Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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M  a  11  i  a  c  o  rccluserat  specus  quaerendis  venis.  argenti“.  Die
Mattiaker  wohnten  bei  Wiesbaden  und  unter  ager  Mattiacus  ist
das  Taunusgebirge  zu  verstehen.
Hiernach  dürfte  zur  Genüge  bewiesen  sein,  daß  in  Deutschland ­
  der  Bergbau  schon  in  frühester  Zeit  bekannt  war  und,
wenn  auch  geringwertige  Mineralien  hin  und  wieder  von  jedermann ­
  gewonnen  wurden,  dies  nicht  die  Regel  bildete,  jedenfalls
nicht  hinsichtlich  der  völks-  und  kriegswirtschaftlich  wertvollen
Mineralien.  Trotz  der  spärlichen  Quellen  ist  aber  ferner  aus
diesen  und  der  damals  herrschenden  Rechtsauffassung  die  Folgerung ­
  berechtigt,  daß  im  deutschen  Rechte  jedenfalls  die  Vermutung ­
  für  eine  Existenz  des  Bergwerksregals,  einer  vom
Grundeigentum  völlig  losgelösten  selbständigen  Bergbauberechtigung, ­
  in  der  frühesten  Zeit,  zum  mindesten  von  der  Frankenzeit ­
  an,  spricht 4 ),  und  daß  deshalb  auch  später  bei  der  Konkurrenz
des  inzwischen  entstandenen  machtvollen  Grundeigentums  eine
Selbständigkeit  des  Bergbaurechtes  neben  diesem  Privateigentum ­
  an  Grund  und  Boden  bestehen  geblieben  ist.  Da  das  Grundeigentum ­
  im  deutschen  Rechte  jünger  als  der  Bergbau  ist,
kann  es  nicht  die  Rechtsgrundlage  für  ein  Abbaurecht  oder  das
Bergwerkseigentum  überhaupt  abgeben.  Mag  auch  mal  nach
Entstehung  des  Privateigentums  der  Eigentümer,  ohne  daß  ihn
jemand  daran  störte,  geringen  Bergbau  betrieben  haben,  so
stehen  diese,  Fälle,  wie  auch  heute  noch,  nur  vereinzelt  da
und  können  keinen  Beweis  dafür  abgeben,  daß  seinerzeit  grundsätzlich ­
  der  Grundeigentümerbergbau  geherrscht  und  die
Mineralien  allgemein  im  rechtlichen  Sinne  zum  Grundeigentum ­
  gehört  haben  *  2 ).
Die  ursprünglich  sehr  dürftigen  Quellen  des  Bergbaurechts
treffen  wir  im  12.  Jahrhundert  so  zahlreich  an,  daß  sich  daraus
sichere,  Nachweise  auf  das  allgemeine  Bestehen  eines  selbständigen, ­
  vom  Grundeigentum  losgelösten  Bergregals  führen  lassen.
Die  Stelle  des  Sachsenspiegels  B.  1,  art.  35  §  1:  (
„Al  schat  under  der  erde  begraven  deper  den  ein  pluch
ga,  die  hört  to  der  Koningliken  gewalt.“
§2:
„Silver  ne  mut  ok  neraan  breken  up  enes  anderen  mannes
gude  ane  des  willen  des  de  stat  ist“  usw.
ist  auch  in  neuester  Zeit  noch  bestritten.  Müller-Erzbach 3 )  will
diesen  Ausspruch  im  Gegensatz  zu  den  meisten  Schriftstellern
nicht  auf  das  Bergregal  deuten.  Es  muß  jedoch  die  Deutung
auf  das  allgemeine  Bestehen  eines  Bergregals 4 )  als  richtig  aner5 ­

  Voelkel,  „Grundzüge  des  Preußischen  Bergrechts“,  1914,  S.  16.
2 )  cf.  Müller-Erzbach.  1917,  S.  40.
3 )  Müller-Erzbach  1917,  S.  45  und  die  dort  angezogenen  Schriftsteller ­
  für  und  dagegen.
*)  S.  die  Auslegung  bei  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  16,  Änm.  1.
            
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