VI. Staatliche und private Organisation.
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Die Gedanken weiter Volkskreise weisen schon durch
aus in dieser Richtung. Es gilt schon als allgemein
moralische Forderung, das Erbteil, das der Einzelne
bekam, nicht zu schmälern, sondern womöglich vermehrt
seinen Kindern zu hinterlassen. Wer das nicht fertig -
bringt, gilt als schlechter Haushalter. Nichts ist so unpo
pulär, als die Erbschaftssteuer unter Agnaten^, weil
eben unausgesprochen und unbewußt die Familie als
der eigentliche Träger des Eigentums gilt. Die Volks
moral faßt durchaus den Einzelnen nur als Besitzer,
der vorübergehend verwaltet, was er von Voreltern
hat und an Nachkommen weitergibt, ganz im Sinne der
Religion, die den Menschen als „Verwalter" irdischer
Güter gerne bezeichnet. Wenigstens gilt dies von allen
gesunden Volkskreisen, dabei aber hoch und niedrig;
für den Bauern nicht minder als den Bürger und Ade
ligen, aber auch für den Beamten aller Grade und den
besser situierten Arbeiter. Nur die Kreise denken an
ders, die nichts zu verlieren haben oder ganz von Phra
sen und Utopien durchtränkt und verdreht sind; allein
der echte Proletarier war niemals der normale Staats
bürger und kann es in keinen, Kulturstaat jemals sein.
Davon abgesehen ist das moralische Recht der Familie
auf vererbbares Eigentuni einfach selbstverständlich und
gehört zum ganzen Zusammenhalt geschichtlicher Tra
dition, die ihrerseits das Rückgrat des Staates ist.
Keine eigentümliche ethische Berechtigung besitzen
dagegen alle unpersönlichen Vereinigungen, wie sie
die Neuzeit hervorgebracht hat, also die Aktiengesell
schaften, G. m. b. H., Trusts usw. Sie sind keine
Organisationen, sondern einfach Summierungen von
Einzelvermögen; eine Fabrik ist eine Organisation mit