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rechnet, während die in Papier zahlbaren Kupons zum Notenkurse ein
gelöst wurden. Heute werden zahlreiche ausländische Anleihen nicht mehr
nach den ursprünglichen Bedingungen verzinst, sondern auf Grund beson-
derer Abkommen, die zwischen den Schuldnern und den Vertretern der
Gläubiger abgeschloffen worden sind, z. B. die Türkischen Anleihen, die
durch die Caisse Commune bedienten Goldanleihen der früheren Öster-
reichisch-Ungarischen Monarchie, die Rumänischen Anleihen u. a.
Die Kupons der meisten auf Mark lautenden ausländischen Vorkriegs
anleihen werden zu den aufgedruckten Markbeträgen nicht eingelöst, da von
den Schuldnern unsere neue Währung der alten nicht gleichgestellt wird.
Zugrunde gelegt wird eine der anderen aufgedruckten Währungen, deren
Umrechnung zum ungefähren jeweiligen Devisenkurse erfolgt. Die Zins
scheine einer Anzahl auf Mark oder ausländische Währung lautende An
leihen werden zurzeit überhaupt nicht eingelöst.
Dem Zinsschein der festverzinslichen Werte entspricht bei Aktiengesell-
schäften der D i v i d e n d e n s ch e i n. Er dient zur Abhebung des auf
ein Jahr entfallenden Gewinnanteiles der Aktiengesellschaft, dessen Höhe
jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Dividenden
schein wird erst dann vom Stück getrennt, wenn er nach dem Beschluß
der Hauptversammlung zur Auszahlung gelangt, d. h. etwa
3—5 Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, also nicht, wie der Zins
schein, an einem im voraus ein für alle Male bestimmten Termin. Der
HandelausschließlichderDividende für das abgelaufene Ge
schäftsjahr erfolgt erst von dem 2. Börsentage ab nach der Generalversamm
lung, die den Wert der Dividende festsetzt.
Eine Abschlagsdividende (31/2% am 2. Januars wird auf Deutsche
Reichsbahn-Vorzugs-Aktien gezahlt, da das Reich eine jährliche Dividende von
7°/o garantiert hat. Eine Abschlagsdividende (am 1. Oktober) zu zahlen,
ist auch die Deutsche Reichsbank berechtigt, die ihren Anteilseignern eine
Mindestdividende von 8°/ 0 garantiert hat; in den letzten Jahren hat sie es aber
nicht getan.
Die Banken lösen Zins- und Dividendenscheine in der Regel nur unter
„Vorbehalt des Einganges" sE. v. — Eingang vorbehalten) ein.
Die Dividendenscheine der im Effekten-Giro-Depot des Kassen-Vereins
ruhenden Aktien werden im Überweisungsverkehr dem Hinterleger gutge
schrieben und der Aktiengesellschaft, die sie einzulösen hat, belastet.