Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Bergbaues  von  sich  auf  Dritte  abzuwälzen.  Die  frühere,  einfache ­
  Ausnutzung  durch  eigene  Arbeiter  genügte  nicht  mehr,
cs  mußten  erfahrene  Bergleute  und  Unternehmer  herangezogen
werden,  besonders  da  in  manchen  Territorien  umfangreiche  Minerallager ­
  entdeckt  wurden.  Einfache  Pachtverträge  genügten
weder  dem  Unternehmer  noch  den  Regalherren,  wären  auch
rechtlich  bei  dem  Widerstand  der  Grundherren  schwer  durchzuführen ­
  gewesen.  Der  Bergbau  wurde  für  „frei  erklärt“  —
„Freierklärung“  —.  Diese  beseitigte  das  Regal  nicht,  gab  ihm
vielmehr  nur  einen  veränderten  Inhalt.  Weitgehende  privatrechtliche
  und  öffentlichrcchtliche  Befugnisse  behielt  sich  der
Regalhcrr  vor.  Immerhin  bildete  die  „Freierklärung“  den  Uebergang
  zur  sogen.  „Bergbaufreiheit“.
Bald  erwiesen  sich  weitere  dem  Bergbau  dienende  und
ihn  schützende  Gesetze  und  Verordnungen  erforderlich,  um  erfahrene ­
  Bergleute  ins  Land  zu  ziehen.  Es  wurde  ihnen  das
Recht  cingeräumt,  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  einem
gewissen  Bezirk  zu  graben  und  Bergbau  zu  betreiben,  wogegen
sich  der  Rcgalherr  bestimmte  Abgaben  —-  Bergzehnten  —  von
der  Förderung  vorbehielt.  Durch  geschickte  Interessengemeinschaft
auch  mit  dem  Grundherrn,'  dem  man  Freikuxe,  Mitbaurcchte,
Mutungsvorrechtc  und  dergl.  abfrat,  wurde  dann  auch  dieser
Widerstand  überwunden  und  es  entwickelte  sich  aus  dem  Regal
allmählich  die  sogen.  Bergbaufreiheit.  Diese  ging  im
späteren  Mittelalter  soweit,  daß  unter  gewissen  Voraussetzungen,
die  der  Bergbauunternehmer  zu  erfüllen  hatte,  ihm  auf  einfaches
Nachsuchen  hin  die  Bergbauberechtigung  —  das  Bergwerkscigentura
  —  verliehen  werden  mußte.
Die  Entwickelungsstufcn  waren  also:  erst  Bergregal,  dann
Bergregal  neben  Bergbaufreiheit,  zuletzt  mit  wenigen  Ausnahmen
—  z.  B.  der  sogen.  Feldesrescrvation  —  grundsätzlich  Bergbaufreiheit. ­
 1 )  Aber  auch  bis  zuletzt  bewahrten  sich  die  Landesherren
die  Oberaufsicht  über  den  Betrieb.  Es  blieb  vorerst  sogar  die
Oberleitung  des  Bergwerksbetriebes  selbst  in  Händen  der  Bergbehörden ­
  —  sogen.  Direktionsprinzip  —.  Die  Behörden
stellten  den  Betriebsplan  auf,  regelten  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse ­
  und  setzten  die  Preise  für  die  gewonnenen  Mineralien  fest.
Eine  derartige  Zuteilung  von  Grubenfeldern  auf  Grund  der
Bergbaufreiheit  findet  sich  in  den  das  geltende  „Gewohnheitsrecht“ ­
  aufzeichnenden  Bergordnungen  des  13.  und  14.  Jahrhunderts: ­
  Freiberger,  Iglauer 2 ),  Chemnitzer,  Kuttenberger  Bergordnung. ­
  Von  späteren  Bergordnungen  ist  besonders  zu  nennen
die  oberpfälzische  von  1548  und  die  kurtrierische  von  1564.
Die  Verleihung  geschah:  „von  uns  Herren  wegen“  (in  der  Frei*) ­

  Dagegen  vor  allem  Achenbach,  der  zuerst  Bergbaufreiheit  anrammt ­
  und  sie  bereits  auf  die  alte  Markgenossenschaft  zurückführt.
Gegen  ihn  besonders  Arndt,  Sehling.

2 )  Freiberger  Bergrecht  A.,  §  9:  „Wo  egn  man  ercz  suchen  will,
das  mag  her  thun  mit  rechte.“
            
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