Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Steuerformen, von Erwerbs- und Aufwandsteuern. Beide gehen oft 
ineinander über. Wo es sich um Beit- und Kutschpferde zum 
persönlichen Gebrauch handelt, hat die Abgabe den Charakter einer 
Aufwand- und zwar einer Luxussteuer. Sie nimmt hingegen die Ge 
stalt einer Sondergewerbe-, insbesondere Transportgewerbesteuer an, 
wo sie an die Eigenschaft des Tieres als Mittel der Produktion und 
des Erwerbes anknüpft. Die Abgaben wollen die Wagen- und die 
(eigentliche) Viehsteuer ergänzen, doch können sie leicht zu einer 
unbilligen Doppelbesteuerung ein und desselben Gegenstandes führen. 
Diese Gefahr besteht um so mehr, als das Gesetz, indem es sich fast 
nur auf die äußerliche Bezeichnung der Abgabe beschränkt, es unter 
läßt, die Grenzen des Anwendungsbereiches der einzelnen Steuern 
genügend scharf zu bestimmen, so daß große Bechtsunsicherheit be 
steht. Die Besteuerung von Zug-, Beit- und Lasttieren setzt voraus, 
daß die Tiere in dieser Eigenschaft nicht nur verwendet werden 
können, sondern auch tatsächlich verwendet werden 1 ). Ihr unterliegen 
daher ausschließlich Pferde, Bindvieh und Esel. Zweifelhaft ist, in 
welchem Verhältnis diese Abgaben zu der landwirtschaftlichen Vieh- 
steuer stehen. Schließt die eine die andere aus oder nicht? Unter 
liegen etwa die Ochsen, die den Pflug ziehen, außer der Zugtierab 
gabe auch noch der (eigentlichen) Viehsteuer ? Man neigt wohl dazu, 
diese Frage zu bejahen, indem man sich darauf berufen zu können 
glaubt, daß der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, zwei innerlich 
verschiedene und voneinander unabhängige Steuern zu schaffen. Die 
Zug-, Beit- und Lasttierabgaben seien nicht, wie die Viehsteuer, auf 
das Vieh als „Kapital“, sondern auf die „Dienstleistung“ (servizio) 
gelegt * 2 ). Indes ist nicht zu verkennen, daß die hierdurch bewirkte 
Doppelbesteuerung ein und desselben Okjektes zu schwerer Belastung 
der Pflichtigen, namentlich der kleinen landwirtschaftlichen Grund 
besitzer, führen kann, zumal bei der an sich schon so großen 
Steuerlast. 
3. Finanzpolitisch viel wichtiger und ihrem Wesen nach einfacher 
als die oben behandelten Abgaben ist die (eigentliche) Viehsteuer 
(tassa sul bestiame agricolo). Sie ist ein Überrest aus ältester Zeit 3 ) 
*) Freilich ist die zweite Voraussetzung, daß die Tiere auch tatsächlich zu 
solchen Verrichtungen verwendet werden, nicht unbestritten. Die oben vertretene 
Auffassung entspricht dem Standpunkt der Kommentare von Cer es eto I, S. 403 
und Saredo III, S. 599. 
2 ) Vgl. Cereseto I, S. 403. 
s ) Im alten Eom unter dem Namen „scriptura“ oder „capitatio“ bekannt.
	        
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