Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

blieb  aber  in  der  Schwebe.  Die  Folge  davon  war,  daß  nunmehr
in  Literatur  und  Praxis  ein  lebhafter  Streit  darüber  entstand.
Inzwischen  kam  mit  der  Abtretung  des  linken  Rheinufers
das  französische  Bergrecht J )  in  Deutschland  zur  Geltung,  das  auf
naturrechtlichen  Anschauungen  beruhte  und  dem  Bergbau  eine,
größere  Bewegungsfreiheit  gab,  als  das  im  übrigen  Deutschland
vorherrschende  Regal  und  die  Bergbaufreiheit  mit  dem  Direktionsprinzip. ­
  Auch  die  Lehren  des  Schotten  Adam  Smith  mit  seiner
Abneigung  gegen  Regalien,  Monopole  und  jeden  staatlichen  Gewerbebetrieb ­
  blieben  nicht  ohne  Einfluß.  Dazu  kam  die  große
Rechtsunsicherheit  und  Zersplitterung  des  Bergrechts.  Neben
dem  Allgemeinen  Landrecht  galten  noch  als  prinzipales  Recht
die  drei  Bergordnungen  Friedrichs  des  Großen  als  Provinzialgesetze ­
  und  das  Gemeine  Recht.  Auch  die  gewaltige  Steuerlast *  2 )
hemmte  den  Bergbau  in  seiner  Entwickelung.  Es  setzte  deshalb
alsbald  eine  liberale  Bergrechtsreform  ein.  Die  Grundlage  gab
der  Grundsatz  der  Stein-Hardenberg’schen  Gesetzgebung:  „wirtschaftliche ­
  Selbständigkeit“.  Damit  war  aber  das  Direktionsprinzip ­
  unhaltbar  geworden.  Die  Regierung  entschloß  sich  auch
zu  einer  liberalen  Gesetzgebung.  Eine  Kabinettsordre  vom  24.
Juli  1826  befahl  mit  den  vorbereitenden  Arbeiten  der  Gesetzesrevision ­
  zu  beginnen.  Bei  der  Neubearbeitung  des  Bergrechts
fand  aber  die  anfangs  beabsichtigte  Beseitigung  des  Direktionsprinzips ­
  später  beim  Staatsministerium  und  den  Oberbergämtern
keine  Billigung  mehr.  Es  kam  bis  zum  Jahre  1846  zu  vier
verschiedenen  von  einander  abweichenden  Entwürfen  eines  neuen
Berggesetzes.  Erst  die  Strömungen  des  Jahres  1848  nahmen  den
ursprünglichen  Gedanken  der  Beseitigung  des  Direktionsprinzips
und  der  Steuerlast  wieder  auf.  Es  kam  zum  5.  und  dann  zum
6.  Entwurf,  der  das  französische  Konzessionssystera  für  das
ganze  Reich  einführen  wollte.  Er  wurde  aber  im  Landtag
1850/51  nicht  erledigt.  Darauf  legte  die  Regierung  keinen  neuen
Entwurf  mehr  vor  und  beschränkte  sich  auf  Einzelgesetze  3 ),  um

')  Vom  28.  Juli  1791  und  21.  April  1810  (Code  Napoleon).
2 )  Nach  einer  Aufstellung  des  früheren  Bergamtsdirektors  in
Wetter,  des  späteren  Staatsministers  Freiherrn  von  Stein,  betrug  die
damalige  Belastung  des  Bergbaues  ca.  22°/o)vom  Bruttowerte  der  Produktion.
3 )  a)  Gesetz  über  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  auf
Flözen  v.  1.  7.  1821  (als  Vorläufer  dieser  Einzel  gesetze);
b)  Gesetz  über  die  Besteuerung  der  Bergwerke  v.  12.  5.  1851,
wodurch  der  Zehnte  auf  den  Zwanzigsten  herabgesetzt  wurde,
abgeändert  auf  2°/o  durch  Gesetze  v.'  22.5.  1861  und  20.  10.  1862.
c)  Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  Miteigentümer  eines  Bergwerks ­
  (sogen.  Miteigentümergesetz)  v.  12.  5.  1851,  das
infolge  Selbstverwaltung  der  Gewerkschaften  und  in  weiterer
Verbindung  mit  dem  Gesetz  v.  21,  5.  1860  (Gesetz  über  die
Beaufsichtigung  des  Bergbaues  durch  die  Bergbehörden  und
das  Verhältnis  der  Berg-  und  Hüttenarbeiter)  das  Direktionsprinzip ­
  zu  Fall  brachte;
d)  Knappschaftsgesetz  vom  10.  4.  1854  und  Bergbauhilfskassengesetz
  vom  5.  6.  1863.

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