Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lichen  Güter.  Da  man  für  Geld  alle  anderen  Güter  eintauschen  kann  —
pecuniam  habens  habet  omnem  rem,  quam  vult  habere,  sagten  die  alten
Römer  —,  so  wird  das  Geld  als  allgemeines  Tauschmittel  angenommen.
Auch  ein  stoffwertloses  Geld  (Papier)  übt  Tauschmittelfunktion  aus,  wenn
das  V  e  r  t  r  a  u  e  n  besteht,  daß  es  seinen  Wert  immer  behalten  wird.
2.  allgemeines  Wert-  und  Preismaß.  Aus  der  Tauschmittel-Funktion
  geht  die  Wertmaß-Funktion  hervor.  Das  Geld  besitzt  einen
abstrakten  Tauschwert,  den  jeder  andere  Warenbesitzer  anerkennt. ­
  Infolgedessen  kann  das  Wertverhältnis  zweier  Güter  oder  Leistungen ­
  bestimmt  werden,  indem  ihr  Wert  an  der  Geldeinheit
gemessen  wird  und  die  Güter  gegen  dieses  Geld  ausgetauscht  werden.
Erst  dadurch  wird  in  einer  vorgeschrittenen  Wirtschaftsordnung  die  Zurückfiihrung
  aller  wirtschaftlichen  Werte  auf  feste  zahlenmäßige  Quantitäten ­
  möglich.  Das  Geld  ist  R  e  ch  e  n  m  i  t  t  e  l  („Rechenpfennig")  und
dient  als  solches  dazu,  in  Einheiten  von  ihm  die  Werte  oder  Preise  aller
Sachgüter,  Waren  und  Dienstleistungen  zu  messen.  Der  Wert  des  Geldes
ist  gleich  der  Menge  von  Gütern,  die  man  für  eine  Geldeinheit  kaufen
kann.  Wirtschaftliche  Hauptfunktion  des  Geldes  ist  die
des  Preismaßes.  Als  Tauschmittel  kann  das  Geld  jederzeit  ersetzt
werden,  nicht  aber  als  Preismaß.
Zu  diesen  beiden  volkswirtschaftlichen  Aufgaben  tritt  eine
rechtliche  Funktion.  Das  Geld  ist
3.  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel.  Es  ist  Träger
des  durch  Messungen  festgestellten  Wertes.  Erst  durch  Gesetzesakt  wird  es
wirklich  allgemeines  Tauschmittel  und  muß  als  solches  in  Zahlung
genommen  werden.  Damit  wird  erst  genügende  Sicherheit  in  alle  Verhältnisse ­
  des  Verkehrs  gebracht.  Eine  Reihe  von  Güterübertragungen  sind,
obwohl  sie  den  Gebrauch  des  Geldes  erfordern,  doch  keine  Tauschakte,  so
z.  B.  Steuer-  und  Zinszahlungen,  Schenkungen,  Zahlungen  einer  Mitgift,
Geldbußen  oder  dergleichen.  Im  Gegensatz  zum  Tausch  ist  die  Zahlung  eine
einseitige  Übertragung.  Als  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel ­
  wird  das  Geld  Glied  der  Rechtsordnung.  Da  diese  bestimmten  Geldstücken ­
  die  Eigenschaft  des  rechtlic^n  (gesetzlichen)  Zahlungsmittels  beilegt,
wird  „dieses  Geld  nunmehr  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Wert-  (Vermögens-)
  Berechnungen  und  Übertragungen  an  s  i  ch  handelt,  benutzt,  muß
            
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