Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Bergbaues von sich auf Dritte abzuwälzen. Die frühere, ein 
fache Ausnutzung durch eigene Arbeiter genügte nicht mehr, 
cs mußten erfahrene Bergleute und Unternehmer herangezogen 
werden, besonders da in manchen Territorien umfangreiche Mine 
rallager entdeckt wurden. Einfache Pachtverträge genügten 
weder dem Unternehmer noch den Regalherren, wären auch 
rechtlich bei dem Widerstand der Grundherren schwer durch 
zuführen gewesen. Der Bergbau wurde für „frei erklärt“ — 
„Freierklärung“ —. Diese beseitigte das Regal nicht, gab ihm 
vielmehr nur einen veränderten Inhalt. Weitgehende privat- 
rechtliche und öffentlichrcchtliche Befugnisse behielt sich der 
Regalhcrr vor. Immerhin bildete die „Freierklärung“ den Ueber- 
gang zur sogen. „Bergbaufreiheit“. 
Bald erwiesen sich weitere dem Bergbau dienende und 
ihn schützende Gesetze und Verordnungen erforderlich, um er 
fahrene Bergleute ins Land zu ziehen. Es wurde ihnen das 
Recht cingeräumt, auf fremdem Grund und Boden in einem 
gewissen Bezirk zu graben und Bergbau zu betreiben, wogegen 
sich der Rcgalherr bestimmte Abgaben —- Bergzehnten — von 
der Förderung vorbehielt. Durch geschickte Interessengemeinschaft 
auch mit dem Grundherrn,' dem man Freikuxe, Mitbaurcchte, 
Mutungsvorrechtc und dergl. abfrat, wurde dann auch dieser 
Widerstand überwunden und es entwickelte sich aus dem Regal 
allmählich die sogen. Bergbaufreiheit. Diese ging im 
späteren Mittelalter soweit, daß unter gewissen Voraussetzungen, 
die der Bergbauunternehmer zu erfüllen hatte, ihm auf einfaches 
Nachsuchen hin die Bergbauberechtigung — das Bergwerks- 
cigentura — verliehen werden mußte. 
Die Entwickelungsstufcn waren also: erst Bergregal, dann 
Bergregal neben Bergbaufreiheit, zuletzt mit wenigen Ausnahmen 
— z. B. der sogen. Feldesrescrvation — grundsätzlich Bergbau 
freiheit. 1 ) Aber auch bis zuletzt bewahrten sich die Landesherren 
die Oberaufsicht über den Betrieb. Es blieb vorerst sogar die 
Oberleitung des Bergwerksbetriebes selbst in Händen der Berg 
behörden — sogen. Direktionsprinzip —. Die Behörden 
stellten den Betriebsplan auf, regelten Lohn- und Arbeitsver 
hältnisse und setzten die Preise für die gewonnenen Mineralien fest. 
Eine derartige Zuteilung von Grubenfeldern auf Grund der 
Bergbaufreiheit findet sich in den das geltende „Gewohnheits 
recht“ aufzeichnenden Bergordnungen des 13. und 14. Jahr 
hunderts: Freiberger, Iglauer 2 ), Chemnitzer, Kuttenberger Berg 
ordnung. Von späteren Bergordnungen ist besonders zu nennen 
die oberpfälzische von 1548 und die kurtrierische von 1564. 
Die Verleihung geschah: „von uns Herren wegen“ (in der Frei 
*) Dagegen vor allem Achenbach, der zuerst Bergbaufreiheit an 
rammt und sie bereits auf die alte Markgenossenschaft zurückführt. 
Gegen ihn besonders Arndt, Sehling. 
2 ) Freiberger Bergrecht A., § 9: „Wo egn man ercz suchen will, 
das mag her thun mit rechte.“
	        
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