Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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leugnun'g auch der anderen Theorien nur noch eine Ansicht 
übrig, die zwar mit dem jetzt, geltenden bürgerlichen Recht 
nicht in Einklang steht, die aber in der Eigenart und dem 
positiven Bergrechte eine Stütze findet, auch der natürlichen 
Auffassung des Bergmannes entspricht. Die ungebrochenen 
regalen Mineralien sind und bleiben, was sie von Natur aus 
sind und waren, unbewegliche Sachen. Da sie ferner vor 
ihrer Verleihung oder tatsächlichen Gewinnung in keiner Rechts- 
bezichung zu irgend einer Person stehen, so könnte man sie 
auf den ersten Blick weiter auch als herrenlos bezeichnen. 
Aber einen Begriff der Herrenlosigkeit im Sinne des bürgerlichen 
Rechts kennt das Bergrecht nicht. Die Mineralien liegen, wie 
der Bergmann sagt, im „Bergfreien“. Wird das Bergwerkseigen- . 
tum dem Beliehenen entzogen oder geht es sonstwie unter, so 
sagt der Bergmann ebenfalls: „Die Mineralien fallen ins „Berg 
freie“. Dieser Ausdruck „bergfrei“ ist ein spezifisch bergrecht 
licher Begriff. Er ist nicht identisch mit dem bürgerlich-rechtlichen 
Begriff der herrenlosen Sache. Die- herrenlosen Sachen nach 
bürgerlichem Recht können von jedermann lediglich durch die 
tatsächliche Besitzergreifung zu Eigentum erworben werden. Die 
Gewinnung und der Erwerb der bergrechtlichen Mineralien erfolgt 
aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls 
spezifisch bergrechtlicher Natur sind. Es genügt nicht die ein 
fache Besitzergreifung, die regalen Mineralien müssen vielmehr 
erst „geschürft“, „gemutet“, „verliehen“ und „gewonnen” werden. 
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in recht 
mäßiger Ausübung des Bergwerkseigentums die Besitzergreifung 
der Mineralien als neuer beweglicher Sachen und damit der 
Eigentumsübergang dieser auf den Beliehenen erfolgen. Wenn 
also auch die regalen Mineralien vor ihfer Gewinnung viele 
Aehnlichkeit mit den bürgerlich-rechtlichen „herrenlosen“ Sachen 
haben, identisch ist ihre Rechtsnatur jedenfalls nicht. In den 
zahlreichen Verleihungen des Herzogs von Arenberg im Reck- 
linghausener Bezirk heißt es z. B. stets; Die in „Höchstdessen 
Bcrgfrcicn“ liegenden Mineralien. Wenn dieser Ausdruck auch 
kein Eigentum des Regalinhabers an den bergfreien Mineralien 
voraussetzt, so unterliegen sie doch den Regalrechten des betr. 
Standesherrn, der dann von seinem „Bergfreien“ sprechen 
kann. Das Bergfreie unterliegt somit ebenfalls seiner berg- 
rechfliehen Verfügungsgewalt, die durch das Regal begründet 
und begrenzt wird. Die jahrhundertelang bestehende bergmänni 
sche Bezeichnung „bergfrei“ kann durch den Begriff „herrenlos“ 
nicht ersetzt werden. Die ungebrochenen regalen Mineralien 
können also im rechtlichen Sinne nur als' unbewegliche, 
im Bergfreien liegende Sachen bezeichnet werden. Trotz 
ihrer Unbeweglichkeit gehören sie aber nicht zum Eigentum am 
Grund und Boden, sie sind vielmehr auf Grund des positiven 
Bergrechts (§ 1 ABG.) wesentliche Bestandteile einer selb-
	        
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