Metadata : Finanzwissenschaft

472

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

unberührt.  Die  Erbschaftssteuer  kann  in  dieser  Beziehung  eher  als
suggestiver  Natur  betrachtet  werden,  indem  in  derselben  indirekt
von  seiten  des  Staates  die  Auffassung  zum  Ausdruck  kommt,  daß
die  übergroßen  Vermögen  und  Einkommen  ungesunder  Natur  sind
und  darum  verkürzt  werden  müssen.  Unter  denselben  Gesichtspunkt
sahen  jene  Theorien,  welche  mehr  weniger  der  Idee  entspringen
daß  das  Erbrecht  eigentlich  eine  Ungerechtigkeit  ist,  und  daher  mit
schweren  Bedingungen  zu  verbarrikadieren  ist,  oder  aber  daß  es  eine
Schöpfung  des  positiven  Rechts  ist,  weshalb  der  Staat  eine  Gegenleistung ­
  beanspruchen  kann,  sowohl  dafür,  daß  er  dieses  Recht  anerkennt, ­
  sowie  dafür,  daß  er  ihm  seinen  Schutz  angedeihen  läßt
Sofern  diese  Auffassung  namentlich  darauf  hinweist,  daß  der  Schutz
des  Erbrechtes  dem  Staate  Kosten  verursacht,  hat  die  Erschaftssteuer
  mehr  den  Charakter  der  Gebühr;  geschichtlich  hat  sich  in
der  lat  die  Erbschaftssteuer  zumeist  aus  der  Gebühr  entwickelt
und  in  vielen  Staaten  wird  die  Erbschaftssteuer  auch  gegenwärtig
unter  den  Gebühren  verhandelt.  Betrachtet  man  die  Erbschaftssteuer ­
  als  Vermögenssteuer  oder  Verkehrssteuer,  dort,  wo  solche
bestehen,  so  bedarf  dieselbe  keiner  besonderen  Begründung.  Wo
der  Staat  die  konjunkturalen  Einkommen  höher  besteuert  als°andere
Einkommen,  dort  kann  auch  die  Erbschaft  einbezogen  werden  die
wenn  auch  nicht  dem  Prinzipe,  aber  doch  dem  Zeitpunkte  nach  zu
den  konjunkturalen  Einkommen  gehört,  wie  ja  auch  neuestens  einige
Steuertheoretiker  die  Erbschaftssteuer  als  Besteuerung  eines  außerordentlichen ­
  Einkommens  betrachten.  Auf  rein  fiskalischen  Standpunkt ­
  stellen  sich  jene  Theorien,  welche  die  Erbschaftssteuer  damit
begründen,  daß  sie  leicht  zu  tragen  ist,  da  sie  nur  eine  mäßige
Minderung  eines  angeblich  unerwarteten  Vermögenszuwachses  bedeutet. ­
  Rein  fiskalisch  ist  auch  die  Begründung,  wonach  in  wohlhabenden ­
  Staaten  die  Erbschaftssteuer  dem  Staate  eine  ansehnliche
Einnahmequelle  bietet.  Ein  Gesichtspunkt  der  Finanzverwaltung
ist  es,  wenn  die  Erbschaftssteuer  damit  begründet  wird,  daß  sie  es
ermöglicht,  die  Fassionen  zur  Einkommen-  und  Vermögenssteuer,
sowohl  für  die  Vergangenheit,  als  für  die  Zukunft,  zu  kontrollieren!
Andere  wieder  fuhren  an,  daß  der  Staat  in  der  Erbschaftssteuer
einen  Ted  des  Vermögens  deshalb  in  Anspruch  nehmen  kann,  weil
aller  Vermögens-  und  Einkommenserwerb  von  der  wohltätigen  Wirkung
der  staatlichen  Institutionen  abhängt.  Auch  der  heiklen  Beweisführung
begegnen  wir,  daß  die  Erbschaftssteuer  deshalb  berechtigt  ist,  weil
manches  Vermögen  und  Einkommen  sich  der  Steuer  entzieht,  der
Staat  nimmt  daher  aus  den  durch  solche  verheimlichte  Vermögensund ­
  Einkommensteile  vergrößerten  Erbschaften  den  ihm  gebührenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.