Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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(Feuertaxe), 2. der Bodenwert und 3. der E r t r a g s w e r t zu be 
rücksichtigen. 
Die Festsetzung des Bodenwertes ist, besonders in den Großstädten, 
äußerst schwierig. Häufig wird er auf indirektem Wege ermittelt. Man 
nimmt an, daß auf dem betreffenden Grundstück ein Haus bis zur höchsten 
zulässigen Baugrenze errichtet ist und berechnet den Mietsertrag, der sich 
in dieser Gegend hierfür eventuell erzielen ließe. 
Wird eine Hypothekenschuld zurückgezahlt, so muß der 
Schuldner dies im Grundbuch vermerken lassen — die Löschung geschieht 
dort durch Unterstreichen mit roter Tinte —, da er sich sonst der Gefahr 
aussetzt, noch einmal zahlen zu müssen, nämlich dann, wenn der bisherige 
Besitzer der Hypothek sie an einen Dritten abtritt, der von der Rück 
zahlung nichts weiß und sich auf die Eintragung im Grundbuch verläßt. 
Zur Löschung der Hypothek ist Beibringung einer beglaubigten 
löfchungsfähigen Quittung erforderlich, d. h. einer Quittung, 
in der der Hypothekengläubiger bescheinigt, daß er vom Eigentümer des 
Grundstücks — dessen Lage genau bezeichnet sein muß — den Betrag der 
für ihn eingetragenen Hypothek zurückerhalten hat, und daß er die 
Löschung der Hypothek im Grundbuch bewilligt. Z. B. 
Im Grundbuch für Leipzig-Eutritzsch ist auf Blatt 649 in der 
III. Abteilung unter Nr. 2 
eine Hypothek von 11800.— (elftausendachthundert) Reichsmark, 
mit 6 v. H. jährlich verzinslich, für mich, den früheren Fabrikbesitzer 
Paul Hartwig in Leipzig, Springerstr. 90, eingetragen. 
Ich bekenne hiermit, das Kapital nebst Zinsen von dem jetzigen 
Grundstückseigentümer, Herrn Dr. med. Erich Schultze in Leipzig, 
Seeburgstr. 36, gezahlt erhalten zu haben und bewillige hiermit die 
Löschung dieser Hypothek im Grundbuehe. 
Als Grundstückseigentümer beantrage ich, der Dr. med. Erich 
Schultze, hiermit die Löschung im Grundbuche. 
Leipzig, den 19. Oktober 1938. 
(Unterschrift.) 
Die Unterschriften sind notariell — der Kostenersparnis halber in An 
wesenheit des Hypothekenschuldners und des Hypothekengläubigers — zu 
beglaubigen.
	        
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