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Bergbaues von sich auf Dritte abzuwälzen. Die frühere, ein
fache Ausnutzung durch eigene Arbeiter genügte nicht mehr,
cs mußten erfahrene Bergleute und Unternehmer herangezogen
werden, besonders da in manchen Territorien umfangreiche Mine
rallager entdeckt wurden. Einfache Pachtverträge genügten
weder dem Unternehmer noch den Regalherren, wären auch
rechtlich bei dem Widerstand der Grundherren schwer durch
zuführen gewesen. Der Bergbau wurde für „frei erklärt“ —
„Freierklärung“ —. Diese beseitigte das Regal nicht, gab ihm
vielmehr nur einen veränderten Inhalt. Weitgehende privat-
rechtliche und öffentlichrcchtliche Befugnisse behielt sich der
Regalhcrr vor. Immerhin bildete die „Freierklärung“ den Ueber-
gang zur sogen. „Bergbaufreiheit“.
Bald erwiesen sich weitere dem Bergbau dienende und
ihn schützende Gesetze und Verordnungen erforderlich, um er
fahrene Bergleute ins Land zu ziehen. Es wurde ihnen das
Recht cingeräumt, auf fremdem Grund und Boden in einem
gewissen Bezirk zu graben und Bergbau zu betreiben, wogegen
sich der Rcgalherr bestimmte Abgaben —- Bergzehnten — von
der Förderung vorbehielt. Durch geschickte Interessengemeinschaft
auch mit dem Grundherrn,' dem man Freikuxe, Mitbaurcchte,
Mutungsvorrechtc und dergl. abfrat, wurde dann auch dieser
Widerstand überwunden und es entwickelte sich aus dem Regal
allmählich die sogen. Bergbaufreiheit. Diese ging im
späteren Mittelalter soweit, daß unter gewissen Voraussetzungen,
die der Bergbauunternehmer zu erfüllen hatte, ihm auf einfaches
Nachsuchen hin die Bergbauberechtigung — das Bergwerks-
cigentura — verliehen werden mußte.
Die Entwickelungsstufcn waren also: erst Bergregal, dann
Bergregal neben Bergbaufreiheit, zuletzt mit wenigen Ausnahmen
— z. B. der sogen. Feldesrescrvation — grundsätzlich Bergbau
freiheit. 1 ) Aber auch bis zuletzt bewahrten sich die Landesherren
die Oberaufsicht über den Betrieb. Es blieb vorerst sogar die
Oberleitung des Bergwerksbetriebes selbst in Händen der Berg
behörden — sogen. Direktionsprinzip —. Die Behörden
stellten den Betriebsplan auf, regelten Lohn- und Arbeitsver
hältnisse und setzten die Preise für die gewonnenen Mineralien fest.
Eine derartige Zuteilung von Grubenfeldern auf Grund der
Bergbaufreiheit findet sich in den das geltende „Gewohnheits
recht“ aufzeichnenden Bergordnungen des 13. und 14. Jahr
hunderts: Freiberger, Iglauer 2 ), Chemnitzer, Kuttenberger Berg
ordnung. Von späteren Bergordnungen ist besonders zu nennen
die oberpfälzische von 1548 und die kurtrierische von 1564.
Die Verleihung geschah: „von uns Herren wegen“ (in der Frei
*) Dagegen vor allem Achenbach, der zuerst Bergbaufreiheit an
rammt und sie bereits auf die alte Markgenossenschaft zurückführt.
Gegen ihn besonders Arndt, Sehling.
2 ) Freiberger Bergrecht A., § 9: „Wo egn man ercz suchen will,
das mag her thun mit rechte.“