174
V. Ab{hnitt: Souldübernahne,
Ein mit der Forderung für den Fall des Konfkurfes verbundenes Borzugs
cecht fann nicht im Konkurs über da3 Vermögen des Vebernehmers geltend
gemacht werden.
& I, 317: MI, 361: II, 4192.
U. Erlöfchen rechtsgefGäftlidh beitellter Sicherungsredte,. AuZ dem PrinztVe
der Sondernachfolge in die Schuld f. Borbem. zu diefem Abjchnitte S. 456 f.) würde iO
folgerichtig ergeben, daß die für die Forderung beltehenden A Daften und Bfan a
vehte durch die Schulditbernahme nicht berührt werden. Da jedoch bei DEE So
Bürg{chaft oder eineS Pfandrechts der Befteller in der Regel ein ent{heidendes ne Del
zuf die Berfon des Schuldners leat, fo entfpridht e& der Billigkeit, daß infolge v8
Schuldübernahme, weldhe jih ohne die Einwilligung des Bürgen oder Brandeigen times,
vollzieht, die für die Forderung recht8gefchüftlih beftellten Bürgiehaften und Ba
vechte erlöfchen (MM. 11, 147, ©. I, 423/424). {>
Die Vereinbarung einer BertragsSftrafe bleibt al3 zum Inhalte des Schu
verhältnifjeS gehörig beiteben. (%. I, 422.) ,
IL. Ausnahmen: 1, Die beftellten Bürgfchaften und Pfandrehte bleiben N
jteben, wenn der Bürge oder derjenige, weldhem der verhaftete Gegenftand ZU Beit ng
Schuldübernahme gehört, in diefe einwilligt. (8 418 Abi. 1 Sag 3.) Die Einwillige
muß allo vom Bürgen oder von demjenigen erflärt werden, welchem der verhat el
Gegenftand zur En der Schuldübernahme gehört. Dies kann der Schuldnek-
der Schuldibernehmer oder auch ein Dritter jein. des
_ Sit der ShOuldübernehmer der Eigentümer, {fo it in dem Abfchluffe Dr
Nebernahmebvertrags feine Einwilligung zu erblien. Das gleiche gilt, wenn bei nn
jmoiichen dem Schuldner und dem Vebernehmer ir Serirage der Schuldn
Sigentümer ift, von der Einwilligung des Schuldners. nach
‚Einwilligung ift erforderlidh, alfo vorherige Zuftimmung (8 183). Die DO
träglidhe Zuftimmung (Genehmigung) i{t ausgefchloffen, weil mit der wirkffamen Schu
übernahme Bürgichasten und Piandrecdhte von felb{t erlöfchen. 9
2. Die Vorfchrift des Abf. 1 beführänkt Hi auf die beitellten Bürgichaften he
Pfandrechte. SEE e Bürgichaften und Pfandrechte bleiben auch ohne Einmilig
des Bürgen oder Pfandeigentümers beftehen. jo
3, Beiteht zur Beit der Schuldübernahme für die Forderung eine Sypothek 1
tritt Das gleiche eine, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet ätte. er*
Hypothek erlifcht alio nicht, fondern wird vom Eigentümer des Orunditücks ef
worben S 1168 Mb). 1), Nur im Falle des BeftehenZ einer Gefamt ypot0cs
bewirkt der Verzicht des Gläubiger8 auf die Hypothek an einem der Orunditice
Erlöfchen der Hypothek an diefem Orundjtüce S 1175 AUbj. 1 Sag 2; N. 424). {b-
Die Hypothek bleibt beiteben, wenn derjenige, weldher zur Beit der SO
übernahme Eigentümer des Grundftücks ift, in die Schuldübernahme einwilligt. )
4. Die Rangordnung der Gläubiger im Konkurs ijt durch das Gefeb 661 ne
mit zwingender Yun beitimmt. In Ddiefe Nangordnung kann der Gemeinjehul net
nicht willfürlich eingreifen, indem er in den Kreis der bevorrechtigten SOCDEENO
Anfprücdhe aufnimmt, deren Entftehung mit feinen perfönlichen und mirt)9o0 iD
Berhältniffen in feiner Weife zufammenhängt (M. 11, 147; %. I, 425). In S 418 Abi. 2 Une
deshalb beftimmt, daß ein für den Fall des Konkurje8 mit der Forderung verbunde Dt
Vorzugsredht im Konkurs über das Vermögen des Uebernehmers nicht geltend gem
werden kann. Die abweichende Beftimmung in $ 401 Abi. 2 für die YNebertragun0 ce,
Xorderung erHlärt {ich daraus, daß lektere die Manaordnunag der Gläubiaer unberührt 16
$ 419.
YNebernimmt Jemand durch Vertrag das Vermögen eines Anderen, jo FönneN
dejfen Gläubiger, unbejchadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldner®
von dem Abjhluffe des VBertrag8 an ihre zu diejer Zeit beftehenden Aniprüche
auch gegen den Yebernehmer geltend machen.
Die Haftung des Uebernehmers befchränkt {ih auf den Bejtand des über
nommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zuftehenden Anfprtcde-
Beruft fih der Nebernehmer auf die Beichränkung feiner Haftıma, fo finden DIE