14
M a 11 i a c o rccluserat specus quaerendis venis. argenti“. Die
Mattiaker wohnten bei Wiesbaden und unter ager Mattiacus ist
das Taunusgebirge zu verstehen.
Hiernach dürfte zur Genüge bewiesen sein, daß in Deutschland
der Bergbau schon in frühester Zeit bekannt war und,
wenn auch geringwertige Mineralien hin und wieder von jedermann
gewonnen wurden, dies nicht die Regel bildete, jedenfalls
nicht hinsichtlich der völks- und kriegswirtschaftlich wertvollen
Mineralien. Trotz der spärlichen Quellen ist aber ferner aus
diesen und der damals herrschenden Rechtsauffassung die Folgerung
berechtigt, daß im deutschen Rechte jedenfalls die Vermutung
für eine Existenz des Bergwerksregals, einer vom
Grundeigentum völlig losgelösten selbständigen Bergbauberechtigung,
in der frühesten Zeit, zum mindesten von der Frankenzeit
an, spricht 4 ), und daß deshalb auch später bei der Konkurrenz
des inzwischen entstandenen machtvollen Grundeigentums eine
Selbständigkeit des Bergbaurechtes neben diesem Privateigentum
an Grund und Boden bestehen geblieben ist. Da das Grundeigentum
im deutschen Rechte jünger als der Bergbau ist,
kann es nicht die Rechtsgrundlage für ein Abbaurecht oder das
Bergwerkseigentum überhaupt abgeben. Mag auch mal nach
Entstehung des Privateigentums der Eigentümer, ohne daß ihn
jemand daran störte, geringen Bergbau betrieben haben, so
stehen diese, Fälle, wie auch heute noch, nur vereinzelt da
und können keinen Beweis dafür abgeben, daß seinerzeit grundsätzlich
der Grundeigentümerbergbau geherrscht und die
Mineralien allgemein im rechtlichen Sinne zum Grundeigentum
gehört haben * 2 ).
Die ursprünglich sehr dürftigen Quellen des Bergbaurechts
treffen wir im 12. Jahrhundert so zahlreich an, daß sich daraus
sichere, Nachweise auf das allgemeine Bestehen eines selbständigen,
vom Grundeigentum losgelösten Bergregals führen lassen.
Die Stelle des Sachsenspiegels B. 1, art. 35 § 1: (
„Al schat under der erde begraven deper den ein pluch
ga, die hört to der Koningliken gewalt.“
§2:
„Silver ne mut ok neraan breken up enes anderen mannes
gude ane des willen des de stat ist“ usw.
ist auch in neuester Zeit noch bestritten. Müller-Erzbach 3 ) will
diesen Ausspruch im Gegensatz zu den meisten Schriftstellern
nicht auf das Bergregal deuten. Es muß jedoch die Deutung
auf das allgemeine Bestehen eines Bergregals 4 ) als richtig aner5
Voelkel, „Grundzüge des Preußischen Bergrechts“, 1914, S. 16.
2 ) cf. Müller-Erzbach. 1917, S. 40.
3 ) Müller-Erzbach 1917, S. 45 und die dort angezogenen Schriftsteller
für und dagegen.
*) S. die Auslegung bei Voelkel, „Grundzüge“, S. 16, Änm. 1.