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Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit.
Schuld in eine sittliche Pflicht, als der sittlichen Pflicht in eine
zwangsweise beizntreibende Schuld besteht 1 ), dann sollte man sich
eher bemühen, die Einrichtungen der freien Solidarität zu vermehren,
wie die Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, kooperativen Genossen
schaften und Gewerkschaften.
Die Theorie des Quasi - Kontrakts bezweckte auch noch, dem
Schuldner die Gewähr zu geben, daß man ihm nichts über den Be
trag der Schuld hinaus abverlangen wird * 2 ). Aber das ist doch eine
recht illusorische Garantie, da, wie wir soeben gesehen haben (S. 678),
der Betrag dieser Schuld nicht feststeht. Das Gesetz soll ihn fest
legen: ganz richtig, nur kann man dann ebenso gut mit dem Gesetz
beginnen!
In Wirklichkeit jedoch ist die Schuld sehr mäßig, wenn der Ge
setzgeber sich an die Abschätzung hält, die Leon Bourgeois vornimmt.
Sie läßt sich in drei Paragraphen zusammenfassen:
1. Freier Unterricht in allen Schulen und Lehranstalten;
denn da das intellektuelle Kapital mehr als irgendein anderes ein
Werk der Kollektivität ist, muß es auch Allgemeingut bleiben: frei
muß ein jeder daraus schöpfen können. Hand in Hand mit dieser
Forderung geht die Begrenzung der Arbeitszeit, ohne die das Recht
auf Unterricht ein leeres Wort bleibt.
2. Die Garantie eines Existenzminimums für einen
jeden; denn bei der Annahme eines Kontraktes mit rückwirkender
Kraft würde es widersinnig sein, anzunehmen, daß Menschen über
eingekommen wären, in eine Gesellschaft einzutreten, wenn diese
Gesellschaft ihnen nicht zum wenigsten das Recht auf Leben garantiert
hätte. Hierin finden der Garantismus Sismondi’s und Foueier’s, wie
das Recht auf Arbeit Louis Blanc’s und Considerant’s eine neue
Bedeutung und verjüngtes Leben.
3. Versicherung gegen die Zufälle des Lebens, denn
sie sind auf Grund ihres Charakters allen gemeinsam. Man weiß,
wie schnell das Gefühl der Solidarität jedesmal zum Durchbruch ge
langt, wenn eine dieser Gefahren sich in großem Maßstab verwirk
licht hat und den Umfang einer Katastrophe annimmt ; sobald aber
nur ein einzelner davon betroffen wird, sollte es nicht anders sein.
Wenn die Theorie der Solidarität Bourgeois’ einen politisch
juristischen Charakter hat, so stellt sich die von Dürkheim auf den
durchaus verschiedenen Boden der Soziologie und der Moral.
’) Wie es z. B. der Philosoph Guyau in seinem prächtigen Buche: „Essai
d’une morale Sans Obligation ni sanction“ erhofft.
2 ) „Das einzige, was die Gerechtigkeit verlangt, ist die Bezahlung unserer
Schulden: darüber hinaus haben wir nicht das Kecht, den Menschen irgendeine
Verpflichtung aufzuerlegen“ (op. cit. S. 45 und 56).