210
Die Errichtung neuer gemischter Hypothekenbanken ist durch das Hypothe
kenbankgesetz vom 13. Juli 1899 verboten.
Die reinen Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe
nur insoweit ausgeben und Darlehen von der Deutschen Rentenbank-
Kreditanstalt nur insoweit aufnehmen, als der Betrag der ausgegebe
nen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich des Betrages der bei der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt aufgenommenen Darlehen den Mfachen Betrag
des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer
Unterbilanz oder zur Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger oder der For
derung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aus der Darlehnsgewäh-
rung bestimmten Reservefonds nicht übersteigt (Bepfandbriefungsgrenze).
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn
wertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinserträge gedeckt sein.
Geben die Hypothekenbanken auch Kommunalobligationen aus
ss. S. 208), so dürfen Kommunalobligationen und Pfandbriefe zusammen
das 28fache der Summe des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven
betragen.
Der Umlauf an Pfandbriefen und Kommunalobligationen betrug Ende Mai
1937 bei:
30 59 11
Hypotheken- öffentl.-rechtl. sonstigen
aktienbanken Kreditanstalten Anstalten
in Millionen RM
Pfandbriefe 4656 2217 371
Kommunalobligationen . . . 845 I486 2915
Baugeldkredite, die die Bank zur Bestreitung der Baukosten
(Errichtung des Gebäudes) gewährt, gelten nicht als Unterlage für Hy
pothekenpfandbriefe. Nach Fertigstellung des Baues werden die Baugel
der durch eine feste Hypothek abgelöst. In der Regel werden solche Bau
gelder durch Grund ft ücksbanken gegeben, und zwar nicht in einer
Summe, sondern in Raten mit dem jeweiligen Fortschreiten des Baues.
Wer Baukredit gibt, trägt das Risiko der Bauführung — er muß, stirbt
der Bauherr während des Baues, nötigenfalls für dessen Zuendeführung
Sorge tragen —, sowie das der Hypothekenbeschaffung. Höhere Zins- und
Provisionssätze für Baukredite sind daher berechtigt. Für den Baugeldmarkt