Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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lieh wie die unbefugte Ausübung der Jagd oder der Fischerei. ') 
Demgegenüber ist ein Diebstähl an den bereits gewonnenen 
verliehenen Mineralien rechtlich möglich. Um so Unverstand icher 
sind bei dieser Rechtslage die Ausführungen Sehlings 2 ), daß der 
Ansicht Johows (in der Besprechung über Klostermann, Lehrbuch 
des Preußischen Bergrechts, in Gruchots Beiträgen N. F. 1 — 
der ganzen Reihe Bd. 16 —, S, 536 ff.) beizutreten sei, daß 
die Lehre vom Bergwerkseigentum als Eigentum an den Fossilien 
viele schwierige Fragen zu einfacher Lösung bringen könne, 
besonders, wenn man sich dabei noch mit der Fiktion des 
Mobilisiertseins aushelfen würde. 
Wenn der höchste Gerichtshof wiederholt entschieden hat 3 ), 
daß der Bergwerkseigentümer nicht schon durch die Verleihung, 
vielmehr erst durch die Gewinnung ein Eigentum an den Mine 
ralien erwirbt, so sind damit die Mineralien als gewonnene 
bewegliche Sachen gemeint, nicht die Substanz des Bergwerks-, 
eigentums; insoweit kann dieser Ansicht gefolgt werden. 
Die festen ungebrochenen Mineralien auf ihrer natürlichen Ab 
lagerung als Bestandteile eines Immobile, werden durch die 
Gewinnung beweglich und damit entsteht an ihnen als neuen 
beweglichen Sachen auch ein neues, aber ziviles Eigentum. 
Auf Grund dieser Erwägungen muß ;eden c alls für das heutige 
Recht die Theorie des Bergwerkseigentums als eines Eigentums 
an den beweglichen oder als beweglich fingierten Mineralien 
abgelehnt werden. 
c) Die Theorie der begrenzt dinglichen Berechtigung. 
Ein Teil der Vertreter dieser Ansicht bezeichnen das Berg- 
werkseigentum als eine begrenzt dingliche Berechtigung im Sinne 
eines jus in re aliena. i ) Aber die hier in Frage kommenden dinglichen 
Rechte des BGB. (§ 1070: Nießbrauch, § 1090: beschränkt per 
sönliche Dienstbarkeit) lassen sich mit dem Bergwerkseigentum 
nicht identifizieren. Ihnen fehlt die Vererblichkeit und Ver- 
äußerlichkeit. Vor allem fehlt aber dem Bergwerkseigentum das 
Moment der Stabilität, die den erwähnten dinglichen Rechten 
des BGB. innewohnt. Diese können für alle Zukunft in unver 
ändertem Zustande bestellt werden. Das Bergwerkseigentum 
dagegen ist von der Substanzgewinnung abhängig. 5 ) Es ver 
ändert sich bei seiner Ausübung, dem Bergbaubetrieb, ständig 
in seinem Gegenstände und geht schließlich unter infolge 
seiner Ausübung. 
'} cf. auch Sehling, S. 47. 
2 ) Sehling, S. 60. 
3 ) 0. Tr., Entsch., Bd. 41. S. 361; Bd. 71, S. 293; R. G., Bd. 10, 
S. 210; R- G. Str„ Bd. 5, S. 183. 
4 ) Gerber-Cosack, '„Deutsches Privatrecht“, S. 240, Anm. 6 („Eine 
auf Mutung vom- Oberbergamt begründete Dienstbarkeit“.); Oertmann 
(Bagr. Landes-Privat-Recht, 1903, S. 434); Otto, S. 29. 
6 ) cf. Sehling, S. 62.
	        
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