Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst hat sich mit dem Bergrecht 
nicht befaßt. Durch Artikel 67 E. G. z. BGB. sind die landes 
gesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören, 
aufrecht erhalten worden. Es bleibt also nach wie vor die 
Frage, welcher Natur das Bergwerkseigentum ist, wie früher, 
so auch jetzt unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches 
streitig. 
Es stehen sich bei diesem Streit drei Meinungen gegenüber. 
Die eine bezeichnet das Bergwerkseigentum als ein wirkliches 
Eigentum an einer Sache. 
Nach anderer Ansicht soll es eine begrenzt dingliche Be 
rechtigung darstellen. 
Die Anhänger der dritten Ansicht, darunter das Reichsgericht, 
behaupten 1 ), das Bergwerkseigentum sei ein Inbegriff ver 
schiedenartiger Rechte, für die sich aus den bestehenden Rechten 
ein einheitlicher Rcchtsbegriff nicht finden lasse. 
Die Vertreter der beiden ersten Theorien sind jedoch 
wiederum unter sich uneinig. Bei der Theorie des Sacheigentums 
stehen die einen auf dem Standpunkte, daß das Objekt des 
Rechts der Grund und Boden selbst sei. Von der anderen 
Seite werden die Mineralien selbständig als bewegliche Sachen 
zum Gegenstand des Rechts gemacht. Bei der Theorie der 
dinglichen Berechtigung streitet man darüber, ob diese Berechti 
gung als ein Recht an fremder Sache, ein jus in re aliena im 
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder als eine besondere 
begrenzt dingliche Berechtigung anzusehen sei. 
b) Die Eigentums-Theorie. 
Die Eigentumstheorie wird vor allem von Klosterraann und 
früher auch von Arndt vertreten, ebenfalls von Mittermaier und 
Zerrenner. 
Schon aus dem im Gesetz gebrauchten Ausdrucke „Berg 
werkseigentum“ könnte man, wenn man das heutige Zivilrecht 
unterstellt, auf den ersten Blick von einem zivilrechtlichen 
Sacheigentum sprechen. Tatsächlich sehen auch die Vertreter 
der Eigentumstheorie das Bergwerkseigentum als ein Eigentum 
an dem Grubenfeld, der Lagerstätte oder den Mineralien selbst 
an. Sie betrachten diese aber nicht als selbständige Sachen, 
sondern als wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens, 
an dem gleicherzeit ein zivilrechtliches Eigentum besteht. Es wird 
ihnen deshalb von den Verfechtern der anderen Theorien ent 
gegen gehalten, daß Grundstücke, auf die sich die Bergbaube 
rechtigung erstreckt, dann einem doppelten Eigentum an einer 
und derselben Sache unterlägen. Ein solches condominium 
plurium in solidum sei bereits von den Römern nicht anerkannt 
worden. L. 5 § 15 D. 13, 6 sage: „duorum in solidum dominium 
>) Entsch. d. R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. Ml ff.
	        
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