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liehen Grenze (von 100 °/ 0 ) dadurch, daß es die Befugnis, über sie
hinauszugehen, von einem Spezialgesetz auf der Grundlage der von
den Gesetzen von 1870 und 1874 geforderten Bedingungen abhängig
machte (Art. 50). Sodann aber schuf es noch eine zweite Grenze für
die Zuschläge: über den aus dem dreijährigen Zeitraum 1884/86 sich
ergehenden Durchschnittsbetrag der Zuschläge durften die Gemeinden
und Provinzen, die, beide zusammen, die Normalgrenze von 100%
der Staatssteuer überschritten hatten, nur auf Grund eines Spezial
gesetzes hinausgehen (Art. 52) 1 ). Während bisher die Erhöhung der
Zuschläge über 100 % hinaus an keine absolute Grenze gebunden war,,
sofern nur die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, und „die
Provinzialdeputationen selbst in dem übertriebensten Umfange zum
Überschreiten der Normalgrenze ermächtigen konnten“ 2 ), setzte das
Gesetz von 1886 über diese allgemeine und feste Grenze hinaus noch
eine, besondere, von einem bestimmten Verhältnis zur Staatssteuer
unabhängige.
IV. Der Mangel an innerer Einheit und Verhältnismäßigkeit der
Ertragssteuern machte sich auch bei der Grund- und Gebäudesteuer
in Italien auf die Dauer immer mehr fühlbar. In dem Maße wie die
alten Grundlagen dieser beiden Steuerglieder sich verschoben, wurde
die ganze Besteuerung ungleichmäßig. Die Erhebung gleicher Zu
schläge von ungleichen Steuerformen, wie das Gesetz von 1865 an
ordnete, steigerte naturnotwendig die Ungleichmäßigkeit der Belastung;
und wirkte bei der Verteilung ungerecht. Die formale Gerechtigkeit
blieb zwar erhalten, von der materiellen aber entfernte man sich immer
mehr. Auf der einen Seite eine höchst antiquierte, auf längst ver
gangene Zeiten und Verhältnisse gleichsam festgeschmiedete Grund
steuer, auf der anderen Seite eine auf einer beweglicheren Basis be
ruhende, durch häufigere Revisionen ausgeglichene Gebäudesteuer.
In Erkenntnis dieses Mangels fixierte das Gesetz v. 25. März 1888
(Art. 1) die Gesamtsumme der Zuschläge in der Weise, daß Revi-
1) Art. 52: „I Comuni e le Provincie possono mantenere i oentesimi addizionali
di sovraimposta ai terreni e fabbricati ammessi nei loro bilanci, purche non eccedano
il limite medio rispettivamente raggiunto nei bilanei 1884—85—86.
Le relative deliberazioni dovranno essere approvate, quanto ai Comuni, dalla
competente Autoritä tutoria, e quanto ai Consigli provinciali per Decreto Eeale,
sentito il Consiglio di Stato.
Kestano ferme le condizioni richieste dal! art. 15 della legge 11 agosto 1870,
n. 5784, allegato 0, e quelle del! articolo 3 della legge 14 giugno 1874, n. 1961.
2 ) Cereseto a. a. 0. Bd. II, S. 247.