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(Feuertaxe), 2. der Bodenwert und 3. der E r t r a g s w e r t zu be
rücksichtigen.
Die Festsetzung des Bodenwertes ist, besonders in den Großstädten,
äußerst schwierig. Häufig wird er auf indirektem Wege ermittelt. Man
nimmt an, daß auf dem betreffenden Grundstück ein Haus bis zur höchsten
zulässigen Baugrenze errichtet ist und berechnet den Mietsertrag, der sich
in dieser Gegend hierfür eventuell erzielen ließe.
Wird eine Hypothekenschuld zurückgezahlt, so muß der
Schuldner dies im Grundbuch vermerken lassen — die Löschung geschieht
dort durch Unterstreichen mit roter Tinte —, da er sich sonst der Gefahr
aussetzt, noch einmal zahlen zu müssen, nämlich dann, wenn der bisherige
Besitzer der Hypothek sie an einen Dritten abtritt, der von der Rück
zahlung nichts weiß und sich auf die Eintragung im Grundbuch verläßt.
Zur Löschung der Hypothek ist Beibringung einer beglaubigten
löfchungsfähigen Quittung erforderlich, d. h. einer Quittung,
in der der Hypothekengläubiger bescheinigt, daß er vom Eigentümer des
Grundstücks — dessen Lage genau bezeichnet sein muß — den Betrag der
für ihn eingetragenen Hypothek zurückerhalten hat, und daß er die
Löschung der Hypothek im Grundbuch bewilligt. Z. B.
Im Grundbuch für Leipzig-Eutritzsch ist auf Blatt 649 in der
III. Abteilung unter Nr. 2
eine Hypothek von 11800.— (elftausendachthundert) Reichsmark,
mit 6 v. H. jährlich verzinslich, für mich, den früheren Fabrikbesitzer
Paul Hartwig in Leipzig, Springerstr. 90, eingetragen.
Ich bekenne hiermit, das Kapital nebst Zinsen von dem jetzigen
Grundstückseigentümer, Herrn Dr. med. Erich Schultze in Leipzig,
Seeburgstr. 36, gezahlt erhalten zu haben und bewillige hiermit die
Löschung dieser Hypothek im Grundbuehe.
Als Grundstückseigentümer beantrage ich, der Dr. med. Erich
Schultze, hiermit die Löschung im Grundbuche.
Leipzig, den 19. Oktober 1938.
(Unterschrift.)
Die Unterschriften sind notariell — der Kostenersparnis halber in An
wesenheit des Hypothekenschuldners und des Hypothekengläubigers — zu
beglaubigen.