Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Aktionären zu einem vereinbarten Kurse anzubieten. Bei diesem Modus 
hat es die ihr Kapital vergrößernde Gesellschaft nur mit einer oder einigen 
wenigen Firmen zu tun; und es ist Garantie für Übernahme des Gesamt- 
betrages und Zahlung zur vereinbarten Zeit gegeben. Hierfür ist von der 
Gesellschaft an die Bank oder das Konsortium eine Garantieprovi 
sion (3—5 %) zu zahlen. 
Die neuen Aktien werden zu einem Kurse angeboten, der unter dem 
Kurse der alten Aktien liegt. Der Aktionär, der diese Aufforderung „zum 
Bezüge" übersieht, erleidet einen mehr oder minder erheblichen Schaden Z. 
Betrachten wir dies an einem Beispiel: 
Eine Gesellschaft, deren Aktienkapital 30 Millionen RM beträgt, bietet ihren 
Aktionären 6 Millionen RM neue Aktien zum Kurse von 130 derart an, daß je 
5000 RM alte Aktien zum Bezüge von 1000 RM junger sneuerj Aktien berech 
tigen. Die 5000 RM alte Aktien, deren Kurs, sagen wir, 160 °/o notiert, und die 
1000 RM junge Aktien kosten also 8000 +1300 — 9300 RM, d. h. jede Aktie 
besitzt einen Wert von 1550 RM oder, in Prozenten ausgedrückt, von 155 °/o. 
Da vorher der Kurswert 160 »/„ war, so müßte er nach Ausübung des Be 
zugsrechtes auf 155 °lo zurückgehen, falls die neuen Aktien dieselbe Dividenden 
berechtigung wie die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Geschäfts 
jahres ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden Bezugsrechte keinen 
Gebrauch macht, würde also in diesem Falle 5 »/„ am Kurse verlieren. 
Bei Dividendenberechtigung der jungen Aktien für % Jahr unter Annahme 
einer Dividende von 8°/o für die altenAktien würde sich folgendeRechnung ergeben: 
RM 5000.— alte Aktien zu 160% 
abzüglich Dividende für ein Vierteljahr 2% 
= 158% = RM 7900.— 
1000.— junge Aktien zu 130% = „ 1300.— 
RM 6000.— Aktien = RM 9200.— 
Also RM 1000.— Aktien = RM 1533,33 = 153,33%. 
Dieser Kurs ist vom Kurs der alten Aktien unter Berücksichtigung der Divi 
dende abzuziehen. Also: 158% - ) 53,33% = 4,67% ist der Wert des Bezugsrechts. 
Die Bezugsrechte werden an der Berliner Börse dreimal notiert, zum letzten 
mal jeweilig am 2. Börsentage vor Ablauf des Bezugsrechts; am Tage vor 
Ablauf versteht sich der Kurs zum erstenmal „ausschließlich Bezugsrecht". 
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder 
weil er seinen Besitz in dem betreffenden Papier durch Bezug neuer Stücke 
nicht vermehren möchte, oder weil er kein Kapital hat, sie zu beziehen, 
r) Schrifttum: S. H. Sommerfeld, Die betriebswirtschaftliche Theorie 
des Bezugsrechts, Stuttgart 1930.
	        
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