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Arbeitern und Löhnen. Gerade bei der Unfallversicherung ist das sozialpolitische
Terrain ein überaus ungünstiges. Einzelne Anstalten haben nachgewiesen, daß
ganze Bauten verschwiegen und der Versicherung entzogen wurden, daß Millionen
Kronen an Barlöhnen und Naturalbezügen zu wenig angegeben wurden, daß die
Uneinbringlichkeit der Prämien durch Vorschieben insolventer Personen erzielt
worden ist.
Manche Anstalt hat es anfangs versucht, mit Hilfe des Strafgerichtes Remedur
zu schaffen. In der Tat erklärte die Generalprokuratur, daß Beitragshinterziehungen
als Betrug zu qualifizieren seien. Das Ministerium des Innern
legte aber dem Eifer der Anstalten Zügel an. Es wurde empfohlen, derlei
Anzeigen nur nach, sorgfältiger Prüfung zu erstatten. Sie sind dann meist
unterblieben.
Ein bescheidener Anteil an der ungünstigen Situation der Unfallversicherungsanstalten
muß den hohen, unausgesetzt steigenden Verwaltungskosten zugeschrieben
werden. Bei manchen großen Anstalten ist in vielen Richtungen
nichts weniger als sparsam gebart worden, zuweilen ist die Verwaltung eine
luxuriöse.
Gegenüber diesen allgemein als Ursachen der Defizitwirtschaft anerkannten
Momenten sucht die Regierung die Verschicdenartigkeit bei der Handhabung des
Unsallversicherungsgesetzes, insbesondere bei der Rentenzuerkennung, in den Vordergrund
zu rücken. Das will nichts anderes besagen, als daß die Defizitanstalten
zu viele und zu hohe Renten gewährt haben und daß durch größere Strenge
günstigere finanzielle Resultate zu erzielen gewesen wären und Wohl auch in Zukunft
auf diesem Wege anzustreben seien. An der Hand des amtlichen Materiales
läßt sich aber nachweisen, daß die Defizitanstalten sich keineswegs von humanen
Intentionen haben leiten lassen. Am allerwenigsten kann dies der Wiener Anstalt
nachgesagt werden.
Belangreicher für die finanziellen Ergebnisse ist das, was man als die
Auslese der ungünstigen Risken bei Bestimmung der Versicherungspflicht bezeichnet
hat. Gesetzgebung und Verwaltung waren um die Wette bemüht, gerade die von
den größten Gefahren bedrohten Betriebsgruppen und Bctriebsteile allein der
Unfallversicherung zu unterwerfen, die günstigen Risken dagegen von ihr auszuschließen.
Bald geschah dies zur Schonung der schwachen Schultern der Großgrundbesitzer
und Großbauern, bald zur Rettung des kleinen Mannes, auch wenn
er ein wohlsituierter Fabrikant war, dann wieder wegen der Schwierigkeiten, abweichende
Verhältnisse in der Gesetzgebung zu berücksichtigen.
So sind bei der Landwirtschaft nur die maschinellen Betriebe versicherungspflichtig,
woraus ein erhebliches Defizit erwachsen ist. Bei den baulichen Hilfsgewcrbcn
unterliegen die Arbeiter nur dann der Bersichcrungspflicht, wenn sie
einen Unfall am Ban erleiden, nicht aber für die Ereignisse in den Werkstätten
und auf den Werkplätzen. Große Betriebe werden nicht als Fabriken erklärt,
wenn der Unternehmer den Meistertitel führt und Lehrlinge hält. Hier ist auch
die Möglichkeit zu Hinterziehungen geboten.
Die Sanierungsvorschläge der Regierung.
Was nun die Erlassung von Unfallverhütungsvorschristen betrifft, so wird
ein solches Recht den Anstalten auch in der Zukunft nicht eingeräumt, im Gegensatze
zu Deutschland, wo die Berufsgenosscnschaften durch solche Vorschriften
manchenorts nützlich gewirkt haben. Dieses Verhalten der Regierungsvorlage ist
ganz unverständlich. Offenbar soll dadurch den Wünschen der Direktoren Rechnung
getragen werden, die mit den Unternehmern in keinerlei Konflikt zu kommen
bestrebt sind.