Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Für  jedes  Land  wird  eine  Landesstelle  der  Invaliden-  und  Altcrsrentenkasse
  gebildet,  bestehend  aus  den  gewählten  Mitgliedern  aller  Rcntcnkommissioncn
(Landesversammlung).  Die  Landesstelle  hat  über  grundsätzliche  Angelegenheiten
der  Heilbehandlung  zu  beschließen,  über  die  Anlage  der  Hälfte  der  verfügbaren
Vermögensbestände  zu  entscheiden,  aber  auch  die  Vorberatung  der  Tagesordnung,
sowie  von  etwaigen  Anträgen  für  die  Versammlungen  des  Gesamtvorstandes  der
Rentcnkasse  durchzuführen  und  überdies  die  Wahl  der  Vertreter  der  Dienstgeber
und  der  Versicherten  in  den  Vorstand  der  Reichsrentenkasse  vorzunehmen.
Am  Sitze  einer  jeden  politischen  Bezirksbehörde  ist  in  der  Regel  eine
Bezirksstelle  zu  errichten.  Die  Unsallversicherungsanstaltcn  und  die  Bczirksstellen
haben  in  Angelegenheiten  der  Invaliden-  und  Altersversicherung  den  Verkehr
zwischen  den  Dienstgebern  und  Versicherten  einerseits  und  der  Reichsrentcnkasse
anderseits  zu  vermitteln.  Den  Bczirksstellen  obliegt  insbesondere  die  Evidenzhaltung
  der  Versicherten,  die  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  und  die  Vorbereitung ­
  der  Rentenanträge  sowie  die  Antragstellung  auf  Einleitung  eines
besonderen  Heilverfahrens.
Den  Unfallversichcrungsanstalten  obliegt  die  Evidenzhaltung  der  erworbenen
Anwartschaften,  die  Besorgung  der  Kanzlcigeschäfte  für  die  Rcntcnkommissioncn
und  Landesstellen,  die  Anweisung  der  Renten,  die  Durchführung  eines
besonderen  Heilverfahrens.
Zur  Beschlußfassung  über  erhobene  Rentenansprüche  wird  für  jedes  Land
mindestens  eine  Rentenkommission  bestellt,  die  in  einem  Kollegium  von  drei
Mitgliedern  entscheidet.  Den  Vorsitzenden  ernennt  die  politische  Landesbehörde,
die  Vertreter  der  Versicherten  und  der  Dienstgeber  werden  von  den  Vorständen
der  Bezirksstellen  gewählt.  Die  Entscheidung  der  Kommission  kann  nur  einstimmig ­
  gefaßt  werden.  Kommt  Einstimmigkeit  nicht  zustande,  oder  verlangt  es
auch  nur  ein  Mitglied  der  Kommission,  dann  geht  die  Entscheidung  an  den
ständigen  Ausschuß  der  Invaliden-  und  Altcrsrentenkasse  über.  Die  Anstalt  kann
überdies  eigene-Organe  zu  den  Verhandlungen  der  Rentenkommissionen  entsenden,  über
deren  Verlangen  die  Entscheidung  gleichfalls  an  den  ständigen  Ausschuß  übergeht.

Zentralisation  oder  Dezentralisation?
Man  möchte  nach  dieser  Darstellung  glauben,  daß  hier  eine  Neuorganisation, ­
  auf  dem  Prinzip  vollständiger  Zentralisation  basierend,  von  der
Regierung  in  Vorschlag  gebracht  wird.  In  der  Tat  gibt  dies  das  Koerbersche
„Programm"  als  seine  Absicht  zu.  Im  Gegensatze  dazu  leugnet  die  Regierungsvorlage ­
  über  die  Sozialversicherung  die  Absicht  der  Zentralisation.  Man  müsse
unterscheiden  —  heißt  es  in  der  Begründung  —  zwischen  dem  Träger  der  Versicherung ­
  als  Vermögenssubjekt  und  Ausdruck  der  Riskengemeinschaft  und  als
Vcrwaltungsorganismus.  Die  Verwaltungscinheit  sei  nur  soweit  begründet,  als
zwingende  Vermögensinteressen  dies  erfordern;  dabei  sei  jedoch  eine  weitgehende
Dezentralisation  sehr  wohl  möglich.  Neben  versicherungstechnischer  Zentralisation
könne  eine  verwaltungstechnische  Dezentralisation  einhcrgehcn,  wie  dies  im
Entwürfe  in  weitgehendem  Maße  geschehe.
Das  Koerbersche  „Programm"  hat  in  voller  Aufrichtigkeit  erklärt,  daß  nach
seiner  Meinung  die  verschiedene  Entwicklung  der  einzelnen  Unfallversicherungsanstalten ­
  auf  einer  verschiedenen  Anwendung  des  Gesetzes  in  den  verschiedenen
Teilen  des  Reiches  beruhe,  daß  eine  solche  Entwicklung  auch  für  das  Gebiet  der
Invalidenversicherung  zu  befürchten  sei  und  hier  eine  durchgreifende  Abhilfe  nur
dadurch  gebracht  werde,  daß  eine  einzige  Anstalt  zum  Träger  der  Invalidenversicherung ­
  gemacht  werde.  Bei  den  Vorschlägen  handle  es  sich  der  Regierung
            
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