  O.  zuvor  erwähnten  Art,
und  das  ist  eben  nur  eine  „rechtskräftige".  Natürlich  wird  die  Feststellung  nach
§  5  Satz  2  auch  eine  noch  nicht  rechtskräftige  für  die  BSt.,  KSt.  oder  die  nach
dem  St.FG.  zu  erfordernde  Sicherheit  berticksichtigen,  soweit  sie  —  trotz  inzwischen ­
  gegen  den  Besitz-  oder  Kriegssteuer-  oder  Sicherheitsfeststellungsbescheid ­
  eingelegter  Rechtsmittel  —  für  zutreffend  erachtet  wird.
8.  Behält  der  Ausländer  nach  seinem  Wegzuge  noch  inländisches  Grundoder ­
  Betriebsvermögen,  mit  dem  er  nach  §  2  Abs.  1II  beschränkt  abgabepflichtig ­
  bleibt,  dann  findet  gleichwohl  §  5  Satz  2  Anwendung  und  eine  doppelte
            
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