Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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das  Bergregal,  wenn  auch  in  anderer  Bezeichnung  und  Form,
bereits  schon  in  den  frühesten  germanischen  Zeiten,  in  dem
absoluten  Rechte  des  Familienoberhauptes,  über  Leben,  Arbeit
und  Vermögen  seiner  Familienmitglieder  zu  verfügen,  seinen
Ursprung  hat.  Dem  steht  auch  nicht  die  Ansicht  Schröders 1 )
entgegen,  daß  nach  der  ursprünglichen  Volksauffassung  die
Mineralien  den  Erdgeistern  gehörten,  denen  sie  mit  List  und
Gewalt  abgenommen  werden  mußten.  Diese  Volksauffassung  verkörpert ­
  nur  die  Schwierigkeit  der  Gewinnung  der  wertvollen
Mineralien.  Jedenfalls  geht  daraus  hervor,  daß  die  Mineralien
dem  Grundbesitzer  nicht  gehörten.
Hinzu  kommt  ferner,  daß  nach  dem  Berichte  Caesars  (de
bello  Gail.  VII,  22)  den  Völkern,  die  den  Germanen  benachbart
waren,  den  keltischen  Biturigern,  schon  jede  Art  von  Grubenbauten ­
  unter  Tage  bekannt  war  (omne  genus  cuniculorum  notum);
sie  waren  im  Besitze  ‘großer  Eisenbergwerke.  Ebenso  haben
sich  nach  Plutarch,  Vit.  par.  Marius  XXV  und  Caesar,  de  bello
Gail.  III,  13  die  Germanen  in  dieser  Zeit  schon  ausreichend
mit  eisernen  Waffen  und  Geräten  versorgt. 2 )  Bei  der  Wichtigkeit ­
  des  Eisens  für  die  Waffen  des  Krieges  wird  dieses  aläo
schon  damals  als  Heeresgut  für  die  einzelnen  Volksstämme  betrachtet ­
  und  damit  die  Gewinnung  des  Eisens  nicht  jedem
Beliebigen  überlassen  worden  sein,  vielmehr  zu  den  Rechten
der  absolut  regierenden  Heerführer  —  der  Herzoge,  Könige  —
gehört  haben.  Wie  Tacitus  berichtet,  sollen  zwei  Stämme  um
den  Besitz  einer  Solquelle  gekämpft  haben,  so  daß  man  auch
die  Salzgewinnung  s.  Zt.  bereits  kannte  und  als  wichtiges
Nationalgut  hoch  bewertete.  Das  Verfügungsrecht  über  solche
allgemeinen  Güter  des  Stammes  hatten  aber  ebenfalls  die  absoluten
Heerführer.
Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
§  7,  weist  den  älteste'n  Bergbau  in  Deutschland  bereits  vor
Christi  Geburt  nach.  Von  Belang  sind  die  Stellen  aus  Horatius 3 )
und  Ovidius 4 );  ferner  bei  Tacitus,  98  n.  Chr.  Geb.,  de  moribus
Germ.  cap.  43;  „Gothini  (in  Mähren)...  ferrum  effodiunt“.  Ferner
CI.  Ptolemaeus  Alexandrinus,  150  n.  Chr.  Geb.  in  seiner  Geographie ­
  (Ausg.  Frankofurti,  1605)  Lib.  II,  cap.  II,  S.  53,  spricht
sogar  von  „Eisenbergwerken“  (sideeroorocheia)  bei  den  Quaden,
denen  die  Gothiner  zinsbar  waren.
Weiter  berichtet  Tacitus  in  Annalen,  XI,  20  (116  n.  Chr,
Geb.),  wo  von  Curtius  Rufus  die  Rede  ist:  ,,qui  in  agro

‘)  Schröder,  „Lehrbuch“,  S.  538.
s )  Müller-Erzbach,  „Das  Bergrecht  Preußens“,  1917,  S.  8.
3 )  Horatius,  Oden,  lib.  I  od.  16:  „Tristes  ut  irae,  quas  neque
Noricus  deterret  ensis.“  —  und  Epodon  od.  17:  „Voies...  ense
pectus  N  o  r  i  c  o  recludere“.
4 )  Ovidius,  metamorph.,  lib,  XIV,  712:  „Durior  et  ferro,  quod
Noricus  excoquit  ignis.“  (Noricum  liegt  in  Steiermark.)
            
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