Die gewerblichen Zustände im i8. Jahrhundert.
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nicht Überall Beifall fanden. Der wesentlichste Ukas ist der vom
^7- April genannten Jahres, der das Wesen und die Bedeutung der
Handwerker-Korporationen näher bestimmte. Die Zunft sollte jeden
Handwerker, gleichviel ob In- oder Ausländer, Bürger oder Nicht-
bürger, auch Bauern mit Entlassungsscheinen von ihrer Herrschaft
oder deren Verwaltern aufnehmen, und zwar für immer oder zeit-
''^eilig. Aus den Meistern wurden die Ältesten oder ^^Alderleute^^
&owählt, welche die sämmtliche Arbeit zu besichtigen und zu
stempeln hatten, ehe dieselbe zum Verkaufe gelangte, und alle
Untauglichen Erzeugnisse zerbrechen sollten. Den Ältesten, die
^tWas Unbrauchbares stempeln würden, drohte die Verschickung
die Galeere. Der Älteste war es auch, der die Aufnahme
^‘Oes neuen (ienossen bewirkte und den sich meldenden Hand-
J'^orkern bei erwiesener Tüchtigkeit den Meisterbrief ausfertigte,
as Meisterrecht berechtigte zur Haltung einer beliebigen Zahl
osellen oder Lehrlinge gegen den Nachweis, dass dieselben keine
^*^tlaufenen Leibeigenen seien. Die Lehrzeit sollte nicht kürzer
sieben Jahr dauern und mit einer Prüfung, sowie mit der Aus-
^^llung eines Lehrzeugnisses, abschliessen.
Unverkennbar lehnt sich diese Reform Peters des Grossen in
*^on (»rundzügen an die westeuropäische Zunftverfassung an.
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de
l'en gröbste Missbräuche vermieden wurden. Aber in die vor-
Soschriebene Form nun die Handwerker hineinzuzwängen hatte
Schwierigkeiten. Zwar Hess es der Zaar an Ermahnungen
Errichtung der Zünfte und zum Beitritte nicht fehlen, aber sie
’■ächteten wenig. Dem Reglement über die Zünfte folgten am
^nd 31. Juli zwei weitere Befehle, dass alle Bauern ohne Aus-
bnie, sowie die verabschiedeten Dragoner, Soldaten und Matrosen,
sie in den Städten ein Handwerk zu treiben anfmgen, den
alten zugeschrieben werden sollten. Später, am 4* Oktober,
»^ging die Mahnung an alle Gewerbetreibenden, die bisher ver-
hatten sich beim Magistrat zu melden und die Erklärung
y. ^a.s von ihnen ausgeübte Geschäft abzugeben, dieser Pflicht
zum IO. Oktober nachkommen zu wollen, widrigenfalls ihnen
Strafe von 10 Rbln. auferlegt und das Recht zum Betriebe
^ Handwerks entzogen werden würde. Dem Oberpräsidenten
^ Magistrats und dessen Gehilfen drohte ein gleichzeitiger Ukas
dem Zuchthause, wenn die Einführung der Zunftverfassung
^ binnen fünf, spätestens sechs Monaten, erfolgt sein würde,
indess die Wirklichkeit blieb weit hinter den Absichten des
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