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Für jedes Land wird eine Landesstelle der Invaliden- und Altcrsrenten-
kasse gebildet, bestehend aus den gewählten Mitgliedern aller Rcntcnkommissioncn
(Landesversammlung). Die Landesstelle hat über grundsätzliche Angelegenheiten
der Heilbehandlung zu beschließen, über die Anlage der Hälfte der verfügbaren
Vermögensbestände zu entscheiden, aber auch die Vorberatung der Tagesordnung,
sowie von etwaigen Anträgen für die Versammlungen des Gesamtvorstandes der
Rentcnkasse durchzuführen und überdies die Wahl der Vertreter der Dienstgeber
und der Versicherten in den Vorstand der Reichsrentenkasse vorzunehmen.
Am Sitze einer jeden politischen Bezirksbehörde ist in der Regel eine
Bezirksstelle zu errichten. Die Unsallversicherungsanstaltcn und die Bczirksstellen
haben in Angelegenheiten der Invaliden- und Altersversicherung den Verkehr
zwischen den Dienstgebern und Versicherten einerseits und der Reichsrentcnkasse
anderseits zu vermitteln. Den Bczirksstellen obliegt insbesondere die Evidenz-
haltung der Versicherten, die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die Vor
bereitung der Rentenanträge sowie die Antragstellung auf Einleitung eines
besonderen Heilverfahrens.
Den Unfallversichcrungsanstalten obliegt die Evidenzhaltung der erworbenen
Anwartschaften, die Besorgung der Kanzlcigeschäfte für die Rcntcnkommissioncn
und Landesstellen, die Anweisung der Renten, die Durchführung eines
besonderen Heilverfahrens.
Zur Beschlußfassung über erhobene Rentenansprüche wird für jedes Land
mindestens eine Rentenkommission bestellt, die in einem Kollegium von drei
Mitgliedern entscheidet. Den Vorsitzenden ernennt die politische Landesbehörde,
die Vertreter der Versicherten und der Dienstgeber werden von den Vorständen
der Bezirksstellen gewählt. Die Entscheidung der Kommission kann nur ein
stimmig gefaßt werden. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, oder verlangt es
auch nur ein Mitglied der Kommission, dann geht die Entscheidung an den
ständigen Ausschuß der Invaliden- und Altcrsrentenkasse über. Die Anstalt kann
überdies eigene-Organe zu den Verhandlungen der Rentenkommissionen entsenden, über
deren Verlangen die Entscheidung gleichfalls an den ständigen Ausschuß übergeht.
Zentralisation oder Dezentralisation?
Man möchte nach dieser Darstellung glauben, daß hier eine Neu
organisation, auf dem Prinzip vollständiger Zentralisation basierend, von der
Regierung in Vorschlag gebracht wird. In der Tat gibt dies das Koerbersche
„Programm" als seine Absicht zu. Im Gegensatze dazu leugnet die Regierungs
vorlage über die Sozialversicherung die Absicht der Zentralisation. Man müsse
unterscheiden — heißt es in der Begründung — zwischen dem Träger der Ver
sicherung als Vermögenssubjekt und Ausdruck der Riskengemeinschaft und als
Vcrwaltungsorganismus. Die Verwaltungscinheit sei nur soweit begründet, als
zwingende Vermögensinteressen dies erfordern; dabei sei jedoch eine weitgehende
Dezentralisation sehr wohl möglich. Neben versicherungstechnischer Zentralisation
könne eine verwaltungstechnische Dezentralisation einhcrgehcn, wie dies im
Entwürfe in weitgehendem Maße geschehe.
Das Koerbersche „Programm" hat in voller Aufrichtigkeit erklärt, daß nach
seiner Meinung die verschiedene Entwicklung der einzelnen Unfallversicherungs
anstalten auf einer verschiedenen Anwendung des Gesetzes in den verschiedenen
Teilen des Reiches beruhe, daß eine solche Entwicklung auch für das Gebiet der
Invalidenversicherung zu befürchten sei und hier eine durchgreifende Abhilfe nur
dadurch gebracht werde, daß eine einzige Anstalt zum Träger der Invaliden
versicherung gemacht werde. Bei den Vorschlägen handle es sich der Regierung