Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die gewerblichen Zustände im i8. Jahrhundert. 
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nicht Überall Beifall fanden. Der wesentlichste Ukas ist der vom 
^7- April genannten Jahres, der das Wesen und die Bedeutung der 
Handwerker-Korporationen näher bestimmte. Die Zunft sollte jeden 
Handwerker, gleichviel ob In- oder Ausländer, Bürger oder Nicht- 
bürger, auch Bauern mit Entlassungsscheinen von ihrer Herrschaft 
oder deren Verwaltern aufnehmen, und zwar für immer oder zeit- 
''^eilig. Aus den Meistern wurden die Ältesten oder ^^Alderleute^^ 
&owählt, welche die sämmtliche Arbeit zu besichtigen und zu 
stempeln hatten, ehe dieselbe zum Verkaufe gelangte, und alle 
Untauglichen Erzeugnisse zerbrechen sollten. Den Ältesten, die 
^tWas Unbrauchbares stempeln würden, drohte die Verschickung 
die Galeere. Der Älteste war es auch, der die Aufnahme 
^‘Oes neuen (ienossen bewirkte und den sich meldenden Hand- 
J'^orkern bei erwiesener Tüchtigkeit den Meisterbrief ausfertigte, 
as Meisterrecht berechtigte zur Haltung einer beliebigen Zahl 
osellen oder Lehrlinge gegen den Nachweis, dass dieselben keine 
^*^tlaufenen Leibeigenen seien. Die Lehrzeit sollte nicht kürzer 
sieben Jahr dauern und mit einer Prüfung, sowie mit der Aus- 
^^llung eines Lehrzeugnisses, abschliessen. 
Unverkennbar lehnt sich diese Reform Peters des Grossen in 
*^on (»rundzügen an die westeuropäische Zunftverfassung an. 
ih 
de 
l'en gröbste Missbräuche vermieden wurden. Aber in die vor- 
Soschriebene Form nun die Handwerker hineinzuzwängen hatte 
Schwierigkeiten. Zwar Hess es der Zaar an Ermahnungen 
Errichtung der Zünfte und zum Beitritte nicht fehlen, aber sie 
’■ächteten wenig. Dem Reglement über die Zünfte folgten am 
^nd 31. Juli zwei weitere Befehle, dass alle Bauern ohne Aus- 
bnie, sowie die verabschiedeten Dragoner, Soldaten und Matrosen, 
sie in den Städten ein Handwerk zu treiben anfmgen, den 
alten zugeschrieben werden sollten. Später, am 4* Oktober, 
»^ging die Mahnung an alle Gewerbetreibenden, die bisher ver- 
hatten sich beim Magistrat zu melden und die Erklärung 
y. ^a.s von ihnen ausgeübte Geschäft abzugeben, dieser Pflicht 
zum IO. Oktober nachkommen zu wollen, widrigenfalls ihnen 
Strafe von 10 Rbln. auferlegt und das Recht zum Betriebe 
^ Handwerks entzogen werden würde. Dem Oberpräsidenten 
^ Magistrats und dessen Gehilfen drohte ein gleichzeitiger Ukas 
dem Zuchthause, wenn die Einführung der Zunftverfassung 
^ binnen fünf, spätestens sechs Monaten, erfolgt sein würde, 
indess die Wirklichkeit blieb weit hinter den Absichten des 
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