Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

eigentums  von  den  dinglichen  Rechten  des  BGB.  ergeben  die
Unhaltbarkeit  der  Theorie  von  dem  jus  in  re  aliena.
Um  dieser  Unstimmigkeit  aus  dem  Wege  zu  gehen,  haben
deshalb  andere  Vertreter  *)  dieser  Theorie  das  Bergwerkseigentum ­
  als  ein  spezifisch  bergrechtliches  Rechtsinstitut,  als  ein  dem
Bergrecht  eigentümliches  Recht  an  fremder  Sache  bezeichnet.
Aber  auch  bei  der  Konstruktion  eines  solchen,  dem  Bergrecht
eigentümlichen,  für  sich  allein  bestehenden  Rechts  kann  nicht
von  dem  für  solche  dinglichen  Rechte  allgemein  gültigen
Grundsatz  abgewichen  werden.  Das  gilt  insbesondere  von  der
oben  erwähnten  originären  Entstehung  des  Bergwerkseigentums
im  Gegensatz  zu  den  erst  derivativ  und  durch  Einigung  und
Eintragung  begründeten  dinglichen  Rechten.  Äuch  die  Tatsache
spricht  gegen  diese  Theorie,  daß  regelmäßig  die  dinglichen  Rechte
nur  mit  dem  Willen  des  Eigentümers  der  dienenden  Sache  begründet ­
  werden.  Das  Bergwerkseigentum  entsteht  aber  kraft
Gesetzes  ohne  dessen  Willen,  möglicherweise  sogar  gegen
dessen  Willen.  Würde  das  Bergwerkseigentum  derivativ,  wie  die
dinglichen  Rechte  des  BGB.  sein,  dann  müßte  es-  vor  seiner
Verleihung  dem  Grundeigentümer  zugestanden  haben.  Dem  steht
aber  schon  der  §  1  ABG.  entgegen,  der  die  regalen  Mineralien
ausdrücklich  dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers  entzogen
.  hat.  Der  Grundeigentümer  muß  ferner  genau  so  muten  und
sich  auch  erst  das  Bergwerkseigentum  verleihen  lassen,  wie
jeder  Dritte  (cf.  §§  24,  50  ABG.).
Weiter  spricht  der  Umstand  gegen  diese  Theorie,  daß  kraft
Gesetzes  (§§  38  c  ABG.)  das  Bergwerkseigenium  unter  gewissen
Umständen  so  belastet  werden  kann,  daß  der  Berechtigte  das
vererbliche  und  veräußerliche  Recht  erhält,  Mineralien  aufzusuchen ­
  und  zu  gewinnen.  Eine  derartige  Belastung  einer  Servitut ­
  mit  einer  solchen  ist  aber  rechtlich  undenkbar. *  2 )  Auch  der
Ansicht  Klostermanns  3 )  und  Schomburgs  4 )  kann  beigetreten
werden,  daß  im  Falle  der  Richtigkeit  der  Theorie  des  jus  in  re
aliena  das.  Bergwerkseigentum  sich  aus  so  vielen  selbständigen
dinglichen  Berechtigungen  zusamraensetzen  müßte,  als  dienende
Grundstücke  innerhalb  des  Grubcnfeldes  vorhanden  sind.  Ein
derartig  geteiltes  Bergwerkseigentum  ist  nicht  denkbar.  Uebrigens
sind  gemäß  §  1  ABG.  die  regalen  Mineralien  vom  Verfügungsrechte ­
  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.  Ein  Recht  aber,  das
nicht  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  unterliegt,
also  nicht  im  Grundeigentume  enthalten  ist,  kann  auch  nicht  als
Recht  an  fremder  Sache  begründet  werden, 5 )
h  Windscheid.  Pand.;  Achenbach,  S.  255,  338,  Anm.  1;  Klostcrmann-Fiirst,
  5.  Aufl.,  S.  8;  Gerber,  S.  263,  Anm.  8;  Oppenhpif;  Petraschek,  S.  74  !f.
2 )  Haniel,  S.  35.
3 )  Klostermann,  S.  143.
4 )  Schomburg,  „Betrachtungen  über  die  neuere.  deutsche  Berggesetzgebung“, ­
  Leipzig  1857,  S.  92.
5 )  Schling,  S.  62  (wenn  auch  andere  Begründung).

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