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Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst hat sich mit dem Bergrecht
nicht befaßt. Durch Artikel 67 E. G. z. BGB. sind die landes
gesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören,
aufrecht erhalten worden. Es bleibt also nach wie vor die
Frage, welcher Natur das Bergwerkseigentum ist, wie früher,
so auch jetzt unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches
streitig.
Es stehen sich bei diesem Streit drei Meinungen gegenüber.
Die eine bezeichnet das Bergwerkseigentum als ein wirkliches
Eigentum an einer Sache.
Nach anderer Ansicht soll es eine begrenzt dingliche Be
rechtigung darstellen.
Die Anhänger der dritten Ansicht, darunter das Reichsgericht,
behaupten 1 ), das Bergwerkseigentum sei ein Inbegriff ver
schiedenartiger Rechte, für die sich aus den bestehenden Rechten
ein einheitlicher Rcchtsbegriff nicht finden lasse.
Die Vertreter der beiden ersten Theorien sind jedoch
wiederum unter sich uneinig. Bei der Theorie des Sacheigentums
stehen die einen auf dem Standpunkte, daß das Objekt des
Rechts der Grund und Boden selbst sei. Von der anderen
Seite werden die Mineralien selbständig als bewegliche Sachen
zum Gegenstand des Rechts gemacht. Bei der Theorie der
dinglichen Berechtigung streitet man darüber, ob diese Berechti
gung als ein Recht an fremder Sache, ein jus in re aliena im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder als eine besondere
begrenzt dingliche Berechtigung anzusehen sei.
b) Die Eigentums-Theorie.
Die Eigentumstheorie wird vor allem von Klosterraann und
früher auch von Arndt vertreten, ebenfalls von Mittermaier und
Zerrenner.
Schon aus dem im Gesetz gebrauchten Ausdrucke „Berg
werkseigentum“ könnte man, wenn man das heutige Zivilrecht
unterstellt, auf den ersten Blick von einem zivilrechtlichen
Sacheigentum sprechen. Tatsächlich sehen auch die Vertreter
der Eigentumstheorie das Bergwerkseigentum als ein Eigentum
an dem Grubenfeld, der Lagerstätte oder den Mineralien selbst
an. Sie betrachten diese aber nicht als selbständige Sachen,
sondern als wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens,
an dem gleicherzeit ein zivilrechtliches Eigentum besteht. Es wird
ihnen deshalb von den Verfechtern der anderen Theorien ent
gegen gehalten, daß Grundstücke, auf die sich die Bergbaube
rechtigung erstreckt, dann einem doppelten Eigentum an einer
und derselben Sache unterlägen. Ein solches condominium
plurium in solidum sei bereits von den Römern nicht anerkannt
worden. L. 5 § 15 D. 13, 6 sage: „duorum in solidum dominium
>) Entsch. d. R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. Ml ff.