Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

32

leugnun'g  auch  der  anderen  Theorien  nur  noch  eine  Ansicht
übrig,  die  zwar  mit  dem  jetzt,  geltenden  bürgerlichen  Recht
nicht  in  Einklang  steht,  die  aber  in  der  Eigenart  und  dem
positiven  Bergrechte  eine  Stütze  findet,  auch  der  natürlichen
Auffassung  des  Bergmannes  entspricht.  Die  ungebrochenen
regalen  Mineralien  sind  und  bleiben,  was  sie  von  Natur  aus
sind  und  waren,  unbewegliche  Sachen.  Da  sie  ferner  vor
ihrer  Verleihung  oder  tatsächlichen  Gewinnung  in  keiner  Rechtsbezichung
  zu  irgend  einer  Person  stehen,  so  könnte  man  sie
auf  den  ersten  Blick  weiter  auch  als  herrenlos  bezeichnen.
Aber  einen  Begriff  der  Herrenlosigkeit  im  Sinne  des  bürgerlichen
Rechts  kennt  das  Bergrecht  nicht.  Die  Mineralien  liegen,  wie
der  Bergmann  sagt,  im  „Bergfreien“.  Wird  das  Bergwerkseigen-  .
tum  dem  Beliehenen  entzogen  oder  geht  es  sonstwie  unter,  so
sagt  der  Bergmann  ebenfalls:  „Die  Mineralien  fallen  ins  „Bergfreie“. ­
  Dieser  Ausdruck  „bergfrei“  ist  ein  spezifisch  bergrechtlicher ­
  Begriff.  Er  ist  nicht  identisch  mit  dem  bürgerlich-rechtlichen
Begriff  der  herrenlosen  Sache.  Die-  herrenlosen  Sachen  nach
bürgerlichem  Recht  können  von  jedermann  lediglich  durch  die
tatsächliche  Besitzergreifung  zu  Eigentum  erworben  werden.  Die
Gewinnung  und  der  Erwerb  der  bergrechtlichen  Mineralien  erfolgt
aber  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen,  die  ebenfalls
spezifisch  bergrechtlicher  Natur  sind.  Es  genügt  nicht  die  einfache ­
  Besitzergreifung,  die  regalen  Mineralien  müssen  vielmehr
erst  „geschürft“,  „gemutet“,  „verliehen“  und  „gewonnen”  werden.
Erst  wenn  diese  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  kann  in  rechtmäßiger ­
  Ausübung  des  Bergwerkseigentums  die  Besitzergreifung
der  Mineralien  als  neuer  beweglicher  Sachen  und  damit  der
Eigentumsübergang  dieser  auf  den  Beliehenen  erfolgen.  Wenn
also  auch  die  regalen  Mineralien  vor  ihfer  Gewinnung  viele
Aehnlichkeit  mit  den  bürgerlich-rechtlichen  „herrenlosen“  Sachen
haben,  identisch  ist  ihre  Rechtsnatur  jedenfalls  nicht.  In  den
zahlreichen  Verleihungen  des  Herzogs  von  Arenberg  im  Recklinghausener
  Bezirk  heißt  es  z.  B.  stets;  Die  in  „Höchstdessen
Bcrgfrcicn“  liegenden  Mineralien.  Wenn  dieser  Ausdruck  auch
kein  Eigentum  des  Regalinhabers  an  den  bergfreien  Mineralien
voraussetzt,  so  unterliegen  sie  doch  den  Regalrechten  des  betr.
Standesherrn,  der  dann  von  seinem  „Bergfreien“  sprechen
kann.  Das  Bergfreie  unterliegt  somit  ebenfalls  seiner  bergrechfliehen
  Verfügungsgewalt,  die  durch  das  Regal  begründet
und  begrenzt  wird.  Die  jahrhundertelang  bestehende  bergmännische ­
  Bezeichnung  „bergfrei“  kann  durch  den  Begriff  „herrenlos“
nicht  ersetzt  werden.  Die  ungebrochenen  regalen  Mineralien
können  also  im  rechtlichen  Sinne  nur  als'  unbewegliche,
im  Bergfreien  liegende  Sachen  bezeichnet  werden.  Trotz
ihrer  Unbeweglichkeit  gehören  sie  aber  nicht  zum  Eigentum  am
Grund  und  Boden,  sie  sind  vielmehr  auf  Grund  des  positiven
Bergrechts  (§  1  ABG.)  wesentliche  Bestandteile  einer  selb-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.