Full text: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Für jedes Land wird eine Landesstelle der Invaliden- und Altcrsrenten- 
kasse gebildet, bestehend aus den gewählten Mitgliedern aller Rcntcnkommissioncn 
(Landesversammlung). Die Landesstelle hat über grundsätzliche Angelegenheiten 
der Heilbehandlung zu beschließen, über die Anlage der Hälfte der verfügbaren 
Vermögensbestände zu entscheiden, aber auch die Vorberatung der Tagesordnung, 
sowie von etwaigen Anträgen für die Versammlungen des Gesamtvorstandes der 
Rentcnkasse durchzuführen und überdies die Wahl der Vertreter der Dienstgeber 
und der Versicherten in den Vorstand der Reichsrentenkasse vorzunehmen. 
Am Sitze einer jeden politischen Bezirksbehörde ist in der Regel eine 
Bezirksstelle zu errichten. Die Unsallversicherungsanstaltcn und die Bczirksstellen 
haben in Angelegenheiten der Invaliden- und Altersversicherung den Verkehr 
zwischen den Dienstgebern und Versicherten einerseits und der Reichsrentcnkasse 
anderseits zu vermitteln. Den Bczirksstellen obliegt insbesondere die Evidenz- 
haltung der Versicherten, die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die Vor 
bereitung der Rentenanträge sowie die Antragstellung auf Einleitung eines 
besonderen Heilverfahrens. 
Den Unfallversichcrungsanstalten obliegt die Evidenzhaltung der erworbenen 
Anwartschaften, die Besorgung der Kanzlcigeschäfte für die Rcntcnkommissioncn 
und Landesstellen, die Anweisung der Renten, die Durchführung eines 
besonderen Heilverfahrens. 
Zur Beschlußfassung über erhobene Rentenansprüche wird für jedes Land 
mindestens eine Rentenkommission bestellt, die in einem Kollegium von drei 
Mitgliedern entscheidet. Den Vorsitzenden ernennt die politische Landesbehörde, 
die Vertreter der Versicherten und der Dienstgeber werden von den Vorständen 
der Bezirksstellen gewählt. Die Entscheidung der Kommission kann nur ein 
stimmig gefaßt werden. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, oder verlangt es 
auch nur ein Mitglied der Kommission, dann geht die Entscheidung an den 
ständigen Ausschuß der Invaliden- und Altcrsrentenkasse über. Die Anstalt kann 
überdies eigene-Organe zu den Verhandlungen der Rentenkommissionen entsenden, über 
deren Verlangen die Entscheidung gleichfalls an den ständigen Ausschuß übergeht. 
Zentralisation oder Dezentralisation? 
Man möchte nach dieser Darstellung glauben, daß hier eine Neu 
organisation, auf dem Prinzip vollständiger Zentralisation basierend, von der 
Regierung in Vorschlag gebracht wird. In der Tat gibt dies das Koerbersche 
„Programm" als seine Absicht zu. Im Gegensatze dazu leugnet die Regierungs 
vorlage über die Sozialversicherung die Absicht der Zentralisation. Man müsse 
unterscheiden — heißt es in der Begründung — zwischen dem Träger der Ver 
sicherung als Vermögenssubjekt und Ausdruck der Riskengemeinschaft und als 
Vcrwaltungsorganismus. Die Verwaltungscinheit sei nur soweit begründet, als 
zwingende Vermögensinteressen dies erfordern; dabei sei jedoch eine weitgehende 
Dezentralisation sehr wohl möglich. Neben versicherungstechnischer Zentralisation 
könne eine verwaltungstechnische Dezentralisation einhcrgehcn, wie dies im 
Entwürfe in weitgehendem Maße geschehe. 
Das Koerbersche „Programm" hat in voller Aufrichtigkeit erklärt, daß nach 
seiner Meinung die verschiedene Entwicklung der einzelnen Unfallversicherungs 
anstalten auf einer verschiedenen Anwendung des Gesetzes in den verschiedenen 
Teilen des Reiches beruhe, daß eine solche Entwicklung auch für das Gebiet der 
Invalidenversicherung zu befürchten sei und hier eine durchgreifende Abhilfe nur 
dadurch gebracht werde, daß eine einzige Anstalt zum Träger der Invaliden 
versicherung gemacht werde. Bei den Vorschlägen handle es sich der Regierung
	        
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