Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel III. Die Solidarisier!. 
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der Eigentümer verantwortlich gemacht werden muß, auch wenn 
keine Schuld von seiner Seite vorliegt. Diese Verantwortlichkeit 
besteht einfach in den Lasten und Aufgaben, die seiner wirtschaft 
lichen Funktion inhaerent sind*). Auch leugnen sie die Existenz „er 
worbener Rechte“, die der Schaffung eines neuen Rechtes hinderlich 
sein könnten, selbst wenn man sie nur indirekt unter der Form 
eines Entschädigungsanspruches aufrecht erhalten wollte * 2 ). 
§ 4. Die Kritik des Solidarismus. 
Trotz der Gunst, deren sich das Wort „Solidarität“ und die von 
uns dargestellten Versuche ihrer Verwirklichung erfreuen, haben 
dennoch die solidaristischen Lehren keineswegs überall sympathische 
Aufnahme gefunden. Sie riefen im Gegenteil sehr lebhafte Kritiken 
hervor, und zwar zunächst von seiten der liberalen volkswirtschaft 
lichen Schule. 
Zwar leugnet oder tadelt sie das Gesetz der Solidarität durch 
aus nicht, da sie es sich im Gegenteil zur Ehre anrechnet, es unter 
den Formen der Arbeitsteilung und des Güteraustausches entdeckt 
und seine großartigen Wirkungen nachgewiesen zu haben. (Siehe oben 
Basxiat, S. 389.) 
’) So wird schon heute die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, im Falle ihre 
Arbeiter das Opfer eines Unglücksfalles sind, zugegeben, was sich zweifellos bald 
auch auf Krankheitsfälle erstrecken -wird. Sie können auch schon heute zur Zahlung 
von Entschädigungen bei ungerechtfertigter Entlassung herangezogen werden. 
Ebenso können heute die städtischen Grundbesitzer nicht mehr nach ihrem Gutdünken 
bauen und sind von der Enteignung ohne Entschädigung bedroht, wenn es sich um 
die öffentliche Gesundheit handelt usw. Man braucht diese Beispiele nur fortzusetzen, 
um zum juristischen Sozialismus zu gelangen. — Siehe: Les transformatious 
du droit civil von Chahmont und Le Droit social et le Droit individuel 
von Dugüit. 
2 ) Der Wiener Professor Anton Menger ist der hauptsächlichste Verbreiter 
dieses juristischen Solidarismus gewesen. Siehe besonders sein Buch: Das bürger 
liche Recht und die besitzlosen Volksklassen (1890). Ein anderes seiner 
Bücherr’Das Re cht auf den vollen Arbeitsertrag ist mit einem interessanten 
Vorwort von Andler ins französische übersetzt worden. Menger erklärt, daß es in 
der Wirtschaftsordnung drei grundlegende Rechtsbegriffe gibt (wie in der politischen 
Ordnung die Declaration des Droits de l’Homme) nämlich: 1. das Recht 
des Arbeiters auf den vollen Ertrag seiner Arbeit; 2. das Recht auf Dasein; 3. das 
Recht auf Arbeit. Alles dies findet sich schon in den Forderungen der französischen 
Sozialisten aus der Zeit von 1848, Consim!:rant, Louis Blanc und Proudhon. 
Siehe auch das Buch Lassallb’s: System der erworbenen Rechte, das 
mit einer Einführung von Andler ins Französische übersetzt worden ist. In 
Frankreich muß noch angeführt werden: Emmanuel Lkw, Lyon, der verschiedene 
Aufsätze in diesem Sinn veröffentlicht hat, z. B. die Broschüre: Capital et 
Travail. 
Gide und Rist. Gesch. d. Volkswirtschaft!. Lehrmeinungen, 
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