Kapitel III. Die Solidarisier!.
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der Eigentümer verantwortlich gemacht werden muß, auch wenn
keine Schuld von seiner Seite vorliegt. Diese Verantwortlichkeit
besteht einfach in den Lasten und Aufgaben, die seiner wirtschaft
lichen Funktion inhaerent sind*). Auch leugnen sie die Existenz „er
worbener Rechte“, die der Schaffung eines neuen Rechtes hinderlich
sein könnten, selbst wenn man sie nur indirekt unter der Form
eines Entschädigungsanspruches aufrecht erhalten wollte * 2 ).
§ 4. Die Kritik des Solidarismus.
Trotz der Gunst, deren sich das Wort „Solidarität“ und die von
uns dargestellten Versuche ihrer Verwirklichung erfreuen, haben
dennoch die solidaristischen Lehren keineswegs überall sympathische
Aufnahme gefunden. Sie riefen im Gegenteil sehr lebhafte Kritiken
hervor, und zwar zunächst von seiten der liberalen volkswirtschaft
lichen Schule.
Zwar leugnet oder tadelt sie das Gesetz der Solidarität durch
aus nicht, da sie es sich im Gegenteil zur Ehre anrechnet, es unter
den Formen der Arbeitsteilung und des Güteraustausches entdeckt
und seine großartigen Wirkungen nachgewiesen zu haben. (Siehe oben
Basxiat, S. 389.)
’) So wird schon heute die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, im Falle ihre
Arbeiter das Opfer eines Unglücksfalles sind, zugegeben, was sich zweifellos bald
auch auf Krankheitsfälle erstrecken -wird. Sie können auch schon heute zur Zahlung
von Entschädigungen bei ungerechtfertigter Entlassung herangezogen werden.
Ebenso können heute die städtischen Grundbesitzer nicht mehr nach ihrem Gutdünken
bauen und sind von der Enteignung ohne Entschädigung bedroht, wenn es sich um
die öffentliche Gesundheit handelt usw. Man braucht diese Beispiele nur fortzusetzen,
um zum juristischen Sozialismus zu gelangen. — Siehe: Les transformatious
du droit civil von Chahmont und Le Droit social et le Droit individuel
von Dugüit.
2 ) Der Wiener Professor Anton Menger ist der hauptsächlichste Verbreiter
dieses juristischen Solidarismus gewesen. Siehe besonders sein Buch: Das bürger
liche Recht und die besitzlosen Volksklassen (1890). Ein anderes seiner
Bücherr’Das Re cht auf den vollen Arbeitsertrag ist mit einem interessanten
Vorwort von Andler ins französische übersetzt worden. Menger erklärt, daß es in
der Wirtschaftsordnung drei grundlegende Rechtsbegriffe gibt (wie in der politischen
Ordnung die Declaration des Droits de l’Homme) nämlich: 1. das Recht
des Arbeiters auf den vollen Ertrag seiner Arbeit; 2. das Recht auf Dasein; 3. das
Recht auf Arbeit. Alles dies findet sich schon in den Forderungen der französischen
Sozialisten aus der Zeit von 1848, Consim!:rant, Louis Blanc und Proudhon.
Siehe auch das Buch Lassallb’s: System der erworbenen Rechte, das
mit einer Einführung von Andler ins Französische übersetzt worden ist. In
Frankreich muß noch angeführt werden: Emmanuel Lkw, Lyon, der verschiedene
Aufsätze in diesem Sinn veröffentlicht hat, z. B. die Broschüre: Capital et
Travail.
Gide und Rist. Gesch. d. Volkswirtschaft!. Lehrmeinungen,
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