Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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vorgezeigt werden, während in den letzteren der dazio consumo in 
dem Moment eingehoben wird, wo die Waren in die Kleinverkaufs 
stellen gebracht werden. Daher hat der dazio consumo in den ge 
schlossenen Orten eine relativ viel größere Bedeutung als in den 
offenen, denn er trifft dort im Normalfalle alle Konsumenten, während 
er hier bei den Händlern und Gewerbetreibenden eingefordert wird 
und durch deren Vermittlung auf die Konsumenten nach der Absicht 
des Gesetzes überwälzt werden soll. In den comuni chiusi besteht 
eine Zollgrenze, die entweder und meist künstlich im Verwaltungs 
wege durch Umfriedigung mit Mauern, durch Errichtung von Gräben, 
Wällen, besonderen Barrieren, Pfählen u. dgl. hergestellt wird, oder 
die durch die Natur, wie durch das Meer, durch Flüsse, Seen u. dgl. 
bestimmt ist. In den comuni aperti fällt das räumliche Geltungs 
gebiet des dazio consumo mit der territorialen Ausdehnung der Ge 
meinde zusammen. „Geschlossen“ heißen die Gemeinden eben mit 
Bezug auf das durch Grenzen abgeschlossene Zollgebiet. Die Ge 
meinden, die infolge einer neuen Bevölkerungszählung in eine höhere 
Klasse hinsichtlich des Oktroitarifs übergehen oder die ihr Oktroi 
gebiet erweitern wollen, müssen nachweisen, daß ihre ordentlichen Ein 
nahmen zur Deckung der obligatorischen und jener fakultativen Aus 
gaben, zu denen sie im Sinne des Art. 307 des Kommunal- und 
Provinzialgesetzes ermächtigt sind, nicht ausreichen, und daß sie die 
ihnen zu Gebote stehenden Steuern (Zuschläge zu den direkten Staats 
steuern bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, die allgemeine Gewerbe 
steuer (tassa di eserc. e riv.), Wagen- und Dienstbotensteuer und die 
Familien- oder Mietsteuer) bereits angewendet haben (Art. 87 Ges. mit 
Art. 245 Keglern.). Das Oktroigebiet der geschlossenen Kommunen 
kann nur mit Genehmigung des Finanzministers erweitert werden 
(Art. 245 Abs. 4 Keglern.). Für den Übergang in eine höhere Klasse 
bedarf es außer der vorherigen Genehmigung durch den Provinzial 
ausschuß eines königl. Dekretes. Offene Gemeinden können (seit 
Gesetz von 1902) nicht mehr geschlossene werden (Art. 5). Die Eisen 
bahnen, Bahnhöfe und die hierzu gehörigen Nebengebäude (dipen- 
denze) werden als außerhalb des Zollgebietes der geschlossenen Ge 
meinden befindlich betrachtet (Art. 6 Abs. 2). 
Zwei Zonen der Überwachung sind bei den geschlossenen 
Gemeinden zu unterscheiden: die äußere und die innere (Art. 213ff. 
Reglern.). Die erstere zieht sich um die Zollgrenze herum in einer 
Tiefe bis zu 25 Meter, kann aber den Bedürfnissen der ört 
lichen Verhältnisse entsprechend erweitert oder eingeengt werden
	        
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