Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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liehen Grenze (von 100 °/ 0 ) dadurch, daß es die Befugnis, über sie 
hinauszugehen, von einem Spezialgesetz auf der Grundlage der von 
den Gesetzen von 1870 und 1874 geforderten Bedingungen abhängig 
machte (Art. 50). Sodann aber schuf es noch eine zweite Grenze für 
die Zuschläge: über den aus dem dreijährigen Zeitraum 1884/86 sich 
ergehenden Durchschnittsbetrag der Zuschläge durften die Gemeinden 
und Provinzen, die, beide zusammen, die Normalgrenze von 100% 
der Staatssteuer überschritten hatten, nur auf Grund eines Spezial 
gesetzes hinausgehen (Art. 52) 1 ). Während bisher die Erhöhung der 
Zuschläge über 100 % hinaus an keine absolute Grenze gebunden war,, 
sofern nur die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, und „die 
Provinzialdeputationen selbst in dem übertriebensten Umfange zum 
Überschreiten der Normalgrenze ermächtigen konnten“ 2 ), setzte das 
Gesetz von 1886 über diese allgemeine und feste Grenze hinaus noch 
eine, besondere, von einem bestimmten Verhältnis zur Staatssteuer 
unabhängige. 
IV. Der Mangel an innerer Einheit und Verhältnismäßigkeit der 
Ertragssteuern machte sich auch bei der Grund- und Gebäudesteuer 
in Italien auf die Dauer immer mehr fühlbar. In dem Maße wie die 
alten Grundlagen dieser beiden Steuerglieder sich verschoben, wurde 
die ganze Besteuerung ungleichmäßig. Die Erhebung gleicher Zu 
schläge von ungleichen Steuerformen, wie das Gesetz von 1865 an 
ordnete, steigerte naturnotwendig die Ungleichmäßigkeit der Belastung; 
und wirkte bei der Verteilung ungerecht. Die formale Gerechtigkeit 
blieb zwar erhalten, von der materiellen aber entfernte man sich immer 
mehr. Auf der einen Seite eine höchst antiquierte, auf längst ver 
gangene Zeiten und Verhältnisse gleichsam festgeschmiedete Grund 
steuer, auf der anderen Seite eine auf einer beweglicheren Basis be 
ruhende, durch häufigere Revisionen ausgeglichene Gebäudesteuer. 
In Erkenntnis dieses Mangels fixierte das Gesetz v. 25. März 1888 
(Art. 1) die Gesamtsumme der Zuschläge in der Weise, daß Revi- 
1) Art. 52: „I Comuni e le Provincie possono mantenere i oentesimi addizionali 
di sovraimposta ai terreni e fabbricati ammessi nei loro bilanci, purche non eccedano 
il limite medio rispettivamente raggiunto nei bilanei 1884—85—86. 
Le relative deliberazioni dovranno essere approvate, quanto ai Comuni, dalla 
competente Autoritä tutoria, e quanto ai Consigli provinciali per Decreto Eeale, 
sentito il Consiglio di Stato. 
Kestano ferme le condizioni richieste dal! art. 15 della legge 11 agosto 1870, 
n. 5784, allegato 0, e quelle del! articolo 3 della legge 14 giugno 1874, n. 1961. 
2 ) Cereseto a. a. 0. Bd. II, S. 247.
	        
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