ständigen, unbeweglichen Sache, eines Immobile des berg-
rechtlichen Spezialgebietes. 1 ) Man muß sich deshalb auch nach
dem heutigen Recht damit abfinden, daß neben dem Grund
und Boden als unbeweglicher Sache des bürgerlichen Rechts
in demselben Erdenraum noch eine andere unbewegliche Sache
des Bergrechts sich befindet. Dies kann man sich so verstellen,
daß z. B. drei Platten aus verschiedenen Stoffen, Kohle, Eisen
und Kupfer, fest zusammengefügt in einem Raum untergebracht
sind. Auch hier gehört die Kohlenplatte nicht zum Eisen oder
die Eisenplatte zum Kupfer. Das würde der Natur dieser Stoffe
und ihrer Zusammenfügung widersprechen, auch wenn sie fest
zusammengeschmolzen sind. Allerdings kann das Recht in
seiner Souveränität trotzdem bestimmen, daß alles unter einen
Eigentumsbegriff falle, daß also z. B. die sämtlichen unter der
obersten Fläche liegenden Stoffe und Metalle zu dieser gehören
Das müßte aber, wie schon oben (S. 29) dargelegt, im Gesetze
ausdrücklich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.
Wie schon früher gezeigt, ist der Bergbau älter, als das
Eigentum am Grund und Boden. Trotzdem hätte nach Vorstehen
dem nichts im Wege gestanden, daß der Gesetzgeber auch die
ungebrochenen regalen Mineralien dem Grundeigentum, als dieses
zur Entstehung gelangte, zuschrieb. Dies ist jedoch niemals
erfolgt, vielmehr ist umgekehrt im Laufe der Jahrhunderte die
Zahl der regalen Mineralien stets vermehrt worden. Wo noch
früher Mineralien zum Grundeigentum gehörten, sind sie durch
ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Grundeigentum entzogen
worden. Man denke nur an die wirtschaftlich heute an erster
Stelle stehende Kohle, die in Preußen durch die Beiordnungen'
Friedrichs des’ Großen und das Allgemeine Landrecht zum ersten
Mal ausdrücklich gesetzlich für regal erklärt und damit vom
Grundeigentum ausgeschlossen worden ist.
Zwar ist cs zu verstehen, daß man den heutigen, dem
römischen Rechte nachgebildeten Eigentumsbegriff am Grund und
Boden soweit als möglich in die Tiefe und damit auch auf die
bergrechtlichen Mineralien ausdehnen will, um alles in eine ein
heitliche zivilrechtliche Form zu bringen. Daher auch die ver
schiedenen Ansichten yber die Rcchtsnatur der bergrechtlichen
ungebrochenen Mineralien. Das ältere Bergrecht läßt sich aber
nicht zwingen, im Gegenteil, es mußte sogar ausdrücklich bei
Einführung des BGB. aufrecht erhalten werden. 2 ) .
’) vgl. unter IV, e.
2 ) Einführungsgesetz z. BGB., Art. 67.