Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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einen  und  dem  anderen  eine  Reihe  bestimmter  im  Eigentum
liegender  Befugnisse  zugewiesen  werden  und  den  beiderseitigen
Rechten  der-  Charakter  des  Eigentums  beigelegt  wird.“
Das  Bergwerkseigentum  kann  also  nicht  ein  Eigentum  am
Grund  und  Boden  sein.  Letzteres  stellt  sich  als  ein  ausschließliches ­
  Herrschaftsrecht  einer  Person  über  eine  Sache  dar,
während  das  Bergwerkseigentum  nur  bestimmte  im  §  50  ABG.
zugewiesene  Rechte  aus  dem  Grundeigentum  und  darüber  hinaus
noch  die  besonderen,  zur  Erreichung  des  Bergbauzweckes  notwendigen ­
  weiteren,  spezifisch  bergrechtlichen  Befugnisse  umfaßt
(§  54  ABG.).
Das  gleiche  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum  als
ein  Eigentum  am  Grubenfelde  oder  an  der  Lagerstätte  als
wesentlichen  Bestandteilen  des  Grund  und  Bodens ­
  bezeichnet.  Zutreffend  hat  deshalb  in  der  Praxis  das
Obertribunäl  in  einem  Plenarbeschluß  ’)  das  Bergwerkseigentum
als  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  anerkannt.  Wenn
es  in  einer  anderen  Entscheidung 2 )  diese  richtige  Ansicht  wieder
verlassen  hat,  so  findet  dies  nur  seine  Erklärung  in  der  ebenfalls
schwankenden  Wissenschaft.
.  Von  vielen  Schriftstellern 3 )  wird  deshalb  die  Ansicht  vertreten, ­
  daß  dann  nur  noch  übrig  bleibe,  das  Bergwcrkseigcntura
als  ein  Eigentum  an  den  Mineralien  selbst  aufzufassen.
Aber  auch  dieser  Ansicht,  soweit  man  dabei  die  Mineralien  als
bewegliche  Sachen  ansiefit,  ist  nicht  zu  folgen.  Sie  ist  im
wesentlichen  schon  bei  der  Behandlung  der  Rechtsnatur  der
Mineralien  widerlegt  worden.  Das  Bergwerkseigentum  ist  grundverschieden ­
  von  dem  zivilen  Eigentum.  An  den  gewonnenen
Mineralien  erhält  der  Beliehene,  der  bereits  durch  die  Verleihung
das  Bergwerkseigentum  originär  erworben  hat,  ein  neues  ziviles
Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  Letzteres  darf  nicht  mit
dem  hier  zu  behandelnden  Bergwerkseigentum  verwechselt  oder
gar  identifiziert  werden.
Es  sei  insbesondere  auch  hier  nochmals  auf  die  besonderen
bergrechtlichen  Strafrechtsnonhen  hingewiesen  (Preuß.  Gesetz  vom
26.  3.  1856),  ferner  auf  das  sächsische  Berggesetz,  §  414,  welche
die  unberechtigte  Gewinnung  bereits  verliehener  Mineralien  nicht
als  Diebstahl  oder  Unterschlagung,  sondern  als  ein  vom  Diebstahl
ganz  verschiedenes  Delikt  bestrafen,'  das  am  besten  unter  den
Gesichtspunkt  des  strafbaren  Eigennutzes  zu  bringen  wäre,  ähn->)
  Bd.  9.  S.  HO.
,  ä )  Bd.  21.  S.  17.
3 )  Wciske,  Rechtslexikon,  Bd.  1,  S.  948;  Strohn,  in  Strieth.  Hrch.,
Bd.  33,  S.  361  (dieser  allerdings  sicht  das  Grubenfeld  selbst  als
Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  an)  u.  Zcitschr.  f.  Bcrgr.,  Bd.  7,
S.  46;  Arndt,  Geschichte,  S.  286  (dieser  hat"  aber  seine  Ansicht
später  geändert,  s.  5.  Aufl.,  S.  41);  Beseler,  System  des  gemeinen
deutschen  Privatrechts,  Berlin  1873,  §  205;  vgl.  auch  codc  des  raines
vom  21.  4.  1810.
            
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