Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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solcher  der  Betrag,  welcher  der  festgestellten  Anzahl  von  Prozenten  der  Gesamtsumme
der  von  dem  betreffenden  Mitgliede  während  der  Dauer  seiner  Mitgliedschaft  geleisteten
Einzahlung  entspricht.
Die  Begründung  zu  diesen  Bestimmungen  hat  der  damalige  Leiter  des
versicherungstechnischen  Departements  im  Ministerium  des  Innern,  Regierungsrat
Kaan  gegeben,  indem  er  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  vom
9.  März  1887  im  Wesentlichen  folgendes  ausführte:
Es  gebe  zwei  Gründe,  warum  bei  der  Krankenversicherung  ein  Reservefonds
notwendig  sei:  die  Alterszunahme  der  Mitglieder  und  die  Abweichung  der
Morbilität  einzelner  Jahre  durch  Epidemien  re.  Die  zweite  Ursache  erfordere
einen  Reservefonds  bei  allen  vorsichtig  verwalteten  Krankenkassen.  Ueberdics
ermögliche  aber  die  Reserve  auch  trotz  steigender  Krankheitsgefahr  im  höheren
Alter  stets  einen  gleichen  Beitrag  für  alle  Altersgruppen  beizubehalten.  Deshalb
sei  der  Reservefonds  für  die  Mitglieder  nicht  unnütz.  Schon  bei  Beratung  des
Gesetzes  habe  sich  aber  die  Regierung  auch  mit  der  Frage  von  Ueberweisung  der
Reservefondsanteile  beschäftigt.  Vom  theoretischen  Standpunkte  mußte  sie  für
diese  Ueberweisung  unbedingt  sein,  sie  habe  jedoch  Anstand  genommen  und  zwar
in  Voraussicht  der  praktischen  Einwendungen  —  mögen  dieselben  auch  nicht  von
der  richtigen  Praxis,  sondern  von  jener  der  bestehenden  Kassen  ausgehen  —  die
Bestimmung  aus  eigener  Initiative  in  das  Gesetz  aufzunehmen.  Nachdem  dieser
Gedanke  aber  im  Ausschuß  selbst  wieder  hervortrat  und  in  warmer  Weise
befürwortet  wurde,  konnte  die  Regierung  dem  nicht  entgegentreten  und  sie  konnte
sich  vom  praktischen  Gesichtspunkte  der  Ansicht  des  Ausschusses  nicht  verschließen,
eine  Ansicht,  die  eigentlich  die  ursprüngliche  der  Regierung  war.  Es  sei  dies
auch  das  richtige  Prinzip,  wobei  auch  die  Regierung  gegenüber  dem  Widerstreben
jener  Routine,  die  sich  im  Allgemeinen  eingebürgert  hat,  hoffe,  hier  bahnbrechend
vorzugehen.  Die  Sache  sei  nicht  so  schwierig,  als  man  sie  sich  vorstelle.  Es  sei
gar  nicht  notwendig,  für  jeden  Arbeiter  ein  Konto  zu  eröffnen,  in  welchem  seine
Einzahlungen  eingeschrieben  werden.  Das  würde  die  Verwaltungskosten  zu  sehr
erhöhen.  Es  genüge  vielmehr,  nur  für  die  ausgetretenen  zu  konstatieren,  wie
viel  sie  während  ihrer  Mitgliedschaft  eingezahlt  haben,  eine  Konstatierung,  die
sehr  einfach  sei.  Man  berechnet  darnach  die  Einnahmen  der  gegenwärtigen  Mitglieder ­
  und  stellt  sie  dem  Reservefonds  gegenüber.  Das  Prozentverhältnis  der  Gesamteinnahmen ­
  zum  Reservefonds  ergibt  auch  das  Prozentverhältnis  zu  den  Einzahlungen
des  ausgetretenen  Mitgliedes.  Es  sei  allerdings  eine  Neuerung  und  es  gehöre  Mut
dazu,  sie  einzuführen,  aber  sie  sei  außerordentlich  weittragend  und  zweckmäßig.
Es  ist  wohl  ein  schlagendes  Beispiel  dafür,  daß  die  Versicherungs-Mathematik
  immer  auch  anders  kann.  Was  uns  heute  bei  der  langfristigen
Invalidenversicherung  als  unmöglich  hingestellt  wird,  hat  der  Vertreter  der
offiziellen  Versicherungsmathematik  im  Jahre  1887  selbst  für  die  kurzfristige
Krankenversicherung,  die  mit  einer  ganz  anderen  Fluktuation  zu  rechnen  hat,  als
zweckmäßig  und  ganz  wohl  durchführbar  erklärt.
Allerdings  sind  die  zitierten  Bestimmungen  der  §§  13  und  28  des
Krankenversicherungsgesetzes  auf  Andrängen  der  Krankenkassen  fallen  gelassen
worden.  Das  widerlegt  aber  nicht  meine  Behauptung,  daß  bei  der  neu  einzuführenden ­
  Invalidenversicherung  die  Ausfolgung  der  Reservcanteile  ganz  wohl
durchführbar  ist.  Ich  gehe  aber  gar  nicht  so  weit,  diese  Ausfolgung  zu  fordern.
Ich  propagiere  vielmehr  den  Gedanken,  daß  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalles
die  Landesvcrsicherungsanstalt  einen  aliquoten  Teil  der  Altersrente  für  jeden
Selbständigen,  der  bei  ihr  während  der  Zeit  seiner  Unselbständigkeit  Einzahlungen
geleistet  hat,  auf  sich  nimmt.
Es  läßt  sich  diese,  auf  das  ganze  Jahr  verteilte  Arbeit  auch  so  zusammenziehen, ­
  daß  nach  Ablauf  der  ersten  zwölf  Jahre  auf  Grund  des  bis  dahin  ge-
            
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