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vorgezeigt werden, während in den letzteren der dazio consumo in
dem Moment eingehoben wird, wo die Waren in die Kleinverkaufs
stellen gebracht werden. Daher hat der dazio consumo in den ge
schlossenen Orten eine relativ viel größere Bedeutung als in den
offenen, denn er trifft dort im Normalfalle alle Konsumenten, während
er hier bei den Händlern und Gewerbetreibenden eingefordert wird
und durch deren Vermittlung auf die Konsumenten nach der Absicht
des Gesetzes überwälzt werden soll. In den comuni chiusi besteht
eine Zollgrenze, die entweder und meist künstlich im Verwaltungs
wege durch Umfriedigung mit Mauern, durch Errichtung von Gräben,
Wällen, besonderen Barrieren, Pfählen u. dgl. hergestellt wird, oder
die durch die Natur, wie durch das Meer, durch Flüsse, Seen u. dgl.
bestimmt ist. In den comuni aperti fällt das räumliche Geltungs
gebiet des dazio consumo mit der territorialen Ausdehnung der Ge
meinde zusammen. „Geschlossen“ heißen die Gemeinden eben mit
Bezug auf das durch Grenzen abgeschlossene Zollgebiet. Die Ge
meinden, die infolge einer neuen Bevölkerungszählung in eine höhere
Klasse hinsichtlich des Oktroitarifs übergehen oder die ihr Oktroi
gebiet erweitern wollen, müssen nachweisen, daß ihre ordentlichen Ein
nahmen zur Deckung der obligatorischen und jener fakultativen Aus
gaben, zu denen sie im Sinne des Art. 307 des Kommunal- und
Provinzialgesetzes ermächtigt sind, nicht ausreichen, und daß sie die
ihnen zu Gebote stehenden Steuern (Zuschläge zu den direkten Staats
steuern bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, die allgemeine Gewerbe
steuer (tassa di eserc. e riv.), Wagen- und Dienstbotensteuer und die
Familien- oder Mietsteuer) bereits angewendet haben (Art. 87 Ges. mit
Art. 245 Keglern.). Das Oktroigebiet der geschlossenen Kommunen
kann nur mit Genehmigung des Finanzministers erweitert werden
(Art. 245 Abs. 4 Keglern.). Für den Übergang in eine höhere Klasse
bedarf es außer der vorherigen Genehmigung durch den Provinzial
ausschuß eines königl. Dekretes. Offene Gemeinden können (seit
Gesetz von 1902) nicht mehr geschlossene werden (Art. 5). Die Eisen
bahnen, Bahnhöfe und die hierzu gehörigen Nebengebäude (dipen-
denze) werden als außerhalb des Zollgebietes der geschlossenen Ge
meinden befindlich betrachtet (Art. 6 Abs. 2).
Zwei Zonen der Überwachung sind bei den geschlossenen
Gemeinden zu unterscheiden: die äußere und die innere (Art. 213ff.
Reglern.). Die erstere zieht sich um die Zollgrenze herum in einer
Tiefe bis zu 25 Meter, kann aber den Bedürfnissen der ört
lichen Verhältnisse entsprechend erweitert oder eingeengt werden