Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfhnitt: Einzelne Squldverhältniffe. 
und die einzelnen Segenftände der Gefellichaft d.h. den fämtlichen Gefell- 
ichaftern zujammen zu. Im Verhältnifje nah innen find die Normen 
über die Kühn der Gejchäfte der Sefellichaft (SS 709 FM.) nach außen 
jene über Stellvertretung und Vollmacht (8& 714, 715) von Belang (nal. die 
Bent. zu jenen Waragraphen im einzelnen). 
Da der Einzelgefellichafter feinen Anteil nicht übertragen fann, fann er au 
feine befchränften Kechte, mie ließ brauch und VYfandrecht Mobiliar- 
pfand, Hypothek 2e.) daran Bbeftellen; vgl. auch Entich. 6. (Xammerger.) 
35.3 S. 43... (Die Eintragung einer Hypothek auf dem Anteile eines Sefell 
jhafterS ift nach S 1114 unzuläffig, fie fanıt auch durch die Buftimmung Der 
Niitgefellichafter nicht zufäfltg werden.) 
Ueber Biändung sSmöglichfeit val. unten Bem. 3. . 
Der Anteil des Gefellihafter8 Tällt auch nicht in feine Konkur8maffe; 
erft Das, mas bei der Auseinanderjebung auf den Semeinfchuldner entiällt, 
fönnen die Ronkursgläubiger in Anipruch nehmen, vgl. SS 16, 51 RD. und 
Anoke S. 87. 
Nm übrigen muß e8 freilich den, Gefellihaitern undenommen bleiben, durd 
gemeinfdhattlidhen Bejhluß audh unabhängig von dem Sefell- 
imaitszwede Berfügungen über das iHefellichattsvermügen zu treffen, da 
e8 fich ja ım ®runde mur um ihr Brivatvermöagen handelt. ( Lebereinftimmend 
Blanc zu $ 719). . ' 
Zuguniten des Schuldners ift die Beftimmung des S 720 getroffen 
leber Aufrechnung f. W6f. 2 mit Bem. IN. 
Leber Befibichuß der einzelnen Gefellihafter vgl. S 866 mit Bem. . 
Der Anteil eine8 Gefelljhafter8 gehört, weil nicht übertragbar, nicht IM Dem 
Sefamtgut im ebelihen Süterrecht (SS 1439, 1522, 1552). 
Bei der Berfügung eines einzelnen SGeijellichafterS über einen Gegenftand 
im Shane fommt & 185 in Betracht, val. RGN.-Komm. 
Den. 2. 
Sn ihrem mirtfhaftliden Erfolge kann aber die Verfügung über 
einen Anteil dadurch mittelbar erreicht werden, Daß unter Zuftimmung aller 
Sejellichafter der eine Grfelljchafter ausfcheidet und an Jeiner Stelle ein 
neuer aufgenommen wird, vgl. Dem. II, 2 zu $ 736 und ROR.-Komm. Bem. 2. 
2. Ein gegen obige Kardinalfäße verftoßender Vertrag eines einzelnen 
Sefelichaiters mit einem Dritten kanız der Sefellichaft und den anderen GefellfehatterN 
gegenüber Feine rechtliche Wirkfamkeit haben. BZwijhen den beiden Vertrags“ 
teilen ijt er ireilih an fi mwirkffam und verpflichtet den betreffenden Sefelljchafter allen“ 
Falls zum Schadenserjaß. Eine gegenteilige Yuffallung wird aus S 719 nicht entnommen 
werden fönnen. Die allgemeinen zum Schuße gutgläubiger Dritter heftebenden RechtS 
Jäße haben felbjtverjtändlich auch bieder Bezug. 
Eine Zufagirage ilt hier aber die, oO nicht einem derartigen Abtretungsakte 
wenigiten3 die befohränkte Bedeutung zufomme, daß al8 abgetreten das gelten fönne, 
was abtretungsfähig it, nämlich der Anfpruch auf vermögenSrecht@ihe Bezüge (vgl. $ 717 
mit Ben). E€3 wird dies Sache der Auslegung im konkreten Falle fein und erfcheint 
eine Auslegung im obigen Sinne, wenn durch. die Sachlage geboten, an fi als zuläffig: 
Val. Staub a. a. D. ES Haben dann hier auch die Regeln von der AWbtretuma und 
Neberweifung obligatorijcher Anfprüche Geltung, | 
3. Ginfichtlich der Frage, imvieweit eine Zwangsbollitredung in den Anteil 
eines Sefellicharters zuläjfig it, Yt nunmehr & 859 ZPO. maßgebend. Hienach ift Der 
Mıuteil eines SGefellichatters an den einzelnen zu dem Gelellichaftsvermögen gehörenden 
Gegenftänden der Pfändung nicht unterworfen. Dagegen ift Die Bwangsvollftrechung 
in den Anteil eine Serellichakters an dem Seiellichaftsvermögen alS Sanzem (in 
Ausnahme zu 8 851 der ZBO.) für itatthart erklärt. Die Folgen einer Pfändung 
im lesteren Sinne ergeben jich aus 8 725 B'$B. HGiedurch erwirbt der Gläubiger fer 
dingliches Recht an dem Anteil, jondern nur an dem AuzeinanderfeBungsanfpruch und 
den jonitigen übertragbaren Anfprüchen aus dem Gefellichaftsverhälinis ein Vfandrecht: 
ım übrigen hat die Prändung des Anteils nur die Wirkung, daß der @läubiger dadurch 
in die age verfeßt wird, die Gejellfihaft zu Lündigen, um den Auseinanderfegßungs“ 
anfprucdh zur Entitehung zu bringen (vgl. Anke S. 86, Cofad 11 $ 276, Staub a. a. D-) 
Auch an der Gefchäftsführung erhält er feinen Anteil. . 
Ein DrittfhHuldner it bei der Prändung von Anteil8rechten nicht vorhanden, 
zu Di A identiich find mit der Hugebhüriakeit zur Gefellichaft felbit, val. RGE. 
7. 57 S. 414 
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