Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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lieh  wie  die  unbefugte  Ausübung  der  Jagd  oder  der  Fischerei.  ')
Demgegenüber  ist  ein  Diebstähl  an  den  bereits  gewonnenen
verliehenen  Mineralien  rechtlich  möglich.  Um  so  Unverstand  icher
sind  bei  dieser  Rechtslage  die  Ausführungen  Sehlings 2 ),  daß  der
Ansicht  Johows  (in  der  Besprechung  über  Klostermann,  Lehrbuch
des  Preußischen  Bergrechts,  in  Gruchots  Beiträgen  N.  F.  1  —
der  ganzen  Reihe  Bd.  16  —,  S,  536  ff.)  beizutreten  sei,  daß
die  Lehre  vom  Bergwerkseigentum  als  Eigentum  an  den  Fossilien
viele  schwierige  Fragen  zu  einfacher  Lösung  bringen  könne,
besonders,  wenn  man  sich  dabei  noch  mit  der  Fiktion  des
Mobilisiertseins  aushelfen  würde.
Wenn  der  höchste  Gerichtshof  wiederholt  entschieden  hat 3 ),
daß  der  Bergwerkseigentümer  nicht  schon  durch  die  Verleihung,
vielmehr  erst  durch  die  Gewinnung  ein  Eigentum  an  den  Mineralien ­
  erwirbt,  so  sind  damit  die  Mineralien  als  gewonnene
bewegliche  Sachen  gemeint,  nicht  die  Substanz  des  Bergwerks-,
eigentums;  insoweit  kann  dieser  Ansicht  gefolgt  werden.
Die  festen  ungebrochenen  Mineralien  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung ­
  als  Bestandteile  eines  Immobile,  werden  durch  die
Gewinnung  beweglich  und  damit  entsteht  an  ihnen  als  neuen
beweglichen  Sachen  auch  ein  neues,  aber  ziviles  Eigentum.
Auf  Grund  dieser  Erwägungen  muß  ;eden c alls  für  das  heutige
Recht  die  Theorie  des  Bergwerkseigentums  als  eines  Eigentums
an  den  beweglichen  oder  als  beweglich  fingierten  Mineralien
abgelehnt  werden.
c)  Die  Theorie  der  begrenzt  dinglichen  Berechtigung.
Ein  Teil  der  Vertreter  dieser  Ansicht  bezeichnen  das  Bergwerkseigentum
  als  eine  begrenzt  dingliche  Berechtigung  im  Sinne
eines  jus  in  re  aliena. i )  Aber  die  hier  in  Frage  kommenden  dinglichen
Rechte  des  BGB.  (§  1070:  Nießbrauch,  §  1090:  beschränkt  persönliche ­
  Dienstbarkeit)  lassen  sich  mit  dem  Bergwerkseigentum
nicht  identifizieren.  Ihnen  fehlt  die  Vererblichkeit  und  Veräußerlichkeit.
  Vor  allem  fehlt  aber  dem  Bergwerkseigentum  das
Moment  der  Stabilität,  die  den  erwähnten  dinglichen  Rechten
des  BGB.  innewohnt.  Diese  können  für  alle  Zukunft  in  unverändertem ­
  Zustande  bestellt  werden.  Das  Bergwerkseigentum
dagegen  ist  von  der  Substanzgewinnung  abhängig. 5 )  Es  verändert ­
  sich  bei  seiner  Ausübung,  dem  Bergbaubetrieb,  ständig
in  seinem  Gegenstände  und  geht  schließlich  unter  infolge
seiner  Ausübung.
'}  cf.  auch  Sehling,  S.  47.
2 )  Sehling,  S.  60.
3 )  0.  Tr.,  Entsch.,  Bd.  41.  S.  361;  Bd.  71,  S.  293;  R.  G.,  Bd.  10,
S.  210;  R-  G.  Str„  Bd.  5,  S.  183.
4 )  Gerber-Cosack,  '„Deutsches  Privatrecht“,  S.  240,  Anm.  6  („Eine
auf  Mutung  vom-  Oberbergamt  begründete  Dienstbarkeit“.);  Oertmann
(Bagr.  Landes-Privat-Recht,  1903,  S.  434);  Otto,  S.  29.
6 )  cf.  Sehling,  S.  62.
            
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