Auslieferung. 67
als gabella hereditaria, droit d'aubaine, jus detractus und in ähnlichen
Fällen früher häufig war, wohl aber ist der Staatsfremde vom Genuß
solcher Rechte ausgeschlossen, die eine engere Beziehung zum Staate
zur Voraussetzung haben. So kann er regelmäßig nicht wählen und
nicht gewählt werden, während er sich im Besitz solcher politischer
Rechte, wie Vereins- und Versammlungsrecht, zu befinden pflegt. Um
gekehrt freilich wird er normalerweise nicht zu solchen Leistungen
herangezogen, die eine Zugehörigkeit zum Staat ihrer Natur nach
voraussetzen. Es fallen darunter insbesondere Dienstleistungen mili
tärischer Natur und damit im Zusammenhang stehende Besteuerungen.
Immerhin unterliegen sie vielfach militärischen Kontributionen und
Requisitionen, soweit diese nicht durch Verträge ausgeschlossen sind.
Die Formel, wonach Fremden in Staatsverträgen häufig Schutz von
Personen und Eigentum zugesichert wird, hat praktisch kaum mehr
Bedeutung, ihr Inhalt versteht sich nach dem positiven Völkerrecht
heute von selbst. Ist es völkerrechtlich unzulässig, die Angehörigen
eines bestimmten Staates wegen ihrer Staatsangehörigkeit auszu
weisen, soweit dies nicht int Vergeltungswege geschieht, so ist es doch
völkerrechtlich durchaus erlaubt, einzelne Staatsfremde, sei es vom
Betreten des Staatsgebietes auszuschließen (Abweisung, renvoi),
sei es als lästige'Ausländer auszuweisen (Expulsion). In letzterem
Falle ist ihr Heimatsstaat verpflichtet, sie, wie das häufig auch in
sogenannten Repatriierungsverträgen zum Ausdruck gebracht
wird, wieder aufzunehmen.
II. Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch die Möglichkeit,
auf dem Staatsgebiet aufhältige Ausländer, denen mangels staats
vertraglicher Regelung ein Asyl auf fremdem Staatsgebiet gewährt
werden kann, wegen in einem anderen Staate begangener strafbarer
Handlungen an diesen auszuliefern. Während vielfach — so in
Deutschland, anders z. B. in England — das Prinzip der Nichtaus
lieferung der Nationalen gilt, das zuweilen sogar gesetzliche, ja
verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. neue RV. Art. 112) gefunden
hat, und wonach, von exzeptionellen Verträgen abgesehen (vgl. z. B.
die Auslieferungsparagraphen des Versailler Friedensvertrages,
Art. 229), Einheimische wegen im Auslande begangener Delikte einem
fremden Staate zur Bestrafung nicht übergeben werden, ist in wachsen
dem Maße durch Staatsverträge, aber auch nur nach Maßgabe
dieser, bei gewissen Delikten eine Auslieferungspflicht Staats-
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