Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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ungünstigen  Einwirkungen  der  Maßnahmen  auf  benachbarte
Bcrgwerksfelder  zu  rechnen  ist. 1 )  Schädigt  hier  der  eine
Bergwerksbesitzer  das  Eigentum  des  anderen  in  ordnungsmäßiger ­
  Ausübung  seines  Bergwerkseigentums,  z.  B.  durch
Entziehung  einer  Solquelle,  Versumpfung  eines  Salzlagers  oder
dergleichen,  so  hat  der  andere  mangels  jeglicher  Gesetzesbestimmung ­
  keinerlei  Schadensersatzanspruch.  Der  Fall  ist  hier
genau  so  zu  behandeln  wie  derjenige,  wenn  ein  Grundeigentümer
in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines  Eigentumsrechts  auf  seinem
Grund  und  Boden  einen  Brunnen  niederbringt  und  dadurch  seinem
Nachbar  das  Wasser  entzieht. 2 )  Eine  Haftpflicht  ist  nur  gegeben,
wenn  die  schädigenden  Handlungen  unerlaubt  waren  (§§  823  ff.
BGB.). 3 )
Weiter  ist  die  Möglichkeit  noch  zu  behandeln,  daß  das
Bergwerkseigentum  mit  dem  Eigentum  an  öffentlichen  Verkehrsanstalten ­
  kollidiert.  Hier  haben  kraft  besonderer  Gesetzesbestimmungen ­
  (§  153  ff.  ABG.)  die  letzteren  das  stärkere  Recht.
Der  Bergbau  muß  grundsätzlich  diesen  weichen.
Die  obige  Ansicht  wird  auch  von  Zerrenner 4 ),  Klostermann 5  6 ),
Achenbach 3 ),  Johow  7 ),  von  Hingenau 8 )  und  Strohn  9  * ),  allerdings
mit  manchen  Abweichungen,  vertreten.  Sie  fassen  grundsätzlich
die  Lagerstätte,  aber  auch  das  Grubenfeld,  als  den  Gegenstand
des  Bergwerkseigentums  auf.  Nach  den  obigen  Ausführungen
ist  aber  das  Grubenfeld  in  rechtlicher  Beziehung  der  Lagerstätte
der  Mineralien  nur  insoweit  gleichzusetzen,  als  damit  die  Gesamtheit ­
  der  ungebrochenen  Mineralien  gemeint  ist,  nicht  nur
die  Lagerstätte  als  ein  gedachter  Raum.  Auch  Schling 13 )  bezeichnet
die  erwähnte  Ansicht  Strohns,  der  ebenfalls  ein  körperliches
Eigentum  an  der  Lagerstätte  annimmt ll ),  wenigstens  für  das
Geltungsgebiet  des  preußischen  Landrechts 12 )  gar  nicht  für  so
*)  Entsprechend  der  im  übrigen  angefochtenen  Entscheidung  des
R.  G.  vom  17.  2.  15,  V.  Civilsenat,  466/14,  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  403  ff.
2 )  vgl.  auch  die  Entsch  des  0.  L.  G.  Hamm  wegen  „Anlagen
zur  Beseitigung  von  Bergschäden“.  Wird  dadurch  z.  B.  dem  Nachbargrundstück ­
  Wasser  entzogen,  so  gibt  es  deshalb  keinerlei  Schadensersatzansprüche ­
  des  Beschädigten.  0.  L.  G.  Hamm  in  Sachen  Hibernia
gegen  Brunkhorst  v.  28.  11.  1911-,  4.  U.  122/10  und  Entsch.  des
R.  G„  s.  Bd.  35,  S.  170.
3 )  cf.  R.  G.  v.  17.  2.  1915  in  Sachen  Gewerkschaft  Ernst  Andreas
gegen  Gewerkschaft  Burbach,  Aktcnz.  V,  466/14.  (Siehe  Änra.  1).)
4 )  Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
§  158,  S.  405.  Derselbe  S.  408:  „Das  verliehene  Bergwerk  ist  ein
unterirdisches  Grundeigentum,  neben  dem  oberirdischen  Kulturboden-Eigenlume.“
  (Die  Definition  bleibt  aber  nicht  klar  abgegrenzt.).
6 )  S.  145  ff.
"I  S.  242.
7 )  In  Gruchots  Beiträgen,  Bd.  16,  S.  536  ff.
")  In  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  4.  S.  69.
n )  In  Slriethorsts  Arch.,  Bd.  33.  S.  359  ff.,  (372).
* UI )  S.  61.  '  ‘
u )  ObertriBunal  in  Entsch.  71,  293.
12 )  vgl.  auch  Achenbach.  S.  248  ff.
            
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