Full text: Organisation

VI. Staatliche und private Organisation. 
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Die Gedanken weiter Volkskreise weisen schon durch 
aus in dieser Richtung. Es gilt schon als allgemein 
moralische Forderung, das Erbteil, das der Einzelne 
bekam, nicht zu schmälern, sondern womöglich vermehrt 
seinen Kindern zu hinterlassen. Wer das nicht fertig - 
bringt, gilt als schlechter Haushalter. Nichts ist so unpo 
pulär, als die Erbschaftssteuer unter Agnaten^, weil 
eben unausgesprochen und unbewußt die Familie als 
der eigentliche Träger des Eigentums gilt. Die Volks 
moral faßt durchaus den Einzelnen nur als Besitzer, 
der vorübergehend verwaltet, was er von Voreltern 
hat und an Nachkommen weitergibt, ganz im Sinne der 
Religion, die den Menschen als „Verwalter" irdischer 
Güter gerne bezeichnet. Wenigstens gilt dies von allen 
gesunden Volkskreisen, dabei aber hoch und niedrig; 
für den Bauern nicht minder als den Bürger und Ade 
ligen, aber auch für den Beamten aller Grade und den 
besser situierten Arbeiter. Nur die Kreise denken an 
ders, die nichts zu verlieren haben oder ganz von Phra 
sen und Utopien durchtränkt und verdreht sind; allein 
der echte Proletarier war niemals der normale Staats 
bürger und kann es in keinen, Kulturstaat jemals sein. 
Davon abgesehen ist das moralische Recht der Familie 
auf vererbbares Eigentuni einfach selbstverständlich und 
gehört zum ganzen Zusammenhalt geschichtlicher Tra 
dition, die ihrerseits das Rückgrat des Staates ist. 
Keine eigentümliche ethische Berechtigung besitzen 
dagegen alle unpersönlichen Vereinigungen, wie sie 
die Neuzeit hervorgebracht hat, also die Aktiengesell 
schaften, G. m. b. H., Trusts usw. Sie sind keine 
Organisationen, sondern einfach Summierungen von 
Einzelvermögen; eine Fabrik ist eine Organisation mit
	        
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