Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Einzelfirmen,  offene  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  die
im  Jnlande  Bank-  und  Sparkassengeschäfte  betreiben,  ausgedehnt.  Einzelheiten ­
  bringt  die  „Verordnung  über  die  Prüfung  der  Jahresabschlüsse"
vom  7.  Juli  1937.  Hiernach  ist  der  Jahresabschluß  dieser  Gesellschaften
(für  Genossenschaften  gilt  dies  nur  soweit,  als  ihre  Bilanzsumme  5  Millionen ­
  RM  oder  mehr  beträgt),  unter  Einbeziehung  der  zugrundeliegenden
Buchführung,  durch  einen  oder  mehrere  sachverständige  Prüfer  (Abschlußprüfer) ­
  zu  prüfen.  Damit  ist,  wie  im  Kreditwesengesetz  vorgesehen,  sämtlichen ­
  Kreditinstituten  die  Verpflichtung  zur  Nachprüfung  der  Jahresabschlüsse ­
  durch  unabhängige  Stellen  auferlegt.
Zu  dem  Aufsichtsamt,  dem  Reichskommissar,  den  Depotprüfern  und
Abschlußprüfern  tritt  als  weitere  Kontrollstelle  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k.  Ihr
sind,  gemäß  §  20,  Bilanzen  nicht  nur  von  Kapital-,  sondern  auch  von  Personalgesellschaften ­
  in  vorgeschriebener  Form  einzureichen.  Eine  fünffache ­
  Aufsicht  besteht  also  für  die  Aktienbanken.
4.  Vorschriften  für  bas  Kreditgeschäft  und  die  Liquidität
Die  Forderung,  die  ich  anläßlich  des  Zusammenbruches  der  Leipziger-Bank
  zuerst  in  meiner  Arbeit  „Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten ­
  von  Amerika"  Z  gestellt,  in  Schrift  und  Wort  dann  mehrfach  wiederholt
habe:  Eine  Bank  darf  einer  einzelnen  Person  oder  Firma  nicht  mehr  als
10  °/ 0  ihres  Eigcnkapitals  leihen,  ist  nunmehr  erfüllt.  Für  Kreditinstitute
mit  einer  Bilanzsumme  von  500  000  RM  und  weniger  beträgt  der
Satz  bis  auf  weiteres  15  v.  H.
Auch  zwischen  den  Gesamtverpflichtungen  und  dem  haftenden
Eigenkapital  soll  ein  angemessenes  Verhältnis  hergestellt  werden  (§11).
Das  Aufsichtsamt  kann  das  Verhältnis  für  einzelne  Kreditinstitute  verschieden ­
  hoch  bemessen.  Festgelegt  ist  aber  bereits,  daß  die  Gcsamtverpflichtungen
  abzüglich  der  liquide  zu  haltenden  Mittel  bei  einem  Kreditinstitute
das  Fünffache  des  haftenden  Eigenkapitals  erreichen  dürfen  (§  11).
Liquidität  ist  ein  erhöhter  Grad  der  Sicherheit.  Absolute ­
  Sicherheitsgarantien  gibt  es  erfahrungsgemäß  im  Bankgewerbe
nicht.  Banken  müssen  mit  Risiken  rechnen,  die  jenseits  menschlicher  Voraussicht ­
  liegen.  Ein  wesentliches  Moment  der  Sicherheit  bietet  die  all-*)
  Leipzig  1903.  S.  86.
            
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