Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

seinem eigenen Finanzinteresse immer mehr beschränkte und sie mit 
neuen Aufgaben belastete, um sich selbst zu entlasten, ergab sich die 
Notwendigkeit, neue Einnahmequellen für sie zu erschließen. So ent 
stand eine große Gliederung des Gemeindesteuersystems, indem immer 
neue Teile in dasselbe eingefügt wurden. Man schuf die Wagen- und 
die Dienstbotensteuer, dann die Miet-, die Familien- und die Yieh- 
steuer, die tassa sugli esercizi e rivendite (Gewerbe- und Verkaufs- 
Steuer), Lizenzabgaben, Steuern auf Photographien und Schilder usw. 
Freilich waren alle diese Abgaben ihrem Wesen nach nicht neu, 
sondern waren nur als alte Bestandstücke neu aufgefrischt. 
Diese besonderen veranlagten Steuern sollten mit ihren Erträgen 
den Gemeinden nicht nur das ersetzen, was ihnen der Staat an 
Steuerkräften entzog, indem er nach und nach die imposta di ricchezza 
mobile für sich ausschließlich in Anspruch nahm und den Gemeinden 
die freie Bewegung in der Erhebung von Zuschlägen zu den ihnen 
verbleibenden Immobiliarsteuern durch gesetzliche Maximalgrenzen 
beschränkte, sondern sie hatten auch (namentlich seit 1894) die Funk 
tion, als ein relatives Mittel der Beschränkung der Steuerautonomie 
der Gemeinden zu dienen, indem die Anwendung der wichtigsten 
dieser besonderen Steuern obligatorisch gemacht wurde für die Ge 
meinden, die über die gesetzliche Normalgrenze der Zuschläge hinaus 
gehen wollen. Innerhalb dieses gesetzlichen Maßes waren also die 
Gemeinden nicht daran gehindert, ihren gesamten Steuerbedarf durch 
Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer zu decken, „als ob die 
Tunlichkeit der Beschränkung der Immobiliarsteuerzuschläge und die 
Notwendigkeit guter Lastenverteilung sich erst ergeben würden, wenn 
man (zwischen Provinz und Gemeinde) 100 °/ 0 der Staatssteuer über 
schreiten wollte“ *). In der Erkenntnis der Unzulänglichkeit dieser 
gesetzlichen Grenze suchte man der starken Steigerung der Zuschläge 
durch eine neue Schranke Einhalt zu gebieten: man machte die An 
wendung jener Spezialsteuern nicht nur zur Bedingung der Über 
schreitung der gesetzlichen Normalgrenze, sondern auch jeder Er 
höhung der Zuschläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent 
hinaus. Man wollte hiermit einer einseitigen Überlastung des Grund 
besitzes, um die Staatsbesteuerung nicht zu gefährden, einen neuen 
Damm entgegensetzen. 
So hatten sich die Grundlagen des Gemeindesteuerwesens, wie 
sie das Gesetz von 1865 geschaffen hatte, durch eine Fülle von 
l ) Conigliani, a. a. 0., S. 151.
	        
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