blieb aber in der Schwebe. Die Folge davon war, daß nunmehr
in Literatur und Praxis ein lebhafter Streit darüber entstand.
Inzwischen kam mit der Abtretung des linken Rheinufers
das französische Bergrecht J ) in Deutschland zur Geltung, das auf
naturrechtlichen Anschauungen beruhte und dem Bergbau eine,
größere Bewegungsfreiheit gab, als das im übrigen Deutschland
vorherrschende Regal und die Bergbaufreiheit mit dem Direktionsprinzip.
Auch die Lehren des Schotten Adam Smith mit seiner
Abneigung gegen Regalien, Monopole und jeden staatlichen Gewerbebetrieb
blieben nicht ohne Einfluß. Dazu kam die große
Rechtsunsicherheit und Zersplitterung des Bergrechts. Neben
dem Allgemeinen Landrecht galten noch als prinzipales Recht
die drei Bergordnungen Friedrichs des Großen als Provinzialgesetze
und das Gemeine Recht. Auch die gewaltige Steuerlast * 2 )
hemmte den Bergbau in seiner Entwickelung. Es setzte deshalb
alsbald eine liberale Bergrechtsreform ein. Die Grundlage gab
der Grundsatz der Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung: „wirtschaftliche
Selbständigkeit“. Damit war aber das Direktionsprinzip
unhaltbar geworden. Die Regierung entschloß sich auch
zu einer liberalen Gesetzgebung. Eine Kabinettsordre vom 24.
Juli 1826 befahl mit den vorbereitenden Arbeiten der Gesetzesrevision
zu beginnen. Bei der Neubearbeitung des Bergrechts
fand aber die anfangs beabsichtigte Beseitigung des Direktionsprinzips
später beim Staatsministerium und den Oberbergämtern
keine Billigung mehr. Es kam bis zum Jahre 1846 zu vier
verschiedenen von einander abweichenden Entwürfen eines neuen
Berggesetzes. Erst die Strömungen des Jahres 1848 nahmen den
ursprünglichen Gedanken der Beseitigung des Direktionsprinzips
und der Steuerlast wieder auf. Es kam zum 5. und dann zum
6. Entwurf, der das französische Konzessionssystera für das
ganze Reich einführen wollte. Er wurde aber im Landtag
1850/51 nicht erledigt. Darauf legte die Regierung keinen neuen
Entwurf mehr vor und beschränkte sich auf Einzelgesetze 3 ), um
') Vom 28. Juli 1791 und 21. April 1810 (Code Napoleon).
2 ) Nach einer Aufstellung des früheren Bergamtsdirektors in
Wetter, des späteren Staatsministers Freiherrn von Stein, betrug die
damalige Belastung des Bergbaues ca. 22°/o)vom Bruttowerte der Produktion.
3 ) a) Gesetz über die Verleihung des Bergwerkseigentums auf
Flözen v. 1. 7. 1821 (als Vorläufer dieser Einzel gesetze);
b) Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke v. 12. 5. 1851,
wodurch der Zehnte auf den Zwanzigsten herabgesetzt wurde,
abgeändert auf 2°/o durch Gesetze v.' 22.5. 1861 und 20. 10. 1862.
c) Gesetz über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks
(sogen. Miteigentümergesetz) v. 12. 5. 1851, das
infolge Selbstverwaltung der Gewerkschaften und in weiterer
Verbindung mit dem Gesetz v. 21, 5. 1860 (Gesetz über die
Beaufsichtigung des Bergbaues durch die Bergbehörden und
das Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter) das Direktionsprinzip
zu Fall brachte;
d) Knappschaftsgesetz vom 10. 4. 1854 und Bergbauhilfskassengesetz
vom 5. 6. 1863.
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