Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

ständigen, unbeweglichen Sache, eines Immobile des berg- 
rechtlichen Spezialgebietes. 1 ) Man muß sich deshalb auch nach 
dem heutigen Recht damit abfinden, daß neben dem Grund 
und Boden als unbeweglicher Sache des bürgerlichen Rechts 
in demselben Erdenraum noch eine andere unbewegliche Sache 
des Bergrechts sich befindet. Dies kann man sich so verstellen, 
daß z. B. drei Platten aus verschiedenen Stoffen, Kohle, Eisen 
und Kupfer, fest zusammengefügt in einem Raum untergebracht 
sind. Auch hier gehört die Kohlenplatte nicht zum Eisen oder 
die Eisenplatte zum Kupfer. Das würde der Natur dieser Stoffe 
und ihrer Zusammenfügung widersprechen, auch wenn sie fest 
zusammengeschmolzen sind. Allerdings kann das Recht in 
seiner Souveränität trotzdem bestimmen, daß alles unter einen 
Eigentumsbegriff falle, daß also z. B. die sämtlichen unter der 
obersten Fläche liegenden Stoffe und Metalle zu dieser gehören 
Das müßte aber, wie schon oben (S. 29) dargelegt, im Gesetze 
ausdrücklich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. 
Wie schon früher gezeigt, ist der Bergbau älter, als das 
Eigentum am Grund und Boden. Trotzdem hätte nach Vorstehen 
dem nichts im Wege gestanden, daß der Gesetzgeber auch die 
ungebrochenen regalen Mineralien dem Grundeigentum, als dieses 
zur Entstehung gelangte, zuschrieb. Dies ist jedoch niemals 
erfolgt, vielmehr ist umgekehrt im Laufe der Jahrhunderte die 
Zahl der regalen Mineralien stets vermehrt worden. Wo noch 
früher Mineralien zum Grundeigentum gehörten, sind sie durch 
ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Grundeigentum entzogen 
worden. Man denke nur an die wirtschaftlich heute an erster 
Stelle stehende Kohle, die in Preußen durch die Beiordnungen' 
Friedrichs des’ Großen und das Allgemeine Landrecht zum ersten 
Mal ausdrücklich gesetzlich für regal erklärt und damit vom 
Grundeigentum ausgeschlossen worden ist. 
Zwar ist cs zu verstehen, daß man den heutigen, dem 
römischen Rechte nachgebildeten Eigentumsbegriff am Grund und 
Boden soweit als möglich in die Tiefe und damit auch auf die 
bergrechtlichen Mineralien ausdehnen will, um alles in eine ein 
heitliche zivilrechtliche Form zu bringen. Daher auch die ver 
schiedenen Ansichten yber die Rcchtsnatur der bergrechtlichen 
ungebrochenen Mineralien. Das ältere Bergrecht läßt sich aber 
nicht zwingen, im Gegenteil, es mußte sogar ausdrücklich bei 
Einführung des BGB. aufrecht erhalten werden. 2 ) . 
’) vgl. unter IV, e. 
2 ) Einführungsgesetz z. BGB., Art. 67.
	        
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