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leugnun'g auch der anderen Theorien nur noch eine Ansicht
übrig, die zwar mit dem jetzt, geltenden bürgerlichen Recht
nicht in Einklang steht, die aber in der Eigenart und dem
positiven Bergrechte eine Stütze findet, auch der natürlichen
Auffassung des Bergmannes entspricht. Die ungebrochenen
regalen Mineralien sind und bleiben, was sie von Natur aus
sind und waren, unbewegliche Sachen. Da sie ferner vor
ihrer Verleihung oder tatsächlichen Gewinnung in keiner Rechtsbezichung
zu irgend einer Person stehen, so könnte man sie
auf den ersten Blick weiter auch als herrenlos bezeichnen.
Aber einen Begriff der Herrenlosigkeit im Sinne des bürgerlichen
Rechts kennt das Bergrecht nicht. Die Mineralien liegen, wie
der Bergmann sagt, im „Bergfreien“. Wird das Bergwerkseigen- .
tum dem Beliehenen entzogen oder geht es sonstwie unter, so
sagt der Bergmann ebenfalls: „Die Mineralien fallen ins „Bergfreie“.
Dieser Ausdruck „bergfrei“ ist ein spezifisch bergrechtlicher
Begriff. Er ist nicht identisch mit dem bürgerlich-rechtlichen
Begriff der herrenlosen Sache. Die- herrenlosen Sachen nach
bürgerlichem Recht können von jedermann lediglich durch die
tatsächliche Besitzergreifung zu Eigentum erworben werden. Die
Gewinnung und der Erwerb der bergrechtlichen Mineralien erfolgt
aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls
spezifisch bergrechtlicher Natur sind. Es genügt nicht die einfache
Besitzergreifung, die regalen Mineralien müssen vielmehr
erst „geschürft“, „gemutet“, „verliehen“ und „gewonnen” werden.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in rechtmäßiger
Ausübung des Bergwerkseigentums die Besitzergreifung
der Mineralien als neuer beweglicher Sachen und damit der
Eigentumsübergang dieser auf den Beliehenen erfolgen. Wenn
also auch die regalen Mineralien vor ihfer Gewinnung viele
Aehnlichkeit mit den bürgerlich-rechtlichen „herrenlosen“ Sachen
haben, identisch ist ihre Rechtsnatur jedenfalls nicht. In den
zahlreichen Verleihungen des Herzogs von Arenberg im Recklinghausener
Bezirk heißt es z. B. stets; Die in „Höchstdessen
Bcrgfrcicn“ liegenden Mineralien. Wenn dieser Ausdruck auch
kein Eigentum des Regalinhabers an den bergfreien Mineralien
voraussetzt, so unterliegen sie doch den Regalrechten des betr.
Standesherrn, der dann von seinem „Bergfreien“ sprechen
kann. Das Bergfreie unterliegt somit ebenfalls seiner bergrechfliehen
Verfügungsgewalt, die durch das Regal begründet
und begrenzt wird. Die jahrhundertelang bestehende bergmännische
Bezeichnung „bergfrei“ kann durch den Begriff „herrenlos“
nicht ersetzt werden. Die ungebrochenen regalen Mineralien
können also im rechtlichen Sinne nur als' unbewegliche,
im Bergfreien liegende Sachen bezeichnet werden. Trotz
ihrer Unbeweglichkeit gehören sie aber nicht zum Eigentum am
Grund und Boden, sie sind vielmehr auf Grund des positiven
Bergrechts (§ 1 ABG.) wesentliche Bestandteile einer selb-