Full text: Organisation

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IV. Staatliche und private Organisation. 
so stark unpersonell wird, daß eine Bürokratisierung 
durch den Staat nur noch als ein kleiner Schritt er 
scheint, der den Namen ändert, aber kaum mehr das 
Wesen. 
Wenn also ein allgemeines Interesse den Übergang 
von privater in staatliche Organisation fordert, so ist 
das bei jenen Zusammenballungen, die wir A.-G., 
G. m. b. H. oder Trust nennen, am allerwenigsten 
unerlaubt und von vornherein weit berechtigter, als 
gegenüber Familie und Einzelnen. Ob das dann für 
Gemeinden, Bundesstaat oder Reich geschieht, ist keine 
theoretisch zu entscheidende Frage mehr, da deren 
ethische Rechte im ganzen ziemlich gleich sind. Die 
Gefahr der Bürokratisierung ist dabei gering anzu 
schlagen, wo die Größe eines Betriebes sich der staat 
lichen Form schon stark angenähert hat. Ob aber ein 
solcher Übergang ohne Schaden für das Ganze ge 
schehen kann, ist nach dem psychologischen Prinzip zu 
entscheiden, daß mehr mechanisiert nur das Werk wer 
den darf, zu dem der bewußte Einzelwille und die 
Initiative der Persönlichkeit nicht mehr in hohem Maße 
erforderlich ist. 
Mit diesen Ausführungen sind die Bezüge sicher 
nicht erschöpft, die sich aus dem Stoff ergeben und 
ich kann nur hoffen, das Wesentliche und Wichtige 
herausgehoben zu haben. Denn in dem Begriff 
Organisation steckt nicht nur ein Geheimnis, sondern, 
ihrer viele.
	        
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