Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

Wie  soll  gezahlt  -werden?  —  Durch  freiwillige  Beiträge  zu  den
Werken  der  Solidarität  oder  durch  obligatorische  Beiträge,  Steuern
und  sogar  progressive  Steuern,  denn  „es  besteht  eine  Art  Progression
in  dem  Gewinn,  den  wir  aus  dem  nationalen  Werkgut  ziehen,  je  nachdem ­
  wir  über  stärkere  und  mannigfaltigere  Hilfsmittel  verfügen“  *)•
Daher  nehmen  die  Steuern  einen  fast  heiligen  Charakter  an,  erscheinen
sie  doch  als  Tilgung  der  sozialen  Schuld.
Man  kann  in  Wirklichkeit  sagen,  daß  keine  Übertreibung  der
staatlichen  Macht  darin  liegt,  jemanden  zur  Zahlung  dessen  zu
zwingen,  was  er  schuldig  ist,  „da  die  natürliche  Funktion  des  Staates
die  des  Hüters  der  Verträge  ist“  *  2  3  *  *  *  * ).
Wieviel  soll  gezahlt  werden?  —  Auch  hier  ist  es  recht  schwierig,
eine  Ziffer  festzusetzen.  „Die  zugrunde  liegenden  Hegeln“,  sagt  Bourgeois, ­
  „werden  diejenigen  sein,  die  die  Gesellschafter  angenommen
haben  würden,  wenn  sie  vorher  frei  gewesen  wären  und  in  gleicher  Freiheit ­
  die  Bedingungen  ihres  Übereinkommens  hätten  festlegen  können.“
Mit  anderen  Worten,  alles  soll  geregelt  werden,  als  ob  die  Gesellschaft ­
  das  Ergebnis  einer  ausdrücklichen  Übereinkunft  oder  vielmehr
„eines  mit  rückwirkender  Kraft  abgeschlossenen  Vertrages“  wäre.  —
Wie  soll  man  nun  herausfinden,  auf  Grund  welcher  Bedingungen  jedes
Individuum  seinen  Beitritt  erklärt  haben  würde?  —  Indem  man  die
zu  finden  sucht,  die  es  aufstellen  würde,  wenn  der  Vertrag  jetzt  von
neuem  abzuschließen  wäre.
Aber  auch  das  Individuum  weiß  hierüber  nichts,  so  daß  wir
keinen  Schritt  weiter  gekommen  sind!  Indem  man  daher  die  Lösung
dieses  unlösbaren  Problems  aufgibt,  begnügt  man  sich  damit,  einen
Minimalanspruch  für  die  Enterbten  festzusetzen,  nämlich  die  Versicherung ­
  gegen  die  Zufälle  des  Lebens.  Die  Gesellschaft  würde
folglich  eine  Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  werden,  in
der  das  schlechte  und  das  gute  Geschick  gemeinsam  getragen
werden  8 ).

*)  Philosophie  de  la  Solidarite,  S.  94.
2 )  Gerade  die  Stellen  des  Code  civil,  die  diese  Theorie  im  Auge  hat,  laden
dazu  ein.  Der  Artikel  1370  bezeichnet  neben  dem  Quasi-Kontrakt  und  dem  Quasi-Delikt,
  und  zwar  an  erster  Stelle,  das  Gesetz  als  verallgemeinernde  Ursache  der
Verpflichtung.
3 )  „Gegenüber  der  augenscheinlichen  Unmöglichkeit,  in  der  auf  dem  sozialen
Quasi-Kontrakt  beruhenden  Assoziation  den  Wert  der  persönlichen  Anstrengung  eines
jeden,  den  Wert  der  Schuld  der  einen  und  der  Forderung  der  anderen  genau  festzusetzen ­
  .  .  .  haben  wir  gesagt,  daß  das  einzige  Mittel  zur  Lösung  der  Schwierigkeit ­
  darin  besteht,  diese  Risiken  und  diese  Vorteile  in  ein  Gegenseitigkeitsverhältnis ­
  zu  bringen,  sie  zu  mutualisieren,  was  darauf  hinausläuft,
  im  voraus,  und  ohne  zu  wissen,  wer  das  Risiko  tragen,  und  wer  von  dem
Vorteil  Gewinn  haben  wird,  festzusetzen,  daß  die  Risiken  in  Gemeinschaft  getragen
            
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