Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  III.  Die  Solidaristen.

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Vorausgeschickt  muß  werden,  daß  diese  Theorie  keineswegs
die  Ausdehnung  oder  Übertragung  der  natürlichen  Solidarität
auf  die  moralische  oder  soziale  Ordnung  ist.  Im  Gegenteil!  Sie
bemüht  sich,  ihre  Unebenheiten  zu  glätten  und  sie  zu  verbessern.
Sie  geht  von  der  Tatsache  aus,  daß  die  natürliche  Solidarität  ungerecht ­
  oder  wenigstens  „gerechtigkeitslos“  ist,  weil  nämlich  die  einen
durch  sie  unverdiente  Vorteile  genießen,  während  andere  ebenso
unverdiente  Nachteile  erleiden.  Daher  muß  die  Gerechtigkeit  dazwischen ­
  treten,  damit  die  vom  Zufall  Begünstigten  den  Benachteiligten ­
  ihre  Schuld  erstatten.  Die  Gerechtigkeit  muß  den  einen
das  nehmen,  was  ihre  blinde  Schwester  —  das  Glück  —  ihnen  zu
viel  gegeben  hat,  um  es  auf  die  anderen  zu  übertragen,  denen  es
rechtmäßig  zukäme.  Denn  ebenso  wie  der  Mensch  für  seine  Zwecke
die  Naturkräfte,  gegen  die  er  zu  kämpfen  hat,  zu  verwenden  weiß,
so  soll  auch  die  Gerechtigkeit  eine  wohl  überlegte  Solidarität  anwenden, ­
  um  die  rohe  Solidarität  zu  verbessern;  an  diesem  Werke
wird  sie  wachsen,  ja  sich  erneuern.
Die  natürliche  Solidarität  lehrt  uns  also 1 ),  daß  infolge  der  Arbeitsteilung, ­
  der  Erblichkeit,  der  tausend  Ursachen,  die  wir  eben  zusammengefaßt ­
  haben,  ein  jeder  Mensch  denen,  die  vor  ihm  gelebt  haben,  wie
seinen  Zeitgenossen  den  besten  Teil  dessen  schuldet,  was  er  besitzt
und  sogar,  was  er  ist.  Wie  Auguste  Comte  sagte:  „Wir  werden
geboren  mit  einer  Last  von  Verpflichtungen  aller  Art  gegenüber
der  Gesellschaft“.  Zahlreich  sind  die  Texte  der  französischen  Verfassungen, ­
  in  denen  sich  das  Wort  „Schuld“  (dette)  findet;  es  steht
schon  in  der  Verfassung  von  1793,  wo  von  einer  „heiligen  Schuld“
(dette  sacree)  gesprochen  wird,  und  zwar  in  bezug  auf  die  Untersttitzungspflicht.
  Aber  dieses  Wort  hatte  mehr  die  etwas  unbestimmte
Bedeutung  einer  moralischen  Verpflichtung,  eines  „Schuldigsein“  —
etwa  in  dem  Sinn,  wie  man  sagt:  „Adel  verpflichtet“  oder  „Reichtum

Solidarismus,  sowohl  in  Zeitschriften  wie  in  Büchern.  Wir  erwähnen  nur  La  Solidarite ­
  sociale  et  ses  nonyelles  formales  von  d’Eichthal  (1903),  die  Aussprache ­
  in  der  Academie  des  Sciences  Morales  et  Politiques  (Bericht  —
Compte  rendu  —  Jahrgang  1903),  das  Buch  BoügliPs  Le  Solidarisme  (1907)  und
das  von  Flburant,  La  Solidarite  (1907).  Es  gibt  kein  Schullehrbuch  über  die
Moral,  das  nicht  ein  Kapitel  über  diesen  Gegenstand  enthielte.
9  „Die  Solidarität  besteht  als  Tatsache,  aber  ihre  Ergebnisse  stimmen  nicht
mit  der  Gerechtigkeit  überein.  Zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit  muß  der
Mensch  die  Gesetze  der  Solidarität  beobachten:  nachdem  er  sie  festgelegt  hat,  muß
er  sich  ihrer  bedienen,  um  ihre  Wirkungen  zugunsten  der  Gerechtigkeit  zu
wandeln.  .  .  .  Solidaritätstatsache,  Solidaritätspflicht!  Verwechseln  wir  niemals  eins
mit  dem  anderen,  denn  sie  sind  Gegensätze.  Es  war  aber  unumgänglich  nötig,  die
erste  festzustellen,  um  die  moralische  Notwendigkeit  der  zweiten  zu  erkennen“.
(LkoN  Bourgeois,  Philosophie  de  la  Solidarite,  S.  13,  17.)

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