seinem eigenen Finanzinteresse immer mehr beschränkte und sie mit
neuen Aufgaben belastete, um sich selbst zu entlasten, ergab sich die
Notwendigkeit, neue Einnahmequellen für sie zu erschließen. So ent
stand eine große Gliederung des Gemeindesteuersystems, indem immer
neue Teile in dasselbe eingefügt wurden. Man schuf die Wagen- und
die Dienstbotensteuer, dann die Miet-, die Familien- und die Yieh-
steuer, die tassa sugli esercizi e rivendite (Gewerbe- und Verkaufs-
Steuer), Lizenzabgaben, Steuern auf Photographien und Schilder usw.
Freilich waren alle diese Abgaben ihrem Wesen nach nicht neu,
sondern waren nur als alte Bestandstücke neu aufgefrischt.
Diese besonderen veranlagten Steuern sollten mit ihren Erträgen
den Gemeinden nicht nur das ersetzen, was ihnen der Staat an
Steuerkräften entzog, indem er nach und nach die imposta di ricchezza
mobile für sich ausschließlich in Anspruch nahm und den Gemeinden
die freie Bewegung in der Erhebung von Zuschlägen zu den ihnen
verbleibenden Immobiliarsteuern durch gesetzliche Maximalgrenzen
beschränkte, sondern sie hatten auch (namentlich seit 1894) die Funk
tion, als ein relatives Mittel der Beschränkung der Steuerautonomie
der Gemeinden zu dienen, indem die Anwendung der wichtigsten
dieser besonderen Steuern obligatorisch gemacht wurde für die Ge
meinden, die über die gesetzliche Normalgrenze der Zuschläge hinaus
gehen wollen. Innerhalb dieses gesetzlichen Maßes waren also die
Gemeinden nicht daran gehindert, ihren gesamten Steuerbedarf durch
Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer zu decken, „als ob die
Tunlichkeit der Beschränkung der Immobiliarsteuerzuschläge und die
Notwendigkeit guter Lastenverteilung sich erst ergeben würden, wenn
man (zwischen Provinz und Gemeinde) 100 °/ 0 der Staatssteuer über
schreiten wollte“ *). In der Erkenntnis der Unzulänglichkeit dieser
gesetzlichen Grenze suchte man der starken Steigerung der Zuschläge
durch eine neue Schranke Einhalt zu gebieten: man machte die An
wendung jener Spezialsteuern nicht nur zur Bedingung der Über
schreitung der gesetzlichen Normalgrenze, sondern auch jeder Er
höhung der Zuschläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent
hinaus. Man wollte hiermit einer einseitigen Überlastung des Grund
besitzes, um die Staatsbesteuerung nicht zu gefährden, einen neuen
Damm entgegensetzen.
So hatten sich die Grundlagen des Gemeindesteuerwesens, wie
sie das Gesetz von 1865 geschaffen hatte, durch eine Fülle von
l ) Conigliani, a. a. 0., S. 151.