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Steuerformen, von Erwerbs- und Aufwandsteuern. Beide gehen oft
ineinander über. Wo es sich um Beit- und Kutschpferde zum
persönlichen Gebrauch handelt, hat die Abgabe den Charakter einer
Aufwand- und zwar einer Luxussteuer. Sie nimmt hingegen die Ge
stalt einer Sondergewerbe-, insbesondere Transportgewerbesteuer an,
wo sie an die Eigenschaft des Tieres als Mittel der Produktion und
des Erwerbes anknüpft. Die Abgaben wollen die Wagen- und die
(eigentliche) Viehsteuer ergänzen, doch können sie leicht zu einer
unbilligen Doppelbesteuerung ein und desselben Gegenstandes führen.
Diese Gefahr besteht um so mehr, als das Gesetz, indem es sich fast
nur auf die äußerliche Bezeichnung der Abgabe beschränkt, es unter
läßt, die Grenzen des Anwendungsbereiches der einzelnen Steuern
genügend scharf zu bestimmen, so daß große Bechtsunsicherheit be
steht. Die Besteuerung von Zug-, Beit- und Lasttieren setzt voraus,
daß die Tiere in dieser Eigenschaft nicht nur verwendet werden
können, sondern auch tatsächlich verwendet werden 1 ). Ihr unterliegen
daher ausschließlich Pferde, Bindvieh und Esel. Zweifelhaft ist, in
welchem Verhältnis diese Abgaben zu der landwirtschaftlichen Vieh-
steuer stehen. Schließt die eine die andere aus oder nicht? Unter
liegen etwa die Ochsen, die den Pflug ziehen, außer der Zugtierab
gabe auch noch der (eigentlichen) Viehsteuer ? Man neigt wohl dazu,
diese Frage zu bejahen, indem man sich darauf berufen zu können
glaubt, daß der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, zwei innerlich
verschiedene und voneinander unabhängige Steuern zu schaffen. Die
Zug-, Beit- und Lasttierabgaben seien nicht, wie die Viehsteuer, auf
das Vieh als „Kapital“, sondern auf die „Dienstleistung“ (servizio)
gelegt * 2 ). Indes ist nicht zu verkennen, daß die hierdurch bewirkte
Doppelbesteuerung ein und desselben Okjektes zu schwerer Belastung
der Pflichtigen, namentlich der kleinen landwirtschaftlichen Grund
besitzer, führen kann, zumal bei der an sich schon so großen
Steuerlast.
3. Finanzpolitisch viel wichtiger und ihrem Wesen nach einfacher
als die oben behandelten Abgaben ist die (eigentliche) Viehsteuer
(tassa sul bestiame agricolo). Sie ist ein Überrest aus ältester Zeit 3 )
*) Freilich ist die zweite Voraussetzung, daß die Tiere auch tatsächlich zu
solchen Verrichtungen verwendet werden, nicht unbestritten. Die oben vertretene
Auffassung entspricht dem Standpunkt der Kommentare von Cer es eto I, S. 403
und Saredo III, S. 599.
2 ) Vgl. Cereseto I, S. 403.
s ) Im alten Eom unter dem Namen „scriptura“ oder „capitatio“ bekannt.