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einen und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum
liegender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen
Rechten der- Charakter des Eigentums beigelegt wird.“
Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am
Grund und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ
liches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar,
während das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG.
zugewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus
noch die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not
wendigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt
(§ 54 ABG.).
Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als
ein Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte als
wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bo
dens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das
Obertribunäl in einem Plenarbeschluß ’) das Bergwerkseigentum
als ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn
es in einer anderen Entscheidung 2 ) diese richtige Ansicht wieder
verlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls
schwankenden Wissenschaft.
. Von vielen Schriftstellern 3 ) wird deshalb die Ansicht ver
treten, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwcrkseigcntura
als ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen.
Aber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als
bewegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sie ist im
wesentlichen schon bei der Behandlung der Rechtsnatur der
Mineralien widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund
verschieden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen
Mineralien erhält der Beliehene, der bereits durch die Verleihung
das Bergwerkseigentum originär erworben hat, ein neues ziviles
Eigentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit
dem hier zu behandelnden Bergwerkseigentum verwechselt oder
gar identifiziert werden.
Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen
bergrechtlichen Strafrechtsnonhen hingewiesen (Preuß. Gesetz vom
26. 3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche
die unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht
als Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl
ganz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den
Gesichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn-
>) Bd. 9. S. HO.
, ä ) Bd. 21. S. 17.
3 ) Wciske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Strieth. Hrch.,
Bd. 33, S. 361 (dieser allerdings sicht das Grubenfeld selbst als
Gegenstand des Bergwerkseigentums an) u. Zcitschr. f. Bcrgr., Bd. 7,
S. 46; Arndt, Geschichte, S. 286 (dieser hat" aber seine Ansicht
später geändert, s. 5. Aufl., S. 41); Beseler, System des gemeinen
deutschen Privatrechts, Berlin 1873, § 205; vgl. auch codc des raines
vom 21. 4. 1810.