Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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„bevor nicht, abgesehen von anderen unerläßlichen Vorbedingungen, eine 
Milderung der letzten Endes durch das Unrecht von Versailles mitbedingten, 
untragbar gewordenen Schuldenlast und eine fühlbare Erleichterung der 
deutschen Rohstoffschwierigkeiten herbeigeführt ist". 
Für den Zahlungsverkehr, soweit er sich aus dem Warenverkehr ergibt, 
sind von Bedeutung die „Ausländer-Sonderkonten für Jnlandszahlungen" 
(bie Aski ° Kontens. Die Auszahlungen erfolgen zur Bezahlung deut 
scher Ausfuhrwaren, sowie zur Begleichung der Jnlandsnebenkosten der 
Ausfuhrwaren. 
Die in enger Verbindung mit der Reichsbank stehende Konversion s- 
kasse verwaltet die von den deutschen Schuldnern in Reichsmark ein 
gezahlten Beträge für Rechnung der ausländischen Gläubiger ssoweit nicht 
Sonderregelung getroffen ist), bis sich die Möglichkeit ergibt, die Beträge 
zu transferieren. 
4. Das Lombarbgeschäft i) 
a) Name und Wesen 
Lombardkredit gewähren heißt: sin der Regel kurzfristige) Dar 
lehen gegen Faustpfand geben. Das Unterpfand muß leicht verkäuflich 
sein; gefordert wird weiter oft, daß es hinsichtlich Umfang und Gewicht 
keine Schwierigkeiten bei der Aufbewahrung bereitet. 
Während beim Diskontgeschäft Personalkredit vorliegt, handelt es sich 
beim Lombardgeschäft um eine Kreditgewährung gegen Verpfändung be 
weglicher Gegenstände. Der Schuldner übergibt das Pfand dem 
Gläubiger, und beide Parteien sind einig, daß die Sache als Pfand für 
die Forderung des Gläubigers dienen [oll 1 2 ). Lombard geschäft — so be 
nannt nach den „Lombarde n", den Nachkommen der Langobarden, 
1) Schrifttum: Otto Chr. Fischer, Die wirtschaftliche Entwicklung 
des Warrantverkehrs in Europa und Amerika. Berlin 1908. A. Koch, Der 
Warenkredit der Banken und seine Sicherstellung. Jena 1922. L. Mayer, 
Betriebswirtschaftslehre des Lagerhausgeschäftes. Berlin 1927. K. O b e r p a r - 
leiter, Das dokumentäre Akkreditiv. Wien 1922. 
2) Die beim Pfandleiher sLeihhaus, Versatzgeschästs entnommenen Dar 
lehen sind durch einen Notstand des Schuldners veranlaßt; als Unterpfand 
dienen Gebrauchsgegenstände aus dem Haushalt, nicht Handelswaren, für die 
ein Marktpreis besteht.
	        
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