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IV. Staatliche und private Organisation.
so stark unpersonell wird, daß eine Bürokratisierung
durch den Staat nur noch als ein kleiner Schritt er
scheint, der den Namen ändert, aber kaum mehr das
Wesen.
Wenn also ein allgemeines Interesse den Übergang
von privater in staatliche Organisation fordert, so ist
das bei jenen Zusammenballungen, die wir A.-G.,
G. m. b. H. oder Trust nennen, am allerwenigsten
unerlaubt und von vornherein weit berechtigter, als
gegenüber Familie und Einzelnen. Ob das dann für
Gemeinden, Bundesstaat oder Reich geschieht, ist keine
theoretisch zu entscheidende Frage mehr, da deren
ethische Rechte im ganzen ziemlich gleich sind. Die
Gefahr der Bürokratisierung ist dabei gering anzu
schlagen, wo die Größe eines Betriebes sich der staat
lichen Form schon stark angenähert hat. Ob aber ein
solcher Übergang ohne Schaden für das Ganze ge
schehen kann, ist nach dem psychologischen Prinzip zu
entscheiden, daß mehr mechanisiert nur das Werk wer
den darf, zu dem der bewußte Einzelwille und die
Initiative der Persönlichkeit nicht mehr in hohem Maße
erforderlich ist.
Mit diesen Ausführungen sind die Bezüge sicher
nicht erschöpft, die sich aus dem Stoff ergeben und
ich kann nur hoffen, das Wesentliche und Wichtige
herausgehoben zu haben. Denn in dem Begriff
Organisation steckt nicht nur ein Geheimnis, sondern,
ihrer viele.