Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

Schuld  in  eine  sittliche  Pflicht,  als  der  sittlichen  Pflicht  in  eine
zwangsweise  beizntreibende  Schuld  besteht 1 ),  dann  sollte  man  sich
eher  bemühen,  die  Einrichtungen  der  freien  Solidarität  zu  vermehren,
wie  die  Gesellschaften  auf  Gegenseitigkeit,  kooperativen  Genossenschaften ­
  und  Gewerkschaften.
Die  Theorie  des  Quasi  -  Kontrakts  bezweckte  auch  noch,  dem
Schuldner  die  Gewähr  zu  geben,  daß  man  ihm  nichts  über  den  Betrag ­
  der  Schuld  hinaus  abverlangen  wird  *  2 ).  Aber  das  ist  doch  eine
recht  illusorische  Garantie,  da,  wie  wir  soeben  gesehen  haben  (S.  678),
der  Betrag  dieser  Schuld  nicht  feststeht.  Das  Gesetz  soll  ihn  festlegen: ­
  ganz  richtig,  nur  kann  man  dann  ebenso  gut  mit  dem  Gesetz
beginnen!
In  Wirklichkeit  jedoch  ist  die  Schuld  sehr  mäßig,  wenn  der  Gesetzgeber ­
  sich  an  die  Abschätzung  hält,  die  Leon  Bourgeois  vornimmt.
Sie  läßt  sich  in  drei  Paragraphen  zusammenfassen:
1.  Freier  Unterricht  in  allen  Schulen  und  Lehranstalten;
denn  da  das  intellektuelle  Kapital  mehr  als  irgendein  anderes  ein
Werk  der  Kollektivität  ist,  muß  es  auch  Allgemeingut  bleiben:  frei
muß  ein  jeder  daraus  schöpfen  können.  Hand  in  Hand  mit  dieser
Forderung  geht  die  Begrenzung  der  Arbeitszeit,  ohne  die  das  Recht
auf  Unterricht  ein  leeres  Wort  bleibt.
2.  Die  Garantie  eines  Existenzminimums  für  einen
jeden;  denn  bei  der  Annahme  eines  Kontraktes  mit  rückwirkender
Kraft  würde  es  widersinnig  sein,  anzunehmen,  daß  Menschen  übereingekommen ­
  wären,  in  eine  Gesellschaft  einzutreten,  wenn  diese
Gesellschaft  ihnen  nicht  zum  wenigsten  das  Recht  auf  Leben  garantiert
hätte.  Hierin  finden  der  Garantismus  Sismondi’s  und  Foueier’s,  wie
das  Recht  auf  Arbeit  Louis  Blanc’s  und  Considerant’s  eine  neue
Bedeutung  und  verjüngtes  Leben.
3.  Versicherung  gegen  die  Zufälle  des  Lebens,  denn
sie  sind  auf  Grund  ihres  Charakters  allen  gemeinsam.  Man  weiß,
wie  schnell  das  Gefühl  der  Solidarität  jedesmal  zum  Durchbruch  gelangt, ­
  wenn  eine  dieser  Gefahren  sich  in  großem  Maßstab  verwirklicht ­
  hat  und  den  Umfang  einer  Katastrophe  annimmt  ;  sobald  aber
nur  ein  einzelner  davon  betroffen  wird,  sollte  es  nicht  anders  sein.
Wenn  die  Theorie  der  Solidarität  Bourgeois’  einen  politischjuristischen ­
  Charakter  hat,  so  stellt  sich  die  von  Dürkheim  auf  den
durchaus  verschiedenen  Boden  der  Soziologie  und  der  Moral.
’)  Wie  es  z.  B.  der  Philosoph  Guyau  in  seinem  prächtigen  Buche:  „Essai
d’une  morale  Sans  Obligation  ni  sanction“  erhofft.
2 )  „Das  einzige,  was  die  Gerechtigkeit  verlangt,  ist  die  Bezahlung  unserer
Schulden:  darüber  hinaus  haben  wir  nicht  das  Kecht,  den  Menschen  irgendeine
Verpflichtung  aufzuerlegen“  (op.  cit.  S.  45  und  56).
            
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