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Der privatwirtschaftliche Verwaltungsgrundsatz galt für
die Post zunächst, als das Regalitätsprinzip nicht mehr ver
folgt wurde/) d. h. namentlich im 18. Jahrhundert und
längere Zeit auch noch im 19. Jahrhundert, in diesem aller
dings in sinkendem Maße. Das Streben, möglichst hohe
Reinerträge zu erzielen, war in jenen Zeiten finanziell nötig
und auch angebracht. Damals erfreute sich ein Teil des Landes
vervollkommneter Posteinrichtungen, von denen demgemäß viele
Staatsangehörige keinen Nutzen hatten. Heute hat die An
wendung des privatwirtschaftlicheu Verwaltungsgrundsatzes
für die Post enge Grenzen. Wegen der Besorgnis einer
Schmälerung der Reinerträge dürfen notwendige oder wünschens
werte, mit Kosten verbundene Verkehrs-Verbesserungen und
Ergänzungen nicht unterbleiben. Andererseits darf der Staat,
wenn er in Konkurrenz mit Privatbetrieben tritt, seine
Leistungen nicht wesentlich über, ebenso wenig aber auch nicht
unter den eignen Kosten darbieten, wie es u. U. statthaft ist,
wenn das Gebührenprinzip Anwendung finden.
d) Das Gebührenprinzip.
Das Gebührenprinzip beruht darauf, daß in erster Linie
nicht die Erzielung eines, wenn auch nur mäßigen Reinertrages,
sondern nur die volle Deckung aller Eigenkosten beabsichtigt
wird/) ohne daß auch dies immer der Fall sein muß. Für
die unmittelbaren Vorteile, die aus der Inanspruchnahme
Als das preußische Generalfinanz-Direktorium bei der Bewilligung
von Mitteln zurjAnlegung von Posten Schwierigkeiten bereiten wollte,
wies schon Friedrich Wilhelm I. darauf hin, daß die Posten ,,vor den
florissanten Zustand der Commercien hochnothwendig und gleichsam das
Oel vor die ganze Staatsmaschine wären" (Jlwof, Das Postwesen in
seiner Entwickelung von den ältesten Zeiten bis in die Gegenwart.
Graz 1880 S. 52).
2 ) In der Denkschrift, betr. die Einführung des Post-Ueberweisungs
und Scheckverkehrs im Reichs-Postgebiet ist ausdrücklich betont, daß die
Gebühren des neuen Dienstzweigs für das Reich keine Einnahmequelle
bilden, sondern nur zur Deckung der Kosten ausreichen sollen (Stenogr.
Bcr. 1907/08 Bd. 246 Anl. Nr. 747 S. 16). Die gleiche Auffassung
wurde bei der Beratung im Reichstage und in der Budgetkommission
vertreten (Stenogr. Ber. 1908 Bd. 232 S. 4494, 4980 und 4983).
(Vgl. auch Archiv 1908 S. 301).