38
lieh wie die unbefugte Ausübung der Jagd oder der Fischerei. ')
Demgegenüber ist ein Diebstähl an den bereits gewonnenen
verliehenen Mineralien rechtlich möglich. Um so Unverstand icher
sind bei dieser Rechtslage die Ausführungen Sehlings 2 ), daß der
Ansicht Johows (in der Besprechung über Klostermann, Lehrbuch
des Preußischen Bergrechts, in Gruchots Beiträgen N. F. 1 —
der ganzen Reihe Bd. 16 —, S, 536 ff.) beizutreten sei, daß
die Lehre vom Bergwerkseigentum als Eigentum an den Fossilien
viele schwierige Fragen zu einfacher Lösung bringen könne,
besonders, wenn man sich dabei noch mit der Fiktion des
Mobilisiertseins aushelfen würde.
Wenn der höchste Gerichtshof wiederholt entschieden hat 3 ),
daß der Bergwerkseigentümer nicht schon durch die Verleihung,
vielmehr erst durch die Gewinnung ein Eigentum an den Mine
ralien erwirbt, so sind damit die Mineralien als gewonnene
bewegliche Sachen gemeint, nicht die Substanz des Bergwerks-,
eigentums; insoweit kann dieser Ansicht gefolgt werden.
Die festen ungebrochenen Mineralien auf ihrer natürlichen Ab
lagerung als Bestandteile eines Immobile, werden durch die
Gewinnung beweglich und damit entsteht an ihnen als neuen
beweglichen Sachen auch ein neues, aber ziviles Eigentum.
Auf Grund dieser Erwägungen muß ;eden c alls für das heutige
Recht die Theorie des Bergwerkseigentums als eines Eigentums
an den beweglichen oder als beweglich fingierten Mineralien
abgelehnt werden.
c) Die Theorie der begrenzt dinglichen Berechtigung.
Ein Teil der Vertreter dieser Ansicht bezeichnen das Berg-
werkseigentum als eine begrenzt dingliche Berechtigung im Sinne
eines jus in re aliena. i ) Aber die hier in Frage kommenden dinglichen
Rechte des BGB. (§ 1070: Nießbrauch, § 1090: beschränkt per
sönliche Dienstbarkeit) lassen sich mit dem Bergwerkseigentum
nicht identifizieren. Ihnen fehlt die Vererblichkeit und Ver-
äußerlichkeit. Vor allem fehlt aber dem Bergwerkseigentum das
Moment der Stabilität, die den erwähnten dinglichen Rechten
des BGB. innewohnt. Diese können für alle Zukunft in unver
ändertem Zustande bestellt werden. Das Bergwerkseigentum
dagegen ist von der Substanzgewinnung abhängig. 5 ) Es ver
ändert sich bei seiner Ausübung, dem Bergbaubetrieb, ständig
in seinem Gegenstände und geht schließlich unter infolge
seiner Ausübung.
'} cf. auch Sehling, S. 47.
2 ) Sehling, S. 60.
3 ) 0. Tr., Entsch., Bd. 41. S. 361; Bd. 71, S. 293; R. G., Bd. 10,
S. 210; R- G. Str„ Bd. 5, S. 183.
4 ) Gerber-Cosack, '„Deutsches Privatrecht“, S. 240, Anm. 6 („Eine
auf Mutung vom- Oberbergamt begründete Dienstbarkeit“.); Oertmann
(Bagr. Landes-Privat-Recht, 1903, S. 434); Otto, S. 29.
6 ) cf. Sehling, S. 62.