Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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einen und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum 
liegender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen 
Rechten der- Charakter des Eigentums beigelegt wird.“ 
Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am 
Grund und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ 
liches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar, 
während das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG. 
zugewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus 
noch die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not 
wendigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt 
(§ 54 ABG.). 
Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als 
ein Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte als 
wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bo 
dens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das 
Obertribunäl in einem Plenarbeschluß ’) das Bergwerkseigentum 
als ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn 
es in einer anderen Entscheidung 2 ) diese richtige Ansicht wieder 
verlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls 
schwankenden Wissenschaft. 
. Von vielen Schriftstellern 3 ) wird deshalb die Ansicht ver 
treten, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwcrkseigcntura 
als ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen. 
Aber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als 
bewegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sie ist im 
wesentlichen schon bei der Behandlung der Rechtsnatur der 
Mineralien widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund 
verschieden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen 
Mineralien erhält der Beliehene, der bereits durch die Verleihung 
das Bergwerkseigentum originär erworben hat, ein neues ziviles 
Eigentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit 
dem hier zu behandelnden Bergwerkseigentum verwechselt oder 
gar identifiziert werden. 
Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen 
bergrechtlichen Strafrechtsnonhen hingewiesen (Preuß. Gesetz vom 
26. 3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche 
die unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht 
als Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl 
ganz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den 
Gesichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn- 
>) Bd. 9. S. HO. 
, ä ) Bd. 21. S. 17. 
3 ) Wciske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Strieth. Hrch., 
Bd. 33, S. 361 (dieser allerdings sicht das Grubenfeld selbst als 
Gegenstand des Bergwerkseigentums an) u. Zcitschr. f. Bcrgr., Bd. 7, 
S. 46; Arndt, Geschichte, S. 286 (dieser hat" aber seine Ansicht 
später geändert, s. 5. Aufl., S. 41); Beseler, System des gemeinen 
deutschen Privatrechts, Berlin 1873, § 205; vgl. auch codc des raines 
vom 21. 4. 1810.
	        
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