Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

ständigen,  unbeweglichen  Sache,  eines  Immobile  des  bergrechtlichen
  Spezialgebietes. 1 )  Man  muß  sich  deshalb  auch  nach
dem  heutigen  Recht  damit  abfinden,  daß  neben  dem  Grund
und  Boden  als  unbeweglicher  Sache  des  bürgerlichen  Rechts
in  demselben  Erdenraum  noch  eine  andere  unbewegliche  Sache
des  Bergrechts  sich  befindet.  Dies  kann  man  sich  so  verstellen,
daß  z.  B.  drei  Platten  aus  verschiedenen  Stoffen,  Kohle,  Eisen
und  Kupfer,  fest  zusammengefügt  in  einem  Raum  untergebracht
sind.  Auch  hier  gehört  die  Kohlenplatte  nicht  zum  Eisen  oder
die  Eisenplatte  zum  Kupfer.  Das  würde  der  Natur  dieser  Stoffe
und  ihrer  Zusammenfügung  widersprechen,  auch  wenn  sie  fest
zusammengeschmolzen  sind.  Allerdings  kann  das  Recht  in
seiner  Souveränität  trotzdem  bestimmen,  daß  alles  unter  einen
Eigentumsbegriff  falle,  daß  also  z.  B.  die  sämtlichen  unter  der
obersten  Fläche  liegenden  Stoffe  und  Metalle  zu  dieser  gehören
Das  müßte  aber,  wie  schon  oben  (S.  29)  dargelegt,  im  Gesetze
ausdrücklich  und  unzweifelhaft  zum  Ausdruck  kommen.
Wie  schon  früher  gezeigt,  ist  der  Bergbau  älter,  als  das
Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Trotzdem  hätte  nach  Vorstehendem ­
  nichts  im  Wege  gestanden,  daß  der  Gesetzgeber  auch  die
ungebrochenen  regalen  Mineralien  dem  Grundeigentum,  als  dieses
zur  Entstehung  gelangte,  zuschrieb.  Dies  ist  jedoch  niemals
erfolgt,  vielmehr  ist  umgekehrt  im  Laufe  der  Jahrhunderte  die
Zahl  der  regalen  Mineralien  stets  vermehrt  worden.  Wo  noch
früher  Mineralien  zum  Grundeigentum  gehörten,  sind  sie  durch
ausdrückliche  Gesetzesbestimmung  dem  Grundeigentum  entzogen
worden.  Man  denke  nur  an  die  wirtschaftlich  heute  an  erster
Stelle  stehende  Kohle,  die  in  Preußen  durch  die  Beiordnungen'
Friedrichs  des’  Großen  und  das  Allgemeine  Landrecht  zum  ersten
Mal  ausdrücklich  gesetzlich  für  regal  erklärt  und  damit  vom
Grundeigentum  ausgeschlossen  worden  ist.
Zwar  ist  cs  zu  verstehen,  daß  man  den  heutigen,  dem
römischen  Rechte  nachgebildeten  Eigentumsbegriff  am  Grund  und
Boden  soweit  als  möglich  in  die  Tiefe  und  damit  auch  auf  die
bergrechtlichen  Mineralien  ausdehnen  will,  um  alles  in  eine  einheitliche ­
  zivilrechtliche  Form  zu  bringen.  Daher  auch  die  verschiedenen ­
  Ansichten  yber  die  Rcchtsnatur  der  bergrechtlichen
ungebrochenen  Mineralien.  Das  ältere  Bergrecht  läßt  sich  aber
nicht  zwingen,  im  Gegenteil,  es  mußte  sogar  ausdrücklich  bei
Einführung  des  BGB.  aufrecht  erhalten  werden. 2 )  .

’)  vgl.  unter  IV,  e.
2 )  Einführungsgesetz  z.  BGB.,  Art.  67.
            
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