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sammelten Materials ein Schlüssel für die Ueberweisung von den Arbeiterinvalidenanstalten
an die Anstalt für die Selbständigenversicherung gefunden wird. Die
Frage ist dann von bescheidener Tragweite, verwaltungstechnisch leicht und einfach
zu lösen, vorausgesetzt, daß die Evidenzführung eine gute ist. Allerdings
muß es vor allem dazu kommen, daß nur die wirklich Selbständigen aus
dem Kreise der bei den Arbeiterversicherungsanstalten versicherten Personen ausgeschieden
und der Anstalt für die Selbständigenversicherung zugewiesen werden.
III. Die Zentralijatron der Invaliden- und Allersverstcherung.
Die OrganisationsVorschläge der Regierung.
Schon das Koerbersche „Programm für die Reform und den Ausbau der
Arbeiterversicherung" beabsichtigte zum Träger der Invaliden- und Altersversicherung
eine Reichsanstalt zu machen, die in der Verwaltung des Staates
stehen sollte. Die Geschäfte dieser Anstalt sollten teils direkt durch das
Ministerium des Innern, teils durch besondere, diesem Ministerium unterstellte
Verwaltungsorgane besorgt werden. Als solche Organe waren der Vorstand und
dessen Ausschuß, der leitende Beamte und sein Stellvertreter in Aussicht
genommen. Ueberdies sollten die Unfallversicherungsanstalten und Krankenkassen
bei Besorgung der Geschäfte der staatlichen Reichsversicherungsanstalt mitwirken,
insbesondere die Ab- und Zuerkennung der Renten den bei den Unfallversicherungsanstalten
zu errichtenden Kommissionen obliegen. Die Ernennung des
Vorstandes sollte vom Ministerium des Innern, die des Präsidenten vom.
Kaiser erfolgen.
Im wesentlichen fiel in den Kompctenzkreis des Ministeriums des Innern
die Anstellung oder Bestätigung des leitenden Beamten der Unfallversicheruugsanstalten
und der Krankenkassen, die Erlassung der Vorschriften für die
Geschäftsführung dieser Institute in Angelegenheit der Invaliden- und Altersversicherung,
die Prüfung der Jahresrechnung der Rcichsanstalt, die Erlassung von
Vorschriften über die Kapitalsanlage sowie die Ueberwachung der Geschäftsführung.
Die im Abgeordnetenhause eingebrachte Vorlage über die Sozialversicherung
gibt sich nun in organisatorischer Beziehung als durchgreifende
Aenderung des Koerberschen „Programms". Sie nimmt aber gleichfalls als
Träger der Versicherung eine das ganze Reich umfassende Invaliden- und
Altersrentenkassc in Aussicht. Die Geschäfte dieser Anstalt werden aber nicht
durch ein Bureau des Ministeriums des Innern, sondern durch den Gesamtvorstand,
seinen ständigen Ausschuß oder dessen Organe, durch Landesstellen,
ferner durch die Unfallversicherungsanstalten, Rentcnkommissioncn und Bczirsstcllen
besorgt. Der Vorstand der Rentenkasse besteht zu je einem Viertel aus
Vertretern der Unternehmer, der versicherten Arbeiter, der versicherten Selbstständigen
und der vom Minister des Innern ernannten Personen. Dazu
kommen noch der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Vertreter der Unternehmer
und der Arbeiter werden durch Wahl bestimmt.
Der Vorstand der Rcichsrentenkasse wählt einen ständigen Ausschuß zur
Besorgung der laufenden Geschäfte, der auch als Beirat des Ministeriums des
Innern in Versicherungsangelegenheitcn fungiert. Der Vorstand ernennt ferner
die Beamten mit Ausnahme des leitenden und regelt nach Genehmigung des
Ministeriums des Innern die Anstellungsbedingungcn. Das Statut der Rcichsrentenkasse
wird vom Ministerium des Innern aufgestellt. Aenderungen desselben
beschließt der Gesamtvorstand; sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern.