Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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über  die  Verhältnisse  des  Bauherrn  oder  Bauunternehmers, ­
  namentlich  über  Stand,  Wohnung,  Ruf,
Vergangenheit,  Kreditwürdigkeit  desselben,  ferner
über  den  Stand  des  Grundbuches,  Rberwertung
des  Baugrundstückes,  etwa  fingierte  Hypotheken
und  Veränderung  des  Grundbuchblattes,  schließlich
bei  vorkommenden  Zwangsversteigerungen  über
die  Ljypothekengläubiger,  die  Verlustträger,  den  Lrsteher
  des  Grundstückes,  sowie  über  die  Ausfälle
der  Beteiligten.  Um  Auskunft  über  alle  diese  Angelegenheiten
  erteilen  zu  können,  haben  sich  die
Handwerkskammern  an  die  Polizeibehörden  ihres
Bezirkes  gewandt  mit  dem  Ersuchen,  ihnen  in
regelmäßigen  Zeitabschnitten  Nachricht  von  den
Gesuchen  um  Errichtung  von  Neu-  und  umfangreicheren
  Umbauten  zu  geben,  weiter  haben  sie
auf  Grund  einer  Verfügung  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  die  Grundbuchämter  ersucht,
den  von  den  Handwerkskammern  beauftragten  Beamten ­
  die  Einsicht  in  das  Grundbuch  jederzeit  ohne
den  Nachweis  eines  berechtigten  Interesses  zu  gestatten. ­

Die  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Behörden ­
  find  den  Handwerkskammern  in  weitgehender ­
  weise  entgegen  gekommen.  Trotz  des  Entgegenkommens ­
  der  Behörden  erschien  es  aber  aus
schwerwiegenden  Gründen  zweifelhaft,  ob  eine
Handwerkskammer  die  geeignete  Stelle  ist,  eine
solche  Bauauskunftstelle  selbst  zu  errichten.  Nur
vollkommen  einwandfreie  Auskünfte  können  den
Bauhandwerkern  nutzen  und  sie  vor  Schaden  bewahren. ­
  Oberflächliche  und  unzuverlässige  Auskünfte ­
  müssen  immer  Schaden  anrichten,  wie
schwierig  es  aber  ist,  eine  sorgfältige  Auskunft  zu
erhalten  und  zu  geben,  das  weiß  jeder,  der  auch
nur  einigermaßen  mit  dem  Auskunftswesen  vertraut
ist.  Gb  eine  Handwerkskammer  die  große  Verantwortung ­
  auf  sich  nehmen  kann,  die  der  zu  tragen
hat,  der  eine  Auskunft  über  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  eines  andern  gibt,  erscheint  sehr  fraglich. ­
  Man  stelle  sich  vor,  ein  Bauunternehmer
oder  Bauherr  ist  bisher  ganz  einwandfrei  gewesen,
die  Handwerkskammer  gibt  eine  gute  Auskunft,  aus
irgend  einem  Grunde  gerät  das  Unternehmen  nun
doch  schließlich  in  finanzielle  Schwierigkeiten.  Die
Handwerker,  die  geschädigt  sind,  werden  nun  die
Handwerkskammer  für  den  Schaden  verantwortlich
machen.  Oder  ein  anderes  Beispiel:  Die  Hand-Werkskammer

  gibt  keine  gute  Auskunft,  die  Handwerker
  verzichten  darauf,  Arbeit  zu  liefern,  schließlich
ist  der  Unternehmer  aber  doch  in  der  Lage,  allen
Anforderungen  gerecht  zu  werden.  Die  Handwerker
werden  nun  der  Handwerkskammer  die  Schuld  zuschieben, ­
  daß  ihnen  infolge  der  Auskunft  Aufträge
entgangen  seien.  Die  Mängel  können  natürlich
bei  jeder  Ausknnftstelle  vorkommen,  sie  lassen  sich
garnicht  vermeiden.  Aber  eine  private  Auskunftstelle ­
  trägt  unter  der  Last  der  Verantwortung  lange
nicht  so  schwer  wie  eine  Handwerkskammer.  Das
liegt  in  deren  ganzem  Wesen.  Sie  ist  eine  amtliche
Vertretung  des  Handwerks  mit  gewissen  behördlichen ­
  Eigenschaften.  Folglich  verlangen  die  Handwerker, ­
  die  ja  auch  die  Rosten  der  Verwaltung
tragen,  von  der  Handwerkskammer  etwas  ganz
anderes,  als  von  einer  privaten  Organisation.  Und
gerade  der  amtliche  Charakter  der  Handwerkskammer
  verleiht  auch  den  Auskünften  gewissermaßen
einen  amtlichen  Charakter,  durch  den  ihnen  wiederum ­
  eine  ganz  andere  Bedeutung  zukommt  wie
den  privaten  Auskünften.  Zieht  man  dazu  den
immerhin  schwerfälligen  Apparat  einer  Handwerkskammer ­
  in  Betracht  —  dem  Geschäftsführer  der
Auskunftstelle  kann  unmöglich  völlige  Bewegungsfreiheit ­
  eingeräumt  werden  —  erwägt  man  ferner,
daß  die  Personen,  auf  deren  Gutachten  die  Handwerkskammer
  angewiesen  ist,  in  der  Regel  Konkurrenten ­
  des  zu  beurteilenden  Bauunternehmers  sind,
dann  erscheinen  die  Schwierigkeiten  einer  amtlichen
Bauauskunftsstelle  in  noch  viel  stärkerem  Maße.
Ferner  würden  die  Mängel,  die  einer  Auskunfterteilung ­
  durch  die  Handwerkskammer  anhaften
würden,  gewiß  nicht  dazu  beitragen,  deren  Ansehen
zu  erhöhen.
weiter  sind  Bedenken  entstanden  hinsichtlich  der
Ausdehnung  der  Bezirke.  Solche  Bedenken  liegen
namentlich  bei  dein  Bezirk  der  Handwerkskammer
Düsseldorf  nahe.  Die  meisten  Bezirke  der  Handwerkskammern, ­
  die  die  Errichtung  einer  besonderen
Auskunftstelle  für  das  Bauwesen  in  Angriff  genommen ­
  haben,  find  nicht  so  ausgedehnt,  wie  der  der
Handwerkskammer  Düsseldorf,  sie  beschränken  sich
in  der  Hauptsache  auf  eine  Großstadt.  Der  Bezirk
der  Handwerkskammer  Düsseldorf  weist  dagegen
8  Großstädte  auf,  von  denen  jede  in  der  Entwicklung ­
  begriffen  ist  und  an  Ausdehnung  in  den
nächsten  Jahren  voraussichtlich  noch  mehr  zunehmen
            
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