Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

verpflichtet“.  Man  überließ  es  dem  Gewissen  eines  jeden,  sich  dieser
Verpflichtung  nach  seinem  Gutdünken  zu  entledigen.  Es  handelt  sich
aber  darum,  dieses  „Schuldigsein“  in  eine  „Schuld“  zu  verwandeln, ­
  indem  man  ihr  eine  rechtliche  Grundlage  gibt,  so  daß  ihr
gegenüber,  im  Fall  sie  nicht  freiwillig  erfüllt  wird,  ein  Rechtsanspruch
besteht.  Wie  sollte  dies  ausgeführt  werden?  —  Es  genügt  hierzu,
den  „Code  civil“  aufzuschlagen,  Artikel  1371—1381,  Kapitel  von  den
„Quasi-Kontrakten“;  es  ist  das  eine  Unterabteilung  des  Absatzes  IV,
der  von  den  Verpflichtungen,  die  sich  ohne  besonderes
Übereinkommen  bilden,  handelt.
Dieser  Gesetzesabschnitt  erkennt  also  das  Bestehen  von  Verpflichtungen ­
  im  eigentlichen  Sinne  an,  die  ohne  Vertrag  entstehen,  d.  h.  ohne
die  Willensäußerung  der  Beteiligten:  zunächst  die,  die  sich  aus  jedem,
auch  unfreiwillig  einem  anderen  zugefügten  Schaden  ergeben,  und
die  man  Quasi-Delikte  nennt,  —  und  weiterhin  die,  die  sich
in  verschiedenen,  vom  Gesetzbuch  aufgezählten  Fällen  bilden,  die
unter  die  Rubrik  Quasi-Kontrakte  zusammengefaßt  werden,  im
besonderen  z.  B.:  wenn  ich  die  Zahlung  einer  Summe  erhalte,  die  mir
nicht  zukommt,  oder  wenn  ich  ohne  Auftrag  die  Angelegenheiten  eines
Dritten  führe.  Auch  gibt  es  noch  andere;  —  die  Annahme  einer
Erbschaft,  die  für  die  Erben  die  Verpflichtung  nach  sich  zieht,  die
Schulden  des  Erblassers  zu  bezahlen;  —  die  unfreiwillige  Assoziation,
die  zwischen  verschiedenen  Personen  auf  Grund  der  Nachbarschaft
bestehen  kann,  wie  z.  B.  zwischen  Mietern  in  demselben  Hause  oder
zwischen  Besitzern  von  Nachbargrundstücken;  —  eine  gewisse  Identität
der  Lage,  wie  z.  B.  die  zwischen  Mitvormündern  oder  Miterben  usw.
Nun  behauptet  die  These,  daß  alle  diese  charakteristischen  Umstände ­
  des  Quasi-Kontrakts  sich  auch  in  den  menschlichen  Gesellschaften ­
  finden,  und  es  ist  eben  die  tatsächliche  Solidarität,  die
natürliche  Solidarität,  die  sie  verursacht:  —  zunächst  die  tatsächliche
auf  der  Nachbarschaft  beruhende  Assoziation,  aber  ebenso  überall
die  Geschäftsführung  für  dritte,  infolge  der  Arbeitsteilung  —  die
Bereicherung  zum  Schaden  anderer  durch  unberechtigte  Aneignung
von  Werten  (unearned  in  cremen  t),  worunter  an  erster  Stelle  gerade
die  zu  rechnen  sind,  die  sich  aus  der  Annahme  von  Erbschaften  ergeben ­
  —  welche  Schaffung  von  Ungleichheiten  liegt  nicht  gerade
hierin!  —,  ohne  weiterhin  die  beständige  Benachteiligung  dritter  zu
vergessen,  die  ihrerseits  unter  das  Quasi-Delikt  fallen.  Man  kann
daher  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  mit  Recht  sagen,  daß  die  ganze
Gesellschaft  nicht,  wie  Rousseau  annahm,  auf  einem  ausdrücklichen
Kontrakt,  sondern  auf  einem  Qaasi-Kontrakt  beruht;  einem  Kontrakt,
der  auch  ohne  die  bewußte  Zustimmung  der  Parteien  genau  die
gleichen  gesetzlichen  Folgen  haben  muß  wie  ein  wirklicher  Vertrag.
            
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